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Erstellt: 26.05.1998 | zu: Zeitung Atomwaffen abschaffen! - Inhalt Nichtverbreitungsvertrag (NVV) Nach langjährigen Verhandlungen im Rahmen der späteren Conference on Disarmament (CD) wurde 1968 der Nichtverbreitungsvertrag für Atomwaffen (NVV) unterschriftsreif und trat 1970 in Kraft. Der Inhalt des NVV (englisch NPT - Non Proliferation Treaty, oft auch "Atomwaffensperrvertrag" genannt) kann folgendermaßen zusammengefaßt werden: Verpflichtungen der Atomwaffenstaaten: - Keine Weitergabe von Atomwaffen an andere oder Hilfe bei der Beschaffung; Übergabe der Verfügungsgewalt ist verboten (Artikel I). - Mögliche Vorteile aus,friedlichen Atomsprengungen` werden den Vertragsparteien zugänglich gemacht (Artikel V). - Verhandlungen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens und zur nuklearen Abrüstung, sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung (explizit genannt werden Atomwaffenteststopp, Einstellung der Atomwaffenproduktion) sollen geführt werden (Artikel VI und Präambel). Verpflichtungen der Nicht-Atomwaffenstaaten: - Keine Annahme von Atomwaffen oder Verfügungsgewalt darüber; keine Herstellung oder Produktion, keine Unterstützung anderer oder Annahme von fremder Unterstützung (Artikel II). - Annahme von Sicherungsmaßnahmen (,Safeguards` der Internationalen Atomenergieorganisation IAEO), die auf alles Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Materialien, sowie alle Nuklearaktivitäten angewandt werden (Artikel III). Gemeinschaftliche Verpflichtungen: - Weitergabe von besonderem spaltbaren Material und entsprechenden Ausrüstungen, nur wenn sie Sicherungsmaßnahmen unterliegen (Artikel III). - Erleichterung und Förderung der zivilen Atomenergienutzung, wissenschaftlich-technologischer Austausch (Artikel IV und Präambel). Weiterhin wurde festgelegt, daß alle fünf Jahre Überprüfungskonferenzen stattfinden. In den bisher vier Konferenzen wurde jedesmal besonders heftig über die Nichterfüllung der Abrüstungsverpflichtungen aus Artikel VI durch die Atomwaffenstaaten gestritten. Immer wieder wurden fünf Forderungen von Seiten der Blockfreien erhoben, die bis heute unerfüllt sind: 1. Ende des nuklearen Testens, 2. Produktionsstopp für atomwaffenfähige Materialien, 3. Einfrieren und schrittweise Reduktion der bestehenden Atomwaffenarsenale, 4. internationaler Bann des Gebrauchs von Atomwaffen, 5. ungeteilte Sicherheitsgarantien für Nicht-Atomwaffenstaaten. Im NVV wird auch geregelt, wie Vertragsänderungen möglich sind. Zustimmen müßten die Mehrheit aller Vertragsstaaten, alle Atomwaffenstaaten, die NVV-Mitglied sind (per Definition diejenigen, die vor dem 1. 1. 1967 eine Atomwaffe hergestellt oder gezündet haben, also USA, Rußland, Großbritannien, Frankreich und China), sowie alle Mitgliedsländer des Gouverneursrates der IAEO. De facto ist damit eine Vertragsänderung aussichtslos. Artikel X gibt jedem Mitgliedsland das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist wieder auszutreten. Dieser Artikel sieht auch die Konferenz nach 25-jähriger Laufzeit vor, die über eine unbegrenzte oder begrenzte Verlängerung befinden soll. Wichtige Nichtmitgliedsländer: Indien, Israel, Pakistan, Argentinien, Brasilien. | |
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