Komitee für Grundrechte
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Köln, im März 2004

Petition zur Unterzeichnung der UN-WanderarbeiterInnen-Konvention

Wir fordern den Petitionsausschuss auf, auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages hinzuwirken, der die Bundesregierung dazu verpflichten soll, die "Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen" zu unterzeichnen. Alle nationalen Gesetzesbestimmungen sind nichtig, die einer Verwirklichung dieser Rechte entgegenstehen. Wir ersuchen den Petitionsausschuss mit dem Petitum dieser Petition, zum einen in Richtung Bundestag und Bundesregierung aktiv zu werden. Zum anderen sollte der Petitionsausschuss uns, den Petenten und den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen migrationspolitisch aktiven Gruppen, die Chance einer der Sache angemessenen Anhörunggeben. Abhilfe kann diesem Petitum nur geschaffen werden, wenn der Petitionsausschuss sein Mandat entsprechend des in ihm liegenden menschenrechtspolitischen Gewichts begreift. Gelänge eine öffentlich unterstützende Diskussion, gelänge es dem Petitionsausschuss, die Sache der WanderarbeiterInnen menschenrechtlich zu der seinen zu machen, leistete er den im Grundgesetz enthaltenen Menschenrechten einen großen Dienst.

(unten können Sie diese Petition unterstützen.)

Begründung:

Wider den phrasenhaften Gebrauch der Menschenrechte oder warum die Bundesrepublik Deutschland die "Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen" nicht ratifiziert

I. Die Berufung auf die Menschenrechte gehört zur ständigen Rhetorik etablierter Politik. Selbst Angriffs kriege, wie in Jugoslawien und Irak, werden mit der vorgeblichen Notwendigkeit legitimiert, den Menschenrechten gewaltsam Geltung zu verschaffen. PolitikerInnen aller Parteien, aller Länder, und auch Diktatorenregime bedienen sich der Menschenrechte. Sie verhunzen sie zur Phrase.

Deshalb kommt es umso dringender darauf an, die vielen alltäglichen Verletzungen der Menschenrechte in unserem direkten Lebensumfeld zu skandalisieren. Die strukturellen Bedingungen sind aufzuzeigen, die der Verwirklichung der Menschenrechte entgegenstehen.

Alles Menschenmögliche ist zu tun, um die Menschen rechte im politisch Großen wie im alltäglich Kleinen zu verwirklichen.

Mit der Praxis der Menschenrechte ist es in der Bundesrepublik Deutschland nicht immer zum Besten bestellt - die Menschenrechte werden insbesondere dann aufgeweicht und missachtet, wenn es um die Rechte von Menschen nicht-deutscher Staatsangehörigkeit bzw. von Menschen geht, die zwar in Deutschland leben und arbeiten, jedoch nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hierfür besitzen.

Die Geltung der immer konkreten Menschenrechte von den jeweiligen Interessen des politischen Tagesgeschäfts oder der wirtschaftlichen Konjunktur abhängig zu machen, bedeutet, sie preiszugeben. Den Kern der Menschenrechte macht es aus, dass sie für jeder mann und jedefrau, zu jeder Zeit und an jedem Ort der Welt gelten sollen.

Es ist üblich geworden, Menschen, die ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland leben, so genannte Illegale, nur in einer kriminalisierenden Sichtweise wahrzunehmen. Sie werden als Bedrohung und Gesetzesbrecher oder als bloße "Opfer" krimineller "Schlepperbanden" angesehen. Diesen Menschen wird allerdings trotz des heuchlerisch zuerkannten Opferstatus nichts anderes als Ausweisung und Abschiebung zugedacht.

Die übergroße Mehrheit dieser Menschen ohne ein Aufenthaltsrecht und damit ohne bürgerliche Rechte will ein "normales" Leben in Deutschland führen. Unter den gegebenen Bedingungen müssen sie jedoch beinahe unvermeidlich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen. Denn das Ausländerrecht ist ein Sonderrecht, gegen das nur "Ausländer" verstoßen können.

Darum ist es rechtsstaatlich im menschenrechtlichen Sinne, also im Sinne der Norm des Grundgesetzes, Unrecht.

