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Erstellt:
November 1998

FriedensForum 6/1998


Heute die NATO im Kosov@, morgen Rußland im Baltikum, übermorgen die ganze Welt?

Dieter S. Lutz

"Verteidigungsminister Rühe warnte Milosevic vor weiteren `ethnischen Säuberungen` und kündigte an, es werde nicht bei Manövern bleiben, wenn Milosevic nicht zu einer politischen Lösung bereit sei. Wie zuvor schon der SPD-Kanzlerkandidat Schröder schloß sich am Wochenende auch der SPD-Fraktionsvorsitzende Scharping der Ansicht an, daß ein militärisches Eingreifen der NATO auch ohne ein Mandat der Vereinten Nationen möglich sei." (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Juni 1998)

1. Angriff und Verteidigung sind Siegerdefinitionen

"Seit 5.45 Uhr wird jetzt zurückgeschossen, und von jetzt ab wird Bombe mit Bombe vergolten." Mit dieser Lüge Hitlers begann das Deutsche Reich den Zweiten Weltkrieg.

Angriff und Verteidigung sind Siegerdefinitionen. Das verbrecherische Nazi-Regime wußte dies für sich zu nutzen, als es am 1. September 1939 über Polen herfiel. Zehn Jahre später zogen der Herrenchiemseer Konvent (1948) und der Parlamentarische Rat (1948/49) die verfassungsrechtlichen Konsequenzen: Niemals wieder sollte Deutschland einen völkerrechtswidrigen Krieg auch nur vorbereiten können. Auf der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 19. November 1948 gab Carlo Schmid - einer der Großen der deutschen Sozialdemokratie - zu Protokoll:

"Wir sollten unsere Meinung zum Ausdruck bringen, daß in einem geordneten Zusammenleben der Völker das, was man früher als die ultima ratio regum, als das Souveränitätsrecht der Souvenränitätsrechte ansah, schlechthin keine Stätte mehr haben soll, daß, wenn schon Gewalt ausgeübt werden muß, diese Gewalt nicht als nationaler Souveränitätsakt ausgeübt werden soll, sondern als Akt des kollektiven Selbstschutzes aller Nationen, die dafür sorgen, daß auf der ganzen Welt der Frieden erhalten bleibt und es Angreifern unmöglich gemacht wird, den Frieden zu stören. ... Wer in dieser Welt hat denn je behauptet, er treibe Kriegsrüstungen, um einen Angriffskrieg zu machen? Es hat noch niemand etwas anderes gesagt, als daß seine Kriegsrüstungen dazu dienten, einen Verteidigungskrieg vorzubereiten."

 zum AnfangDie Lehren, die der Parlamentarische Rat aus diesen und ähnlichen Überlegungen zog, finden sich bis heute in einer ganzen Anzahl bemerkenswerter Grundgesetznormen. Zu ihnen gehören die Präambel, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 25 sowie Artikel 26 Absatz 1 und 2 GG. Mit diesen Normen sollte der Friedenswille des deutschen Volkes in eindeutiger Abkehr von einem System, das selbst vor Angriffskriegen und millionenfachen Massenmorden und Versklavungen nicht zurückgeschreckt war, zum unabänderlichen Leitgedanken und Wesensmerkmal erhoben werden. Ganz besonders deutlich wird dies in Artikel 26 Absatz 1 GG. Dort heißt es:

"Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Wie weit Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG reicht, beantwortet die Norm bei exakter wörtlicher Auslegung selbst: Verboten ist nicht nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges, sondern jede beabsichtigte Handlung, die auch nur "geeignet" ist, einen Angriffskrieg "vorzubereiten". Die verbotene Friedensstörung selbst braucht also noch nicht eingetreten zu sein, der Angriffskrieg noch nicht begonnen zu haben. Nach Art. 26 Abs. 1 GG genügt bereits die bloße "Eignung". Es muß also nicht faktisch gestört werden oder worden sein - bloße abstrakte Gefährdung genügt. Das Verbot der Friedensstörung und des Angriffskrieges ist also in Wahrheit ein Verbot der abstrakten Friedensgefährdung.

2. Das völkerrechtliche Gewaltverbot und das
     Gewaltmonopol der Vereinten Nationen


Bestätigt wird die angeführte Interpretation des Art. 26 GG durch Art. 25 GG. Nach dieser Verfassungsvorschrift sind "die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts" (Satz 1) und "erzeugen Rechte und Pflichten" nicht nur für die Staatsorgane, sondern ausdrücklich für alle "Bewohner des Bundesgebietes" (Satz 2). Spätestens aber seit Gründung der Vereinten Nationen gehört das Gewaltverbot zu diesen Regeln, ist Gewalt als Mittel der internationalen Politik weltweit verboten und insbes. die Führung von Kriegen untersagt. In Art. 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen (UNCH) heißt es:

 zum Anfang"Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt".

