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Erstellt: Februar 1998 | Komitee für Grundrechte und Demokratie: Großer Angriff gegen das Grundrecht auf eine geschützte Wohnung und vertrauenswürdige Kommunikation zwischen Menschen Wolf-Dieter Narr - Stellungnahme des Komitees für Grundrechte und Demokratie zum Großen Lauschangriff - Offenkundig. Je weniger die Regierungen im Bund und in den Ländern samt ihren gehorsamen Parteien zur Lösung der großen Fragen der Zeit zu bieten haben, desto mehr treten sie in Innnerer Sicherheit mit ganzer Sohle auf. Auch von derselben verstehen sie nichts. So Verstehen heißt, den Bürgerinnen und Bürgern ein selbstbewußtes und geschütztes eigenorientiertes Leben zu gewährleisten. So Verstehen meint, die Probleme und Gefahren, die Menschen vielfach verunsichern, skrupulös ernst zu nehmen und nicht zu verschieben. So Verstehen bedeutet, Lösungen vorzuschlagen, die den Problemen und Gefahren zu begegnen vermögen und nicht so tun als ob. Die die Bürgerinnen und Bürger nicht wissentlich und willentlich, bewußt und gewollt betrügen. Das aber genau tun die Regierungen und ihre Parteien. Nur eine Sicherheitsgewähr bieten sie. Und genau dieses ist lugvoll und trugvoll. Die Sicherheit der von ihnen mitproduzierten und populistisch ausgebeuteten Vorurteile. Als ob Strafverschärfungen, als ob Abschiebungen, als ob Grundrechtsverkürzungen auch nur einem einzigen Bürger oder einer einzigen Bürgerin tatsächlich mehr Gewißheit böten, an Leib und Seele nicht verletzt zu werden. Und den eigenen Arbeitsplatz, die notwendige Sicherheit zu erhalten bzw. zu gewinnnen. Statt die Grundrechte auszubauen und sozial zu fundieren, müssen sie dazu herhalten, den Einstieg staatlich-polizeilich-geheimdienstlicher Scheinsicherungen zu erlauben. Die Grundrechte werden angeblich staatlich erhalten, indem sie bürgerlich nichtsnutzig ausgehöhlt werden. | |
| Schon seit Jahren wird in Sachen Innerer Sicherheit - es müßte korrekterweise innere Einfallslosigkeit heißen - hochgerüstet. Indem gesetzliche Bestimmungen ausgeleiert werden zugunsten eines schier grenzenlosen exekutivischen Privilegs. Indem allem Gerede vom "schlanken Staat" zum Trotz die Apparaturen und Eingriffstechniken der Polizeien ausgebaut werden. Indem Recht und Judikative an den Rand geschoben werden. Indem die Polizei mißbräuchlich vorgeschoben wird, um politische Mängel zu verdecken. Neuerdings werden Grundrechte nicht nur faktisch ausgehöhlt. Neuerdings werden Grundrechte bis zur Unkenntlichkeit, bis in ihr Gegenteil hinein verändert. Letzteres geschah zuerst mit Art. 16 Abs. 2 GG, dem Grundrecht auf Asyl. Dasselbe wurde im neuen Art. 16 a GG 1993 im sog. Asylkompromiß von CDU/CSU, FDP und SPD auch normativ pervertiert. Indes: diese Veränderung galt ja "nur" den widerwärtigen Anderen. Den Asylsuchenden. Nun steht Art. 13 GG zu einer ähnlich pervertierenden Revision an. Er garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Grundrechtsabbau hebt allemal an den Rändern an. Und wächst dann pilzartig ins Zentrum. Die Deutschen hätten diese Lektion eigentlich lernen müssen. So sie der Jahre 1933 bis 1945 nicht nur in gigantomanen Denkmälern gedächten.
