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FF6/2000
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vom:
01.12.2000


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FF6/2000:

  Schwerpunkt: Asyl

Eine unvollständige Chronik

Der Missbrauch des Asylrechts

1977

Vorprüfungsbefugnis für Grenz- und Ausländerbehörden: Einleitung von Abschiebungen bei "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen" Asylanträgen (1981 für verfassungswidrig erklärt)

1978

Asylrecht: Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; keine Berufung bei "offensichtlich unbegründeten" Klagen

1980

Verabredung sog. "flankierender Maßnahmen":

Einführung der Visumspflicht für die Hauptfluchtländer (Afghanistan, Äthiopien, Sri Lanka, Bangladesh, Indien, Pakistan, Türkei); Verpflichtung der Fluggesellschaften zum kostenpflichtigen Rücktransport von Flüchtlingen ohne Visum

Einzelentscheider statt Anerkennungsausschüsse beim Bundesamt

Zusammenlegung des ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Verfahrens (Zustellungs- und Klageverfahren)

Einjähriges Arbeitsverbot für asylsuchende Flüchtlinge; gleichzeitige Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit

Streichung von Kindergeld für Asylsuchende (Ausnahme Ostblockflüchtlinge)

Streichung der Förderung von Sprachkursen für Asylsuchende

1981

Verlängerung des Arbeitsverbots auf 2 Jahre (Ostblockflüchtlinge: 1 Jahr)

1982

Zuständigkeit der Ausländerbehörden für "unbeachtliche" Anträge, Berufung ist nur noch möglich, wenn vom Verwaltungsgericht zugelassen; Einschränkung der Rechtsmittel auch für "offensichtlich unbegründete" Anträge, Einführung von Einzelrichtern anstelle von Kammern

Einführung der Residenzpflicht (Beschränkung des Aufenthalts von Flüchtlingen im Asylverfahren auf den Bezirk der Ausländerhehörde)

Nach dem Asylverfahrensgesetz soll die Unterbringung von Flüchtlingen in Sammellagern zur Regel werden

Einführung der erkennungsdienstlichen Behandlung von Flüchtlingen

Unterschiedliche Umsetzung von Sozialhilfe als Sachleistung in den Bundesländern: In Niedersachsen gibt es Essenspakete in Sammellagern und Gutscheine für Flüchtlinge, die dezentral untergebracht sind (1987 wieder abgeschafft)

1983

Kürzung der Sozialhilfe auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" und Streichung der "Hilfe in besonderen Lebenslagen", wenn unterstellt wird, dass die Einreise erfolgte, um Sozialhilfe zu beziehen (§ 120 BSHG)

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1986

Abkommen mit der DDR, künftig keine Flüchtlinge mehr ohne Visum von Ost- nach Westberlin einreisen zu lassen

Ausweitung der Transitvisumspflicht auf die neuen Hauptfluchtländer

1987

Verlängerung des Arbeitsverbots für die gesamte Dauer des Asylverfahrens (höchstens 5 Jahre); Verhängung eines einjährigen Arbeitsverbots für Flüchtlinge, die nach abgelehntem Asylantrag nicht abgeschoben werden (1991 wieder aufgehoben)

Bußgeldandrohung gegen Fluggesellschaften, die Flüchtlinge ohne Visum transportieren.

Befugnis zur Einreiseverweigerung für Grenzbehörden bei angenommenen "Schutz im Drittland"

Grenzschutz-Passkontrollen auf den Flughäfen von Herkunftsländern

1989

Streichung von Erziehungsgeld für asylsuchende Flüchtlinge

1990

Weitere Asylverfahrenskürzungen; Zentralisierung der Zuständigkeit für die Prüfung von Verfolgungsgründen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI)

Ausweitung der Visumspflicht auf alle Staaten außer Staaten der EG, EFTA und der sog. Positivliste; Einführung der Visumspflicht für Kinder

