Logo Friedenskooperative


Erstellt:
November 1998


 nächster
 Artikel

FriedensForum 6/1998


Militärischer NATO-Einsatz im Kosov@ ohne UN-Mandat?

Stellungnahme von Staats- und Völkerrechtlern zur Erklärung des (damaligen) Bundesaußenministers Dr. Klaus Kinkel.

Bundesaußenminister Kinkel hat nach dem Kabinettsbeschluß vom 12. Oktober 1998 erklärt:

"Im Lichte des Unvermögens des Sicherheitsrates, seinem Gewaltmonopol bei dieser besonderen notstandsähnlichen Situation gerecht zu werden, fußt die Rechtsgrundlage angesichts der humanitären Krise im Kosovo auf Sinn und Logik der Sicherheitsratsresolutionen 1160 und 1199 in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der humanitären Intervention und einem Mindeststandard in Europa für die Einhaltung der Menschenrechte, dem wir die Qualität eines sich entwickelnden regionalen Völkerrechts beimessen. Dies ist ein Fall, in dem das Völkerrecht ein militärisches Tätigwerden zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden humanitären Katastrophe, nachdem alle zivilen Mittel erschöpft sind, ausnahmsweise erlaubt." (vgl. u.a. FAZ vom 13.10.1998, S.2)

Auch wenn es - nach dem offenbaren Einlenken des jugoslawischen Regimes von Milosevic - nicht zu einem NATO-Militäreinsatz gegen Jugoslawien kommen sollte, muß festgehalten werden, daß diese Erklärung von Minister Kinkel nicht ausreichend ist, um eine Teilnahme der Bundeswehr zu rechtfertigen. Eine Teilnahme ohne UN-Mandat würde - worauf Herr Kinkel bis vor kurzem selbst zu Recht immer wieder hingewiesen hat - gegen geltendes Völkerrecht und zugleich auch gegen innerstaatliches Recht verstoßen.

 zum AnfangIm einzelnen:

Die UN-Sicherheitsrats-Resolutionen 1 160 und 1199 enthalten gerade keine Ermächtigung zum Einsatz militärischer Gewalt nach Art. 42 oder Art. 53 UN-Charta. Die entsprechenden Bemühungen der USA haben im Sicherheitsrat bezeichnenderweise nicht die erforderliche Zustimmung gefunden. Angesichts dieser Beschlußlage ist es unzulässig, unter Berufung auf "Sinn und Logik" den Regelungsgehalt der Resolutionen umzuinterpretieren.

Auch auf den Gesichtspunkt der "humanitären Intervention" - also die Anwendung bewaffneter Gewalt zur Verhinderung oder Beseitigung massiver Menschenrechtsverletzungen in einem fremden Staat - kann ein Militärschlag nicht gestützt werden. Während in der Staatenpraxis und in der Völkerrechtsdoktrin vor dem Inkrafttreten der UN-Charta (1945) die gewaltsame "humanitäre Intervention" durch Einzelstaaten umstritten war, ist seitdem ein grundlegender Wandel der Völkerrechtslage eingetreten. Denn dem strikten völkerrechtlichen Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta unterfällt nunmehr "jede" Art der Anwendung von Waffengewalt gegen einen anderen Staat, sofern in der UN-Charta keine rechtfertigende Ausnahme vorhanden ist. Als völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund für einen nach der UN-Charta zulässigen Gewalteinsatz kommt bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen nur eine ausdrückliche Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat nach Art. 42 oder Art. 53 UN-Charta in Betracht; das "Selbstverteidigungsrecht" gegen einen "bewaffneten Angriff" auf einen anderen Staat nach Art. 51 UN-Charta greift vorliegend nicht ein. Die weit überwiegende Mehrheit der Völkerrechtler geht heute deshalb zu Recht davon aus, daß militärische Interventionen ohne ausdrückliches Mandat des UN-Sicherheitsrates gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoßen, das zugleich eine "allgemeine Regel des Völkerrechts" im Sinne von Art. 25 GG darstellt.

Vor einer Aufweichung des Gewaltverbots durch die Konstruktion eines "Rechts auf humanitäre Intervention" kann auch im Hinblick auf die Folgen nicht entschieden genug gewarnt werden. Es würde z.B. iranische Interventionen in Afghanistan und im Irak, indische in Sri Lanka usw. rechtfertigen. Was der NATO und den USA recht ist, müßte das Rußland und der GUS, China, Indien, Pakistan und einer islamischen Allianz nicht billig sein?