Zur Perversion des Grundrechts auf eine unverletzliche Wohnung im einzelnen: 1. Dasselbe lautet im September 1997 gemäß Art. 13 GG noch: (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden." 2. Dieses Grundrecht, durchaus schon kräftig eingeschränkt, betrachtet man die diversen Polizeigesetze, hat nicht nur eine lange Tradition. "Meine Wohnung ist meine Burg" lautetete schon in der menschenrechtlichen Frühzeit die angelsächsische Devise. Dieses Grundrecht stellt vielmehr eine höchst bedeutsame Ergänzung von Art. 2 GG dar. Dort werden in Absatz 1 die "freie Entfaltung" der "Persönlichkeit" und in Absatz 2 "das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" normiert. Beide konstitutiven Menschenrechte blieben jedoch sozial abgehoben und ohne Fundament, würden sie nicht unter anderem wesentlich durch das ursoziale Recht auf personalen Eigenraum, auf die unverletzliche Wohnung ergänzt. Darum berührt jede Änderung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung direkt die fundamentalen Freiheitsrechte. | ||
| 3. Erneut in Form eines "Kompromisses", der tatsächlich alle beteiligten Parteien kompromittiert, sind CDU/CSU, FDP und SPD in ihren führenden Vertretern Ende August übereingekommen, die Unverletzlichkeit der Wohnung gründlich zu verletzen, wenn nicht aufzuheben. Diese gezielte Verletzung der Unverletzlichkeit trägt den Namen "Großer Lauschangriff". Derselbe wird zuerst erneut in der ausgedehnten Fassung eines neuen Grundrechts geführt. Der neue Artikel 13 GG, der verfassungsändernd beschlossen werden soll, teilt drei wichtige Eigenschaften mit dem sog. Asylkompromiß und dem ihm entsprechenden Art. 16 a GG. Der erste Satz des "alten" Grundrechts bleibt bestehen: "Die Wohnung ist unverletzlich." Alle folgenden Sätze jedoch stellen nichts anderes dar, als normativ erlaubte Verletzungen des ersten Satzes. Derselbe wird also konsequent aufgehoben. Das heißt: er wird bewahrt, indem er beseitigt wird. Altdeutsch nennt man ein solches Verfahren: Roßtäuscherei. Die zweite Eigenschaft, die der geplante "neue" Art. 13 GG mit dem neuen Art. 16 a GG teilt, besteht darin, daß die Form eines Grundrechts in aller Unform verhunzt wird. Das neue Grundrecht ist schlechterdings für keine Bürgerin und keinen Bürger mehr verständlich. Auch wenn er oder sie lesekundig ist. Die Grundrechte müssen aber als den Bürgern "unmittelbar geltende", als ureigene Bürgerinnen- und Bürgerrechte prinzipiell allen ohne umfänglich sperrige Kommentare verständlich sein. Die sprachliche Form von Gesetzen ist auch ansonsten alles andere als gleichgültig. Im Fall eines Grundrechts ist sie schlechterdings essentiell. Die dritte Eigenart, die beide, der veränderte und der zur Veränderung anstehende Grundrechtsartikel teilen, besteht in ihrer Kompromißtäuschung. Der Ausdruck "Kompromiß" erweckt den Anschein, als hätten sich zwei Positionen so einander angenähert, daß in diesem Fall die sicherheitspolitisch expansive und die bürgerrechtlich besorgte sich in einer akzeptablen Mitte getroffen hätten. Dem ist nicht so. Sowohl in Sachen Art. 16 a GG als auch in Sachen geplantem neuen Art. 13 GG sind alle bürgerrechtlichen Argumente und Schutzvorkehrungen im expansiven Sicherungswahn nahezu restlos untergegangen.
