FF6/2000 Inhalt vom: 01.12.2000 vorheriger nächster Artikel | FF6/2000: Schwerpunkt: Asyl Eine unvollständige Chronik Der Missbrauch des Asylrechts 1977 Vorprüfungsbefugnis für Grenz- und Ausländerbehörden: Einleitung von Abschiebungen bei "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen" Asylanträgen (1981 für verfassungswidrig erklärt) 1978 Asylrecht: Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; keine Berufung bei "offensichtlich unbegründeten" Klagen 1980 Verabredung sog. "flankierender Maßnahmen": Einführung der Visumspflicht für die Hauptfluchtländer (Afghanistan, Äthiopien, Sri Lanka, Bangladesh, Indien, Pakistan, Türkei); Verpflichtung der Fluggesellschaften zum kostenpflichtigen Rücktransport von Flüchtlingen ohne Visum Einzelentscheider statt Anerkennungsausschüsse beim Bundesamt Zusammenlegung des ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Verfahrens (Zustellungs- und Klageverfahren) Einjähriges Arbeitsverbot für asylsuchende Flüchtlinge; gleichzeitige Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit Streichung von Kindergeld für Asylsuchende (Ausnahme Ostblockflüchtlinge) Streichung der Förderung von Sprachkursen für Asylsuchende 1981 Verlängerung des Arbeitsverbots auf 2 Jahre (Ostblockflüchtlinge: 1 Jahr) 1982 Zuständigkeit der Ausländerbehörden für "unbeachtliche" Anträge, Berufung ist nur noch möglich, wenn vom Verwaltungsgericht zugelassen; Einschränkung der Rechtsmittel auch für "offensichtlich unbegründete" Anträge, Einführung von Einzelrichtern anstelle von Kammern Einführung der Residenzpflicht (Beschränkung des Aufenthalts von Flüchtlingen im Asylverfahren auf den Bezirk der Ausländerhehörde) Nach dem Asylverfahrensgesetz soll die Unterbringung von Flüchtlingen in Sammellagern zur Regel werden Einführung der erkennungsdienstlichen Behandlung von Flüchtlingen Unterschiedliche Umsetzung von Sozialhilfe als Sachleistung in den Bundesländern: In Niedersachsen gibt es Essenspakete in Sammellagern und Gutscheine für Flüchtlinge, die dezentral untergebracht sind (1987 wieder abgeschafft) 1983 Kürzung der Sozialhilfe auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" und Streichung der "Hilfe in besonderen Lebenslagen", wenn unterstellt wird, dass die Einreise erfolgte, um Sozialhilfe zu beziehen (§ 120 BSHG) |
zum Anfang FF6/2000 Inhalt | 1986 Abkommen mit der DDR, künftig keine Flüchtlinge mehr ohne Visum von Ost- nach Westberlin einreisen zu lassen Ausweitung der Transitvisumspflicht auf die neuen Hauptfluchtländer 1987 Verlängerung des Arbeitsverbots für die gesamte Dauer des Asylverfahrens (höchstens 5 Jahre); Verhängung eines einjährigen Arbeitsverbots für Flüchtlinge, die nach abgelehntem Asylantrag nicht abgeschoben werden (1991 wieder aufgehoben) Bußgeldandrohung gegen Fluggesellschaften, die Flüchtlinge ohne Visum transportieren. Befugnis zur Einreiseverweigerung für Grenzbehörden bei angenommenen "Schutz im Drittland" Grenzschutz-Passkontrollen auf den Flughäfen von Herkunftsländern 1989 Streichung von Erziehungsgeld für asylsuchende Flüchtlinge 1990 Weitere Asylverfahrenskürzungen; Zentralisierung der Zuständigkeit für die Prüfung von Verfolgungsgründen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) Ausweitung der Visumspflicht auf alle Staaten außer Staaten der EG, EFTA und der sog. Positivliste; Einführung der Visumspflicht für Kinder Massiver Ausbau der Grenzkontrollen, insbes. an der deutschen Ostgrenze nach dem Mauerfall 1992 Empfindliche Beschneidung der noch verbliebenen Rechtsmittel (Zulassung der Berufung nur noch auf Antrag und in eng begrenzten Fällen