Kommt es trotz dieser Verbote zur Androhung oder Anwendung von Gewalt, so liegt nach Art. 24 UN-Charta die "Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Die Mitglieder der Vereinten Nationen "erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt".

Nach Art. 39 UN-Charta stellt der Sicherheitsrat fest, "ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt". Zugleich gibt der Sicherheitsrat Empfehlungen ab. Nach Art. 40 beschließt der Sicherheitsrat vorläufige Maßnahmen; nach Art. 41ff beschließt er diejenigen Maßnahmen, "die zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen." Diese Maßnahmen können nicht-militärische, militärische oder kriegerische sein.

Das völkerrechtliche Gewaltmonopol liegt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Das Völkerrecht selbst errichtet ein absolutes Gewalt- und Kriegsverbot. M.a.W.: Wer (mit Absicht) gegen Gewaltmonopol und Gewalt- und Kriegsverbot verstößt, begeht einen Angriffskrieg. Eine Ausnahme bilden lediglich Maßnahmen, die der Sicherheitsrat entsprechend den angeführten Normen in Kapitel VII UNCh beschlossen oder zu denen er eine Ermächtigung erteilt hat. Eine weitere Ausnahme stellt zwar die Kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh dar. Aber selbst Art. 51 UNCh, der "im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung" beschränkt wissen will, gewährt dieses Recht lediglich, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat".

3. Wann aber brennt die ganze Welt?

Weitere Ausnahmen vom völkerrechtlichen Gewaltverbot gibt es nicht. Dies gilt nach einhelliger Völkerrechtslehre auch für Interventionen mit vermeintlich oder tatsächlich humanitärer Zielsetzung. Selbst die Völkermordkonvention vom 9. Dezember 1948 enthält keine Eingriffsbefugnis für Drittstaaten im Falle des Völkermordes. In der jüngsten Zeit haben deshalb zu Recht alle Staaten bei Eingriffen in Völkermordsituationen, wie in Bosnien oder in Ruanda, eine Resolution des Sicherheitsrates für notwendig gehalten oder, wie im Fall der US-Hilfe für die Kurden im Nord-Irak 1991, eine solche als bereits vorhanden behauptet.

Sind die Menschen im Kosovo - und anderenorts - damit ihrem Schicksal ausgeliefert, wenn ein Beschluß des Sicherheitsrates nicht zustandekommt? Müssen beistandswillige Staaten hilflos zuschauen, wie ganze Völker vertrieben oder ermordet werden? Oder verdienen nicht gerade diejenigen unsere Achtung und unseren Respekt, die, wie seinerzeit Vietnam in Kambodscha, Pol Pots Völkermorden einseitig ein Ende bereitet haben?

 zum AnfangMuß also nicht doch ein Unterschied gemacht werden zwischen verbrecherischen Angriffskriegen, wie sie z.B Deutschland in diesem Jahrhundert zweimal führte, und einer humanitären Intervention, wie sie die NATO derzeit im Kosovo plant und wie sie im eingangs angeführten Zitat der FAZ zum Ausdruck gebracht wird? Ist "Eingreifen" nicht etwas grundsätzlich anderes als "Angreifen"? Barmt sich darüber hinaus nicht das Herz jenseits allen Völker- und Verfassungsrechts bei Bildern der Vertriebenen, Flüchtenden und Hilfesuchenden aus dem Kosovo?

* Was aber, wenn der subjektiv vorgegebene Anlaß
  nicht der objektiven Realität entspricht? Im
  Kosovo sind in der ersten Hälfte diesen Jahres ca.
  500 "Albaner" und ca 100 "Serben" umgebracht
  worden. Jeder einzelne dieser Toten ist
  beklagenswert! Jeder einzelne ihrer Mörder und
  jeder einzelne ihrer Hintermänner muß bestraft
  werden! Kann aber wirklich von einem Völkermorden
  gesprochen werden, vergleichbar etwa dem jüdischen
  Holocaust? Mit allen dramatischen Konsequenzen,
  einschließlich der quasi-revolutionären
  Beseitigung bestehenden Völkerrechts?

* Was, wenn die Aktion scheitert oder noch größeres
  Unheil nach sich zieht? Seit mindestens acht
  Jahren ist die Entrechtung der Kosovo-Albaner und
  die Brisanz des Kosovo-Konfliktes für den Balkan
  und für ganz Europa bekannt. Trotzdem wurde der
  Konflikt im Dayton-Abkommen nicht berücksichtigt.
  Trotzdem erhielt der gewaltfreie Widerstand der
  Kosovo-Albaner in den vergangenen Jahren keine
  wirksame Unterstützung vom "Westen".
  Ansprechpartner der NATO-Staaten war und ist der
  Aggressor Milosevic. Hat die europäische Politik
  in Wirklichkeit nicht wieder einmal versagt? Wie
  glaubwürdig sind die NATO-Staaten überhaupt?
  Welchen Plan, welches Konzept, welche Strategie
  verfolgen sie? Für die Minderheit der Albaner in
  "Jugoslawien"? Für die Mehrheit der Albaner im
  Kosovo? Für die Minderheit der Serben im Kosovo?
  Für die Minderheit der Albaner in Montenegro, in
  Makedonien, in Griechenland, in Bulgarien ... ?