4. Die Rechtfertigungen des zur Verteidigungsstellung prinzipiell unendlicher Lauschangriffe umgebauten Art. 13 GG haben alle, lügengleich, kurze Beine. Diese Kurzbeinigkeit haben die verschiedenen Stellungnahmen der Gustav-Heinemann-Initiative (GHI), formuliert von Richterin Ilse Bechthold (vgl. Dokumentation der Frankfurter Rundschau vom 17.9.1997), der Humanistischen Union, von Bundesrichter Armin Nack (Stellungnahme vom 13.8.1997) u.v.a. schon klarsichtig und triftig herausgearbeitet. Wir schließen uns diesen Stellungnahmen insoweit an: | ||
| - die mit Hilfe des Großen Lauschangriffs angeblich besser bekämpfbaren Gefahren sind nur als pauschal raunende Begriffsungetüme nebulös erkenntlich. Erneut muß der Schwamm- und Sackbegriff der "Organisierten Kriminalität" dazu herhalten, alle grundrechtlich erforderlichen Sicherungen vorweg durchbrennen zu lassen;
- selbst wenn man unterstellte, daß die Gefahrenvermutungen in die richtige Richtung weisen, gerade dann wären die Mittel, die der Große Lauschangriff bereitstellt, dazu gänzlich ungeeignet. Nicht die kriminell organisierten Verschwörer werden durch Mithören, Mitschneiden, eventuell Mitsehen und bald auch Mitriechen in ihren Wohnungen ihres bösen Tuns überführbar. Welch kriminell klägliche Wichte stellen sich die verschwörungstheoretisch kundigen Parteien plötzlich vor?! Nur Bürgerinnen und Bürger aller Art im Rahmen ihrer Berufe oder auch privat zu Hause verlieren ihre geschützte soziale, vertraulichen Umgang mit anderen allein ermöglichende Haut; - die Sicherungen, die in den Vorschlag eines paradoxen exekutivischen Grundrechts auf Großen Lauschangriff "kompromißlerisch" eingebaut sind, sind durchgehend nicht funktionstüchtig. Die vorgängige oder nachgängige richterliche Kontrolle stellt nichts anderes dar als Augenwischerei. Richter müßten sich aus professioneller Ehre weigern, solcherart mißbraucht zu werden. Als hätten sie etwas zu sagen, als könnten sie kontrollieren; - wer sich in den schon geltenden Polizeigesetzen auskennt, weiß, daß eine dem Großen Lauschangriff entsprechende Praxis zu Teilen faktisch ohnehin geübt wird. Warum, so stellt sich die Frage, dann die Aufregung? Aus zwei Gründen. Weil die neue Regelung den Ermessensspielraum bis ins Grenzenlose dehnt. Vor allem aber, weil die normative Kraft des Normativen, sprich ein neu normiertes Grundrecht, das, was faktisch geschieht, vollends enthemmen würde. Letzteres läßt sich erneut am "Asylkompromiß" belegen. 5. Der geplante Große Lauschangriff in pervertierter grundrechtlicher Gestalt nützt in Sachen Verbrechensbekämpfung nichts, aber auch gar nichts. Er schadet nur grundrechtlich-demokratisch und rechtsstaatlich ungeheuer. So sehr Polizeifachleute eigeninteressiert an Vorbereitung und Formulierung dieses Großen Grundrechtsangriffs mitgearbeitet haben mögen, sein Sinn, seine Absicht sind durch und durch politisch. Dieser Große Lauschangriff soll zum einen der Politik des "Als Ob" eine neue Krone aufsetzen. Als ob die Regierungen und ihre Parteien die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger kümmerten und sie dieselben dadurch erheblich befriedigten. Dieser Große Lauschangriff soll nicht nur vom Versagen etablierter Politik ablenken, er soll auch in Richtung einer Politik der weiteren Vorurteilsbildung und der weiteren Ausgrenzung fungibel sein. Davon ablenkend, daß der tief in die Mitte führenden organisierten Korruption nicht dadurch ein Riegel vorgeschoben werden kann, daß ein Unpaket "OK" (=Organisierte Kriminalität) geschnürt und feinverwanzt wird. | ||
| Der Große Lauschangriff als Grundrechtsangriff setzt eine Politik der Inneren Sicherheit fort, die die unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger vor allem begründeten Verdacht verdächtigt; eine Politik, die die Normalität grundrechtsbestimmten Lebens aufhebt und also jederzeit bei passender Gelegenheit ohne grundrechtlich-demokratischen Legitimationszwang und entsprechende Kontrollen wirksam zu werden vermag. Insofern ist es konsequent, wenn vertrauliche Kommunikation der Chance nach prinzipiell ge-, wenn nicht zerstört wird. Die A-Sozialität, die schlechte Vereinzelung werden dadurch befördert und damit schließlich die verständlichen Ängste, die viele Bürgerinnen und Bürger nach vorurteilshaften Sicherungen rufen und greifen lassen. Der negative Sicherheitszirkel, der von bürgerrechtlich und bürgerlich kostenreichen Pseudosicherheiten lebt, dreht sich. Wo wären die Politiker, die um des von ihnen beschworenen Grundgesetzes und seiner Bürgerinnen und Bürger willen diesen Zirkel durchbrächen?
E-Mail: Grundrechtekomitee@t-online.de | ||
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