Falsch ist es auch zu behaupten, daß der Schutz der Menschenrechte ein "sich entwickelndes regionales Völkerrecht" darstelle, das in Abweichung von der UN-Charta militärische Gewaltausübung erlaube. Richtig ist, daß der Menschenrechtsschutz eine ganz grundlegende Entwicklung des gesamteuropäischen regionalen Völkerrechts ist. Aber diese Entwicklung ist gerade nicht durch militärische Aktionen durchgesetzt worden; Gewaltausübung ohne UN-Mandat hat es in Europa bisher nicht gegeben. Davon abgesehen setzt das Entstehen von Völker(gewohnheits-)recht sowohl eine gefestigte gemeinsame ständige Staatenpraxis als auch eine entsprechende gemeinsame Rechtsüberzeugung voraus. Daran fehlt es gerade hinsichtlich eines NATO-Einsatzes ohne UN-Mandat.

 zum AnfangWer im Hinblick auf das u.a. von Rußland im UN-Sicherheitsrat wahrgenommene Veto-Recht von einem "Mißbrauch" oder einer "notstandsähnlichen Situation" redet, sollte vorsichtig sein: Müßte er dann nicht in gleicher Weise urteilen, wenn es etwa um durch amerikanisches Veto wiederholt verhinderte Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates zum Verhalten Israels im Nahost-Konflikt oder der Türkei im Kurdenkonflikt geht? Richtig ist freilich: Das in der UN-Charta aus historisch erklärbaren Gründen verankerte Veto-Recht der Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats bedarf - rechtspolitisch betrachtet - der Korrektur.

Falsch ist es schließlich zu behaupten, daß der militärische Einsatz der NATO erforderlich sei, weil alle nicht-militärischen Mittel erschöpft seien. Es fehlt bislang an der Entwicklung eines hinreichenden (nicht-militärischen) Konzepts für die Entschärfung des Kosovo-Konflikts durch die interessierte Staatengemeinschaft. Zwar sind zur Erhöhung der Verhandlungsbereitschaft des jugoslawischen Regimes einzelne nicht-militärische Sanktionsmaßnahmen verhängt worden, die bisher nicht hinreichend gegriffen haben, nicht zuletzt deshalb, weil ihre Einhaltung nicht ausreichend überwacht worden ist. Zudem ist das Spektrum möglicher nicht-militärischer Sanktionen keineswegs erschöpft. Schließlich sind sog. positive Sanktionsmöglichkeiten bisher überhaupt nicht oder jedenfalls nur unzureichend in Erwägung gezogen worden, obwohl sie durchaus zur Verfügung stünden (z.B. Angebote an die Konfliktparteien auf vorteilhafte Kooperationsmöglichkeiten mit der EU für den Fall der aktiven Mitwirkung an einer friedlichen Lösung des Kosovo-Konflikts).

Deutschland hat sich in Art. 2 des 2+4-Vertrages vom 12. September 1990, der völkerrechtlichen Grundlage seiner staatlichen Vereinigung, verbindlich verpflichtet, daß "von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird" und daß "das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen."

Das darf nicht in Frage gestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Out-of-Area-Urteil vom 12. Juli 1994 herausgestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 24 Abs. 2 GG einem "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" beitreten dürfe. Dann seien auch Einsätze der Bundeswehr erlaubt, "die im Rahmen und nach den Regeln des Systems stattfinden". Das ist eine tragende Erwägung des Urteils. Mit der Beteiligung am NATO-Einsatz im Kosovo spricht sich die Bundesrepublik Deutschland erstmals von den Regeln dieses Systems frei. Eine Rechtfertigung im Rahmen eines Systems der kollektiven Sicherheit ist nicht ersichtlich. Das kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden.

 zum AnfangErstunterzeichner:

Prof. Dr. Michael Bothe (Universität Frankfurt/M); Dr. Peter Becker, Rechtsanwalt und Notar (Marburg); Prof. Dr. Edmund Brandt (Universität Lüneburg); Dr. Dieter Deiseroth (Düsseldorf); Prof. Dr. Erhard Denninger (Universität Frankfurt/M); Prof. Dr. Götz Frank (Universität Oldenburg); Prof. Dr. Erich Küchenhoff (Universität Münster); Prof. Dr. Norman Paech (HfWP Hamburg); Prof. Dr. Helmut Ridder (Universität Gießen)

 zum Anfang

 nächster
 Artikel

Einige weitere Texte (per Zufallsauswahl) zum Thema

Militäreinsatz und Völkerrecht:
FriedensForum 4/97 - Neues Zypern im Nord-Irak?
FF 4/97 - Zur Krise am Golf
NATO setzt auf Atomwaffen
NATO-Einsatz ohne UN-Mandat?
Völkerrechtler halten NATO-Einsatz für unzulässig
Heute die NATO im Kosov@, ...übermorgen die ganze Welt?
NATO wird 50!
Kernpunkte der neuen NATO-Doktrin
NATO: Erklärung von Friedensorganisationen

Einige weitere Texte (per Zufallsauswahl) betreffend Land

Republik Jugoslawien:
FF2/98 - Kosova-Zuspitzung
Erklärung der AGDF
Stellungnahme FriedensforscherInnen zu Kosovo
Schwerpunkt Kosov@-Konflikt und das Völkerrecht
Den Frieden im Kosov@ langfristig sichern
Der Kosov@-Krieg ist eigentlich eine NATO-Krise
An die Wand mit der Opposition
Eigennutz und Moral
Kosov@krieg: Hintergrund
Widerstand von Frauen gegen den Krieg