* Was, wenn der Anlaß mißbraucht und für
  weiterreichende Ziele genutzt wird? Zur
  Zerschlagung Makedoniens? Für die Erfüllung des
  Traums von Großalbanien? Für die Rückkehr zu einer
  Militarisierung der Außenpolitik?

Der Parlamentarische Rat von 1948/49 hat die grundsätzliche Gefahr, auf welche diese und ähnliche Fragen hinweisen, gesehen. Er hat deshalb alles, was auch nur geeignet sein könnte, einen Angriffskrieg vorzubereiten, für verfassungswidrig erklärt und unter Strafe gestellt.

Wer Frieden will, muß das Gewaltmonopol der Vereinten Nationen stärken, nicht aushöhlen. Wer Völkermord verhüten will, muß rechtzeitig Präventivmaßnahmen ergreifen oder - wenn Zwangsmaßnahmen erforderlich scheinen - alles Erdenkliche tun, um die Vereinten Nationen hierfür zu gewinnen. Die Alternative bedeutet, der politischen und möglicherweise verbrecherischen Willkür Tür und Tor zu öffnen. Nochmals: Angriff und Verteidigung sind Siegerdefinitionen. Schafft die NATO im Kosovo erst einmal ein Präjudiz, so wird sich morgen Rußland im Baltikum (1) und übermorgen China in Südostasien (2) oder andernorts darauf berufen können. Wann aber brennt dann wieder die ganze Welt?

 zum AnfangGerade derjenige also, der glaubt, in Extremsituationen, zum Beispiel bei Völkermord, nicht geltendem Recht, sondern seinem Gewissen folgen zu müssen, ist in besonderer Weise aufgefordert, die Ratio von Artikel 26 Absatz 1 GG zu beachten bzw. einzuklagen: Handelt es sich bei dem jeweiligen Konfliktfall um innere Unruhen und Bürgerkrieg oder kann wirklich von der Gefahr der zielgerichteten Ermordung und Vertreibung ganzer Völker gesprochen werden? Dient der als Hilfsaktion verstandene Angriff wirklich und ausschließlich dem angegebenen Zweck oder wird die Situation für andere politische Interessen mißbraucht? Ist alles getan worden, was jenseits kriegerischer Maßnahmen möglich ist? Gibt es wirklich keine zivilen, nicht-kriegerischen Alternativen mehr? Und vor allen Dingen: Ist alles getan worden, um einen Beschluß des UN-Sicherheitsrates zu erwirken?

Ist nur eine dieser Fragen nicht mit zweifelsfreier Gewißheit zu bejahen, so darf kein deutscher Politiker einen entsprechenden Einsatzbefehl geben. Er wäre mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Die deutschen Soldaten wiederum hätten nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, einen entsprechenden Befehl zu verweigern.

Anmerkungen:

(1) Nach dem Zerfall der Sowjetunion sollen bis zu 30
    Millionen Russen außerhalb der russischen
    Territoriums leben. Insbes. im Baltikum ist der
    Status dieser Menschen bis heute nicht
    zufriedenstellend geregelt - vgl.: Gießmann,
    Hans-Joachim (Hrsg.): Handbuch Sicherheit 1997,
    Baden-Baden 1997/98, insbes. S.159ff., 189ff.

(2) In Südostasien leben 20 bis 30 Millionen
    Auslandschinesen. Bis in die jüngste Zeit kam und
    kommt es immer wieder zu Ausschreitungen und
    Pogromen gegen die Chinesen, z:B. in Malaysia,
    Thailand und auf den Philippinen sowie jüngst
    erst wieder in Indonesien - vgl. stellvertretend:
    Heinzlmeir, Helmut: Ungeliebte Minderheit. Zur
    Rolle der Auslandschinesen in Südostasien, in:
    Internationale Politik 6/1998, S. 51-53.

aus: spw - Zeitschrift für Sozialistische Politik und Wirtschaft, Ausgabe 4/98, Friesenstr. 26, 44289 Dortmund, Tel.: 0231/401411, Fax: 0231/401416, e-mail: spw-verlag@gmx.de, http://www. koeln-online.de/spw



Dieter S. Lutz ist Direktor des Hamburger Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik (ISFH)
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