Massiver Ausbau der Grenzkontrollen, insbes. an der deutschen Ostgrenze nach dem Mauerfall

1992

Empfindliche Beschneidung der noch verbliebenen Rechtsmittel (Zulassung der Berufung nur noch auf Antrag und in eng begrenzten Fällen und dramatische Verkürzung der Rechtsmittelfristen

Asylgründe, die verspätet vorgebracht werden, können bei der Prüfung des Asylantrags und von Abschiebehindernissen unberücksichtigt bleiben

Einführung der Erlöschensfiktion: Bei "Nichtbetreiben" des Asylverfahrens gilt der Asylantrag als zurückgenommen

Verschärfung der Bestimmungen zur Verhängung von Sicherungs- und Abschiebehaft

Verschärfung der Strafvorschriften bei Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz (z.B. gegen die Residenzpflicht)

Bundesweiter Ausbau von Sammellagern, Einrichtung von Zentralen Anlaufstellen (ZASt)

Einführung des Arbeitsverbots für die Dauer des Aufenthalts in der zentralen Anlaufstelle (ZASt)

Beschleunigter Ausbau des Fingerabdrucksystems AFIS durch das BKA

Verschärfte Grenzkontrollen gegenüber Nicht-EU-Staaten und verstärkte Abweisung der Flüchtinge an der Grenze

1993

Radikale Beschneidung des Grundrechts auf Asyl: Nach Art. 16a GG erhalten Flüchtlinge, die auf dem Landweg einreisen, keine Asylberechtigung (Drittstaatenregelung). Flüchtlinge aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten" (u.a. Bulgarien, Rumänien, Ghana) müssen die gesetzliche Vermutung widerlegen, ihr Asylantrag sei "offensichtlich unbegründet". Einführung des Flughafenverfahrens. Schaffung eines Sonderstatus für Bürgerkriegsflüchtlinge

Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG): Absenkung der Sozialleistungen für mindestens ein Jahr, Sachleistungen (Lagerunterbringung, Essenspakete o. Gutscheine), eingeschränkte medizinische Versorgung

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Inkrafttreten des Schengener Übereinkommens

Polizei- und Ausrüstungshilfe für die östlichen Nachbarstaaten zur Grenzbewachung

Ratifizierung des Schengener Abkommens durch die BRD: Ein Flüchtling hat fortan nur noch in einem der Vertragsstaaten (zunächst Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Spanien, Portugal) die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen.

Beginnender Abschluss von sog. "Rückübernahmeabkommen" mit Nachbar- und Herkunftsstaaten von Flüchtlingen (Algerien, Vietnam, Jugoslawien u.a.)

1994

Streichung des Anspruchs auf Kinder- und Erziehungsgeld für Geduldete und Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis

1996

Ratifizierung des Dubliner Übereinkommens durch die BRD

1997

Ausweitung des Personenkreises des AsylbLG, Verlängerung der Bezugsdauer auf mindestens drei Jahre

Totales Arbeitsverbot für Flüchtlinge, die nach Mai 1997 eingereist sind, solange sie sich noch im Asylverfahren befinden oder geduldet werden ("Blüm-Erlass")

1998

Verschärfung des AsylbLG: Der neue § 1a kürzt für best. Personen die Leistungen abermals, bis auf das "unabweisbar Gebotene". Beispiele: In Hildesheim heißt das Streichung des verbliebenen Bargeldbetrags (sog. "Taschengeld"), in Berlin der Rauswurf aus dem Wohnheim und "Butterbrot und Fahrkarte"

1999

Verschärfung des faktischen Arbeitsverbots bei asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen durch Berufsverbote: Die Arbeitsämter werden angewiesen, grundsätzlich keine Arbeitserlaubnisse mehr für best. Tätigkeiten auszustellen. Die Liste umfasst 79 überwiegend niedrig qualifizierte und bezahlte Tätigkeiten wie Lagerhelfer, Straßenreiniger, Müllarbeiter


aus: "Recht und Gesetz"
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