und dramatische Verkürzung der Rechtsmittelfristen Asylgründe, die verspätet vorgebracht werden, können bei der Prüfung des Asylantrags und von Abschiebehindernissen unberücksichtigt bleiben Einführung der Erlöschensfiktion: Bei "Nichtbetreiben" des Asylverfahrens gilt der Asylantrag als zurückgenommen Verschärfung der Bestimmungen zur Verhängung von Sicherungs- und Abschiebehaft Verschärfung der Strafvorschriften bei Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz (z.B. gegen die Residenzpflicht) Bundesweiter Ausbau von Sammellagern, Einrichtung von Zentralen Anlaufstellen (ZASt) Einführung des Arbeitsverbots für die Dauer des Aufenthalts in der zentralen Anlaufstelle (ZASt) Beschleunigter Ausbau des Fingerabdrucksystems AFIS durch das BKA Verschärfte Grenzkontrollen gegenüber Nicht-EU-Staaten und verstärkte Abweisung der Flüchtinge an der Grenze 1993 Radikale Beschneidung des Grundrechts auf Asyl: Nach Art. 16a GG erhalten Flüchtlinge, die auf dem Landweg einreisen, keine Asylberechtigung (Drittstaatenregelung). Flüchtlinge aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten" (u.a. Bulgarien, Rumänien, Ghana) müssen die gesetzliche Vermutung widerlegen, ihr Asylantrag sei "offensichtlich unbegründet". Einführung des Flughafenverfahrens. Schaffung eines Sonderstatus für Bürgerkriegsflüchtlinge Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG): Absenkung der Sozialleistungen für mindestens ein Jahr, Sachleistungen (Lagerunterbringung, Essenspakete o. Gutscheine), eingeschränkte medizinische Versorgung |
zum Anfang FF6/2000 Inhalt | Inkrafttreten des Schengener Übereinkommens Polizei- und Ausrüstungshilfe für die östlichen Nachbarstaaten zur Grenzbewachung Ratifizierung des Schengener Abkommens durch die BRD: Ein Flüchtling hat fortan nur noch in einem der Vertragsstaaten (zunächst Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Spanien, Portugal) die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Beginnender Abschluss von sog. "Rückübernahmeabkommen" mit Nachbar- und Herkunftsstaaten von Flüchtlingen (Algerien, Vietnam, Jugoslawien u.a.) 1994 Streichung des Anspruchs auf Kinder- und Erziehungsgeld für Geduldete und Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis 1996 Ratifizierung des Dubliner Übereinkommens durch die BRD 1997 Ausweitung des Personenkreises des AsylbLG, Verlängerung der Bezugsdauer auf mindestens drei Jahre Totales Arbeitsverbot für Flüchtlinge, die nach Mai 1997 eingereist sind, solange sie sich noch im Asylverfahren befinden oder geduldet werden ("Blüm-Erlass") 1998 Verschärfung des AsylbLG: Der neue § 1a kürzt für best. Personen die Leistungen abermals, bis auf das "unabweisbar Gebotene". Beispiele: In Hildesheim heißt das Streichung des verbliebenen Bargeldbetrags (sog. "Taschengeld"), in Berlin der Rauswurf aus dem Wohnheim und "Butterbrot und Fahrkarte" 1999 Verschärfung des faktischen Arbeitsverbots bei asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen durch Berufsverbote: Die Arbeitsämter werden angewiesen, grundsätzlich keine Arbeitserlaubnisse mehr für best. Tätigkeiten auszustellen. Die Liste umfasst 79 überwiegend niedrig qualifizierte und bezahlte Tätigkeiten wie Lagerhelfer, Straßenreiniger, Müllarbeiter aus: "Recht und Gesetz" | ||
zum Anfang vorheriger nächster Artikel | Einige weitere Texte (per Zufallsauswahl) zum Thema Flüchtlinge in Deutschland FF 1/98 - kurdische Flüchtlinge FF 1/98 - Kurdin von Abschiebung bedroht Flucht, Migration und Asyl Mauern müssen fallen FF4/98 - Aktion Jericho |
Bereich FriedensForum | Netzwerk Themen Termine Jugo-Hilfe Aktuell |