USA-Irak


vom:
18.12.1998


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zu den amerikanischen und britischen Luftangriffen auf den Irak

IALANA-Stellungnahme

JuristInnen gegen ABC-Wa. Sektion BRD der IALANA

vom 17. Dezember 1998



1.Die in der Nacht vom 16. auf den 17 Dezember 1998 begonnenen amerikanischen und britischen Militärschläge gegen den Irak sind eine grobe und flagrante Verletzung der UN-Charta. Es handelt sich um eine völkerrechtswidrige Aggression. Weder vom UN-Sicherheitsrat gefaßte Beschlüsse noch allgemeines Völkerrecht vermögen diese Luftangriffe zu legitimieren.



2.Selbst wenn der Diktator Saddam Hussein und die irakische Staatsführung die Arbeit der UN-lnspektionsteams erneut behindert haben und im Irak tatsächlich an einem Programm zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen gearbeitet werden sollte - eventuelle Beweise hat der UN-Sicherheitsrat bislang nicht einmal prüfen können -, ergäbe sich daraus kein Recht zu einem amerikanischen oder britischen Militärschlag. Die Regierungen der USA und Großbritanniens können sich bei ihren aktuellen Luftangriffen auf keinen der bestehenden Ausnahmefälle von dem zwingenden Gewaltanwendungsverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta



Nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta haben alle UN-Mitgliedsstaaten und damit auch die USA in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen.


berufen.

Gemäß Art. 42 der UN-Charta darf nur der UN-Sicherheitsrat kollektive Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt anordnen oder zulassen. Der UN-Sicherheitsrat hat aber im vorliegenden Fall weder förmlich das Vorliegen einer Bedrohung oder eines Friedens oder einer Angriffshandlung im Sinne des Art. 39 der UN-Charta festgestellt noch Luftangriffe als kollektive Zwangsmaßnahmen nach Art 42 UN-Charta beschlossen oder hierzu ermächtigt. Ihm wurde nicht einmal Zeit gelassen, zu prüfen, ob und ggf. in welchem Maße die irakische Führung im Umgang mit den UN-Inspektionsteams gegen bindende UN-Sicherheitsratsbeschlüsse verstoßen hat.

Auch die in den letzten Jahren und Monaten bisher im Gefolge des Irak-Kuweit-Konfliktes ergangenen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ermächtigen die britische und die amerikanische Regierung nicht zur eigenständigen Gewaltanwendung nach Ermessen oder gar nach Maßgabe innenpolitischer Zwangslagen des amerikanischen Präsidenten im Zusammenhang mit dem gegen ihn vom US-Kongreß vorbereiteten Amtsenthebungsverfahren.

Die USA und Großbritannien können sich auch nicht auf das Notwehr- oder Nothilferecht nach Art. 51 UN-Charta berufen; denn dieses würde zumindest einen zuvor erfolgten bewaffneten Angriff auf die USA oder einen Staat voraussetzen, der um eine Nothilfe gebeten hätte. Daran fehlt es.



3.Das Verhalten der beiden Regierungen verstößt außerdem gegen Art. 1 des NATO-Vertrages: in dem sich alle NATO-Staaten rechtsverbindlich verpflichtet haben, sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.



4.Nicht hinnehmbar ist auch, daß die Regierungen der USA und Großbritanniens selbst in ihrer eigenen Politik das tun, was sie dem Diktator Saddam Hussein und seinem Regime vorwerfen, nämlich weiterhin Massenvernichtungswaffen herzustellen und zu besitzen sowie sich einer vollständigen nuklearen Abrüstung nachhaltig zu verweigern. Dies zeigt nicht zuletzt auch die aktuelle Debatte in der NATO über die weitere Rolle der Atomwaffen. Insbesondere die USA und Großbritannien lehnen den Verzicht auf Atomwaffen ab, ja beanspruchen sogar das Recht auf einen atomaren Ersteinsatz. Sie mißachten mit ihrer strikten Ablehnung der Aufnahme von Verhandlungen über eine Atomwaffenkonvention und mit ihrem Festhalten an der bisherigen NATO-Nuklear-Strategie nachhaltig gerade auch den Richterspruch des Internationalen Gerichtshofs, der in seinem von der UN-Generalversammlung angeforderten Rechtsgutachten vom 08. Juli 1996 einstimmig festgestellt hat:


"Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluß zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen." (einstimmig).

Dr. Becker - Vorsitzender -

Juristlnnen und Juristen gegen atomare, biologische und chemische Waffen - Für gewaltfreie Friedensgestaltung - Deutsche Sektion der Internationalen Association of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA)


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