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Grundrechte im Schatten von Panzern?
Bundesverfassungsgericht erlaubt bewaffnete Bundeswehr-Einsätze im Inneren
vonDas Bundesverfassungsgericht hat am 17.8.2012 eine Plenarentscheidung zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren vom 3.7.2012 veröffentlicht (2 PBvU 1/11). Das Urteil stellt einen verfassungsrechtlichen Tabubruch dar und eröffnet neue Möglichkeiten für bewaffnete Inlandseinsätze, die von der Verfassung eindeutig verboten sind. Damit macht sich das Verfassungsgericht zum Erfüllungsgehilfen derjenigen Politikerinnen und Politiker, die seit Jahren lautstark die Aufhebung der Trennung von äußerer und innerer Sicherheit fordern. Die Entscheidung fügt sich ein in das Netzwerk der neuen Anti-Terror-Gesetze, durch die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger im Namen der Staatssicherheit geopfert werden. Die Möglichkeit bewaffneter Einsätze der Armee im Inneren macht die verfassungsrechtlich verbindlichen Trennungen zwischen Polizei und Militär, zwischen innerer und äußerer Sicherheit zur Makulatur.
Das Verfassungsgericht war wegen des Flugsicherheitsgesetzes angefragt und musste wegen interner Widersprüche zwischen beiden Senaten eine Plenarentscheidung fällen. Der Erste Senat hatte in seinem Urteil zu diesem Gesetz darauf hingewiesen, dass die Verfassung einen Einsatz der Bundeswehr mit Kriegswaffen in Katastrophenfällen im Inneren nicht erlaube. Im Kern besagt die neue Entscheidung nun das Gegenteil, nämlich dass die Regierung die Bundeswehr unter Verwendung von Kriegswaffen im Inneren einsetzen dürfe, wenn „Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“ eintreten oder unmittelbar bevorstehen, also deren Eintritt vermutet wird. Die bisherigen Verfassungsbegrenzungen für einen Bundeswehreinsatz im Inneren waren eindeutig geregelt in den Artikeln 35, 87a und 91 des Grundgesetzes (GG).
Innerer Notstand
Artikel 91 GG (Innerer Notstand) regelt den Einsatz anderer Landespolizeien sowie der Bundespolizei auf Anforderung von Ländern oder auf Weisung durch die Bundesregierung in Situationen inneren Notstands, d.h. bei Gefahr für den Bestand oder die FDGO des Bundes oder eines Landes. Militär darf in diesen Situationen nicht eingesetzt werden! Art. 35 GG erlaubt die Rechts- und Amtshilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen. In solchen Situationen dürfen die Streitkräfte „zur Unterstützung der Polizeikräfte“ eingesetzt werden. Bislang war Konsens, dass dies bedeute, dass das Militär nur nach jeweiligem Polizeirecht und ausgestattet mit maximal polizeilichen Mitteln bei solchen Katastrophenfällen tätig werden dürfe. Typische Situationen sind z.B. Unterstützungsleistungen der Bundeswehr bei Dammbrüchen und Flutkatastrophen. Allein nach Artikel 87a, Absatz 4 darf die Bundeswehr in inneren Notstandsfällen mit militärischen Mitteln eingesetzt werden, und zwar nur „bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“. Diese umstrittene Regelung ist mit den Notstandsgesetzen 1968 ins Grundgesetz eingefügt worden. Mehr war seinerzeit politisch nicht durchsetzbar. Dieser Artikel entfaltet zugleich eine Sperrwirkung gegenüber jeglichen weitergehenden oder anders begründeten Einsätzen der Bundeswehr im Inneren.
Das Bundesverfassungsgericht setzt dieses Regelwerk nun durch Uminterpretation außer Kraft, indem es über Art. 35 GG einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren auch mit militärischen Mitteln erlaubt. Damit macht sich das Verfassungsgericht zum Ersatz-Gesetzgeber. Nur das Parlament hätte formal überhaupt das Recht, über eine so weitreichende Verfassungsänderung zu entscheiden. Bislang hat es dafür auch dank der kritischen Öffentlichkeit keine Mehrheiten gegeben. Mit dem Urteil wird die strikte verfassungsmäßig vorgeschriebene Trennung von Polizei und Militär tendenziell aufgehoben. Die Bundeswehr darf nun auch mit all ihren Kampfmitteln im Inneren eingesetzt werden. Die Verweise des Gerichts, dies sei ja nur in Extremfällen möglich, sollen offensichtlich zur Beschwichtigung der Öffentlichkeit dienen. Es werden völlig dehnbare, rechtlich undefinierte Begriffe eingeführt, die solche Militäreinsätze begrenzen sollen: Nur in Unglücksfällen katastrophalen Ausmaßes solle die Armee eingesetzt werden. Auch präventiv solle die Bundswehr nicht zum Einsatz kommen, es sei denn, der Katastrophenfall stünde unmittelbar bevor. Ein weiterer Trost soll sein, dass nicht der Verteidigungsminister allein, sondern die ganze Regierung entscheiden müsse.
