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Erstellt: 21.04.1999 | zu: Stop! - Zeitung gegen den Krieg - Inhalt Auszüge aus dem Memorandum NATO-Recht statt Völkerrecht? IALANA Der militärische Angriff gegen Jugoslawien verstößt in eklatanter Weise gegen die UN-Charta und geltendes Völker- und Verfassungsrecht Nach dem Beginn des NATO-Krieges schreibt die deutsche Sektion der IALANA (Juristinnen und Juristen gegen ABC-Waffen) in einem Memorandum (Auszüge): 1. Der Bundeswehreinsatz im Krieg gegen Jugoslawien verläßt die Grenzen, die das "Out-of-area-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 gezogen hat. Nach dieser Entscheidung bietet Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes eine verfassungsrechtliche Grundlage lediglich für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im "Rahmen und nach den Regeln" eines Systems kollektiver Sicherheit stattfinden. Die Regeln der UN-Charta und der NATO-Vertrag, der die NATO-Staaten ausdrücklich auf eine strikte Beachtung der UN-Charta und des geltenden Völkerrechts verpflichtet, gestatten keinen völkerrechtswidrigen Angriff. 2. Dem völkerrechtlichen Gewaltverbot des Art.2 Ziff. 4 der UN-Charta unterfällt "jede" Art der Anwendung militärischer Waffengewalt. - Es gibt kein Völkergewohnheitsrecht zur einzelstaatlichen "humanitären Intervention", da es dazu jedenfalls an der erforderlichen übereinstimmenden Rechtsüberzeugung in der Staatengemeinschaft mangelt. Das "Recht zur humanitären Intervention" steht nach geltendem Völkerrecht nur den Organen der UN zu. - Der UN-Sicherheitsrat hat weder eine eigene militärische Zwangsmaßnahme nach Art. 42 UN-Charta beschlossen, noch dazu einzelne NATO-Staaten (Art. 42, 48 UN- Charta) oder die NATO als Regionalorganisation (Art. 53 UN-Charta) ermächtigt. - Der Ausnahmefall des Art. 51 UN-Charta, der die Notwehr und Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Staates rechtfertigt, liegt evidentermaßen nicht vor, denn keiner der NATO-Staaten ist militärisch angegriffen worden, kein angegriffener Staat hat um Nothilfe gebeten. | |
Stop! - Zeitung gegen den Krieg - Inhalt | 3. Die Teilnahme der Bundeswehr an dem militärischen Angriff auf Jugoslawien stellt zudem einen schwerwiegenden Bruch des der deutschen Wiedervereinigung zugrundeliegenden 2+4-Vertrages dar. Nach dessen Art. 2 ist es zwingendes geltendes Recht, daß das vereinte Deutschland "keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen."
4. Das deutsche Soldatengesetz verbietet in seinem 10 Abs. 4 jedem militärischen Vorgesetzten, völkerrechtswidrige Befehle zu geben. 5. Die Entscheidung der Bundesregierung, deutsche Soldaten im Rahmen der NATO in den Krieg zu schicken, setzt die Soldaten und ihre Vorgesetzten auch erheblichen strafrechtlichen Risiken aus. Denn wer an einem völkerrechtswidrigen Krieg aktiv teilnimmt und dabei Menschen tötet, handelt völkerrechtswidrig und kann sich nicht auf einen strafausschließenden Rechtfertigungsgrund berufen. ... | |
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