II. Gegen diese Sicht und Praxis, die Menschen zu Objekten macht und diskriminiert, wendet sich die "Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörigen" (im Folgenden: UN-WanderarbeiterInnen-Konvention, UN-Konvention genannt). WanderarbeiterInnen sind nach der UN-Konvention all diejenigen, "die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben werden, ausüben oder ausgeübt haben". Diese Frauen und Männer stechen Spargel und ernten Tomaten, reinigen Privatwohnungen und öffentliche Gebäude, pflegen alte und kranke Menschen und ziehen Kinder auf, oder übernehmen kurzfristige betriebliche Aufgaben. Die UN-Konvention macht auf die häufig verdrängte Tatsache aufmerksam, dass es sich bei WanderarbeiterInnen um Menschen handelt, mit denen zuallererst menschenwürdig umgegangen werden muss - ob diese nun mit oder ohne behördliche Erlaubnis im Land leben. Illegal sind nicht die Menschen, illegal ist eine staatliche Praxis, die Menschen als "Illegale" abstempelt und ausschließt. Im Gegensatz dazu nimmt die UN-Konvention diese diskriminierten Personen als denkende und fühlende menschliche Wesen und Rechtssubjekte ernst. Sie fordert, die grundlegenden Rechte dieser Menschen zu sichern. Diese Sicherung darf nicht unter Berufung auf eine nationalstaatliche Sondergesetzgebung versagt werden. Anders formuliert: Diese Menschen haben, wie alle anderen auch, einen Anspruch darauf, dass ihre fundamentalen Rechte an jedem Ort der Welt respektiert werden - unabhängig davon, ob sie die Visabestimmungen eines Landes oder deren Aufenthalts- und Arbeitsregelungen eingehalten haben oder nicht.

Die UN-WanderarbeiterInnen-Konvention sichert WanderarbeiterInnen - unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status - die Geltung politischer, persönlicher und sozialer Menschenrechte zu (das Recht auf Freiheit, auf Familieneinheit, auf Bildung, auf körperlicheUnversehrtheit und medizinische Behandlung, auf gleiche Bezahlung, rechtsstaatliche Verfahrensweisen etc.). Werden diese Rechte verletzt, können sie ein geklagt werden.

III. Die Entwicklung und Verabschiedung der UN-Konvention hat viel Zeit und Mühen in Anspruch genommen. Sie geht auf einen Beschluss der UN-Generalversammlung aus dem Jahr 1979 zurück. In der Bundesrepublik ist sie weitgehend unbekannt, obwohl sie seit dem 1.7.2003 in Kraft getreten ist, nachdem mehr als 20Staaten sie ratifiziert haben.

Zu den Unterzeichnerstaaten gehört keine der reichen Industrienationen der Welt, kein Mitgliedsland der EU auch nicht die BRD - obwohl, oder gerade weil die Industriestaaten die Profiteure des globalisierten Wirtschaftssystems sind. Die "Früchte der Globalisierung" werden nationalstaatlich und privat höchst ungleich angeeignet und verteilt. Auch die irreguläre Beschäftigung von Nicht-Staatsangehörigen vermehrt die ungleiche Verteilung des Profits. Obwohl also die reichen Industrienationen die wirtschaftliche Not und deren Ausbeutung bewirken, verweigern sie die durch die UN-Konvention erneut kodifizierten, fundamentalen Menschenrechte in ihren Ländern aus monetärem Kalkül.

Das, was die 2003 in Kraft getretene Konvention der UN speziell auf Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter bezogen normiert, ist bereits im Kern in der auch von der BRD unterzeichneten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthalten. Dem Grundgesetz gemäß (vgl. Art. 1, insbesondere Abs. 2 + 3 GG) müsste sie in der BRD "unmittelbar", gerade auch für Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter, gelten. Eingedenk der jüngeren deutschen Geschichte darf man Menschen nicht als "Illegale" stigmatisieren, sie aus stoßen und ihnen dann ihr Menschenrecht verweigern.

Während sich die UN-Konvention der besonderen Probleme von ca. 150 Mio. WanderarbeiterInnen weltweit annimmt, weigern sich die kapital- und militärmächtigenIndustrienationen, die Bedürfnisse dieser Menschen wahrzunehmen und sie sozial abzusichern.

Es bleibt skandalös und grundrechtswidrig, dass deutsche Gesetze, insbesondere das Ausländergesetz, wichtigen Bestimmungen der UN-WanderarbeiterInnen-Konvention entgegenstehen. Die deutsche Regierung hat sogar erklärt, dass sie die UN-Konvention auch in Zukunft nicht unterzeichnen wolle - entgegen anderslautenden Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages undteilweise auch entgegen den Vorschlägen der regierungskonformen ExpertInnen-Kommission zum Einwanderungsrecht ("Süssmuth-Kommission").