Schleichende Entgrenzungen
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie kritisiert seit Jahren die Entgrenzungen des Militärischen sowohl nach Außen als auch nach Innen. Beim G-8-Gipfel in Heiligendamm war die Bundeswehr bereits mit Spähpanzern auf Brücken und Flugzeugen zur Luftüberwachung präsent. Immer stärker benutzt die Bundesregierung das Einfallstor der Amtshilfe nach Art. 35 GG, um die Bundeswehr im Inneren zur Geltung zu bringen. Nach der jüngsten Entscheidung kann die Armee jetzt auch mit den ihr eigenen Waffen zum Einsatz kommen. Zwar wird im Urteil behauptet, dass sie nicht gegen Demonstrierende eingesetzt werden dürfe, aber wie schnell werden durch staatliche Definitionen Demonstrierende zu kriminellen Massen umgedeutet. Und auch bei der sogenannten Terrorbekämpfung weiß man, wie schnell politisch widerständige Gruppierungen mit den Paragraphen 129a/b Strafgesetzbuch als terroristische Vereinigungen abgestempelt werden können. Natürlich wird die Bundeswehr nicht morgen auf die eigene Bevölkerung losgehen. Aber die verfassungsrechtliche Grenze, die dies bislang eindeutig verhindert hat, ist durchbrochen worden, und das vom obersten Hüter der Verfassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Bundeswehr und deren Befugnissen schon immer eine militärfreundliche Auslegung verfolgt, wodurch die Friedensverfassung dieser Republik nach und nach ausgehebelt wurde. Im Out-of-Area-Urteil von 1994 wurde die NATO von einem Verteidigungsbündnis zu einem System kollektiver Sicherheit uminterpretiert, um über Art. 24 GG Militäreinsätze in aller Welt zu ermöglichen. Mit dem Tornado-Urteil von 2007 zum Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr wurde der Bundesregierung erneut ein weiter Spielraum in kriegspolitischen Entscheidungen zugestanden. Selbst Völkerrechtsverstöße bei Militäreinsätzen würden nicht die Beteiligung der Bundeswehr an Kriegseinsätzen der NATO infrage stellen, hieß es in diesem Urteil. Nachdem alle Dämme gegen Auslandseinsätze der Bundeswehr in aller Welt gebrochen wurden, wird nun auch der Damm zum Schutz der Bevölkerung vor Bundeswehreinsätzen im Inneren gebrochen.
Eine abweichende Meinung
Nur ein Richter, Reinhard Gaier, hat dem Beschluss seine Zustimmung verweigert und eine beachtenswerte abweichende Meinung vorgetragen. Gaier erinnert daran, dass das Grundgesetz eine „Absage an den deutschen Militarismus“ sei und das Militär niemals als innenpolitisches Machtinstrument eingesetzt werden dürfe. Wer an der Trennung von Polizei und Militär etwas ändern wolle, müsse sich der öffentlichen Debatte stellen und parlamentarische Mehrheiten gewinnen. Indem nun der Plenarbeschluss zu Militäreinsätzen im Inneren ermächtige, überschreite das Gericht seine Befugnisse. Gaier macht anhand einer historischen und systematischen Auslegung des Grundgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Art. 35 GG deutlich, dass „auch im Fall des überregionalen Katastrophennotstands ein Einsatz der Streitkräfte mit typisch militärischen Waffen von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist“, wie es noch im Beschluss des Ersten Senats im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz hieß. Gaier: „Im Schatten eines Arsenals militärischer Waffen kann freie Meinungsäußerung schwerlich gedeihen.“ (Urteil, Absatz-Nr. 85)
Der mehrheitliche Richterspruch darf so nicht hingenommen werden. Das Verfassungsgericht hat neue gefährliche Möglichkeiten für bewaffnete Bundeswehreinsätze im Inneren eröffnet. Wie und ob diese ausgeschöpft werden, entscheidet das Parlament. Es ist ja z.B. völlig offen, wie ein Gesetz aussähe, in dem Polizei und mit Kriegswaffen ausgerüstete Bundeswehr gemeinsam im Inneren kämpfen sollten. Sollen alle Polizeigesetze geändert werden – oder hat die Bundeswehr in solchen Einsätzen auch den Oberbefehl über die Polizei? Es gilt, mit Protest und Widerspruch auf Politik und Parteien Einfluss zu nehmen, dass dem verfassungsgerichtlich ermöglichten Verfassungsbruch per Gesetz ein Riegel vorgeschoben wird!