IV. Die Begründung der rot-grünen Regierung lautet, dass der Schutz der Menschenrechte von WanderarbeiterInnen, wie er mit der UN-Konvention angestrebt wird, einen "Anreiz" darstellen könne, ohne eine Erlaubnis in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Dabei tastet die UN-Konvention das Recht der Nationalstaaten, über den Zugang bzw. den Aufenthalt in ihren Territorien zu bestimmen, ausdrücklich nicht an! Dennoch beharrt die Konvention darauf, dass die Staaten mit den Menschen, die sich auf ihrem Territorium befinden, menschenwürdig umgehen, ihre fundamentalen Rechte respektieren und sicherstellen müssen.

Die praktischen Auswirkungen im Falle einer Unterzeichnung der UN-Konvention dürfen nicht überschätzt werden. Viele Rechte stehen aufgrund "weicher" Formulierungen und unbestimmter Rechtsbegriffe unter dem Vorbehalt einer einengenden Rechtsauslegung.

Eine große Gruppe von Menschen - de-facto-Flüchtlinge, Asyl Suchende, Menschen ohne irreguläre oder reguläre Arbeit usw. - kann sich auf die WanderarbeiterInnen-Konvention nicht berufen. Ebenso enthält die Konvention keine Empfehlung zur "Legalisierung" langjährig im Lande lebender Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis. Wir halten dies für unzureichend. Dennoch: Die BRD müsste wenigstens den Schritt tun, die UN-Konvention zu unterzeichnen und ihre Bestimmungen auszuführen.

Da die Bundesregierung hierzu bislang nicht bereit ist, wollen wir mit dieser Petition eine öffentliche und parlamentarische Debatte über die UN-Wanderarbeiter-innen-Konvention in Gang setzen. An der Art, wie mit Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern verfahren wird, kann man überdeutlich erkennen, ob die BRD anderes vermag, als Mahnmale ohne praktische Folgen aufzustellen. Der Umgang mit den WanderarbeiterInnen belegt erneut, dass struktureller Rassismus, der zwar auch regierungsamtlich bedauert und punktuell bekämpft wird, tatsächlich durch entsprechende Stigmatisierungen, z.B. als "Illegale", Gesetze und polizeiliche Maßnahmen mit erzeugt wird.

Im Umgang mit illegalisierten, weitgehend rechtlosen Menschen im eigenen Land, hat sich die Bundesrepublik Deutschland im weltweiten Vergleich stets als besonders unbarmherzig und unnachgiebig erwiesen. Während es in vielen Ländern, auch innerhalb der EU, üblich undselbstverständlich ist, langjährig im Land lebenden und arbeitenden Menschen einen Daueraufenthalt - etwa im Rahmen von Legalisierungsinitiativen zu gewähren, erscheint dies der herrschenden Politik und ihren Vertretern in Deutschland unvorstellbar ("kriminelles Verhalten" soll nicht belohnt werden, lautet zumeist die zynische Begründung). Diese Unfähigkeit zu humanem Verhalten und die mangelnde Verwirklichung unteilbarer fundamentaler Menschenrechte nehmen wir nicht hin!

Um sich über den Inhalt und die Grenzen der UN-WanderarbeiterInnen-Konvention ein erstes Bild machen zu können, gehen wir nachfolgend auf einige ihrer konkreten Bestimmungen ein, denen gemäß deutsche Rechtsnormen bzw. Praktiken geändert werden müssten:



Wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften Inhaftierte sollen möglichst getrennt von Verurteilten oder Untersuchungshäftlingen untergebracht werden;



während der Haft sollen Besuchsrechte durch Familienangehörige wie bei InländerInnen gelten;



Kosten aus dieser Haft dürfen nicht entstehen;



bei der Festsetzung einer Strafe sollen humanitäre Erwägungen (etwa im Zusammenhang mit dem ungeregelten Status), bei Ausweisungsentscheidungen soll die Dauer des bisherigen Aufenthalts begünstigend berücksichtigt werden;



Festnahmegründe, Behörden- und Gerichtsbescheide usw. sind in einer verständlichen Sprache mitzuteilen, Betroffene sollen über ihre Rechte unterrichtet werden;



im Falleeiner Ausweisung ist den Betroffenen angemessen Gelegenheit zu geben, sich alle Lohnansprüche oder sonstigen Ansprüche abgelten zu lassen und offene Verpflichtungen zu regeln; Ausweisungskosten (bis auf die Reisekosten) sind nicht zu tragen;



aus dem Land Gewiesene / Abgeschobene haben das Recht, persönliche Ersparnisse und Gegenstände mitzunehmen;



auch für irreguläre ArbeiterInnen sind die allgemein geltenden Arbeitsbedingungen und -rechte sicherzustellen;



sie habenein Recht auf ärztliche Versorgung und sind in medizinischer Hinsicht mit InländerInnen gleich zu behandeln;



alle Neugeborenen haben ein Recht auf einen Namen und Registrierung; der Zugang von Kindern zu Bildungseinrichtungen und Schulen darf wegen des nicht regulierten Status der Eltern nicht versagt werden.


Darüber hinaus enthält die Konvention Rechte für WanderarbeiterInnen mit geregeltem Status, die z.T. weit über die jetzige deutsche Rechtslage hinaus gehen:



WanderarbeiterInnen mit geregeltem Status sollen das aktive und passive Wahlrecht erhalten;



in Bildungs-, Arbeits-, Wohn-, Sozial-, Kultur- und Gesundheitsfragen soll es eine Gleichbehandlung der WanderarbeiterInnen und ihrer Familienangehörigen mit InländerInnen geben;



die Familieneinheit soll gewahrt, die Familienzusammenführung erleichtert werden (bei Ehegatten und minderjährigen Kindern; andere Familienangehörige sollen "wohlwollend" mit einbezogen werden); die schulische Integration der Kinder und der Spracherwerb sollen gefördert werden;



Arbeitslosigkeit darf nicht automatisch zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis führen (zumindest nicht, solange ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht);



Familienangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht sollen einen ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten;


Die Konventionsstaaten sollen sich außerdem untereinander konsultieren und zusammenarbeiten, um "vernünftige, gerechte undhumane Bedingungen im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung [...] zu fördern. In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Arbeitskräftebedarf und die verfügbaren Arbeitskraftreserven, sondern auch die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Bedürfnisse der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie die Folgen dieser Wanderung für die betreffenden Gemeinschaften gebührend zu berücksichtigen" (Artikel 64). Eine wirksame Individual-Beschwerde ist zu ermöglichen; ein internationales Schiedsverfahren bei unterschiedlicher Auslegung des Abkommens ist vorgesehen.

Die Konvention sieht allerdings auch eine Zusammenarbeit der Unterzeichnerstaaten bei der Verhinderung illegaler Wanderungund Beschäftigung vor - die Rechte der WanderarbeiterInnen (gegenüber Arbeitgebern) dürfen hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer Regularisierung des Status von irregulären ArbeiterInnen sollen Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen etc. angemessen berücksichtigt werden.

Der Konventionstext umfasst ca. 20 Seiten und kann gegen 1,44 EUR Portokosten beim Sekretariat des Komitees für Grundrechte und Demokratie angefordert werden.

Er ist außerdem einsehbar im Internet unter:
http://www.december18.net/web/general/g-conventie.pdf




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An den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Wir fordern den Petitionsausschuss auf, auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages hinzuwirken, der die Bundesregierung dazu verpflichten soll, die "Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen" zu unterzeichnen. Alle nationalen Gesetzesbestimmungen sind nichtig, die einer Verwirklichung dieser Rechte entgegenstehen. Wir ersuchen den Petitionsausschuss mit dem Petitum dieser Petition, zum einen in Richtung Bundestag und Bundesregierung aktiv zu werden. Zum anderen sollte der Petitionsausschuss uns, den Petenten und den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen migrationspolitisch aktiven Gruppen, die Chance einer der Sache angemessenen Anhörung geben. Abhilfe kann diesem Petitum nur geschaffen werden, wennder Petitionsausschuss sein Mandat entsprechend des in ihm liegenden menschenrechtspolitischen Gewichts begreift. Gelänge eine öffentlich unterstützende Diskussion, gelänge es dem Petitionsausschuss die Sache der WanderarbeiterInnen menschenrechtlich zu der seinen zu machen, leistete er den im Grundgesetz enthaltenen Menschenrechten einen großen Dienst.




Ich unterstütze die Petition:


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Unterschriftenlisten bitte bis zum 2. Dezember 2004 einsenden an:

Komitee für Grundrechte und Demokratie
Aquinostr. 7 -11
50670 Köln

Spendenkonto: Volksbank Odenwald, 64734 Beerfelden, Konto-Nr.:8 024 618, BLZ 508 635 13



V.i.S.d.P.: Thomas Hohlfeld / Dirk Vogelskamp, Köln

E-Mail: info@grundrechtekomitee.de
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