Bericht der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel

Dokumentation: Eine sicherere Welt. Unsere gemeinsame Verantwortung.

(red.) Nachfolgend dokumentieren wir einige zentrale Passagen aus dem der UN vorliegenden Reformbericht. Eine vom Generalsekretär Kofi Annan eingesetzte internationale "Hochrangige Gruppe" legte im Dezember 2004 den entsprechenden Bericht mit dem Titel "Eine sichere Welt. Unsere gemeinsame Verantwortung" vor. Wir dokumentieren hier aus dem Empfehlungsteil die im engeren Sinne friedenspolitisch relevanten Passagen des Dokumentes. Die ebenfalls wichtigen, aber leider viel zu rein appellativ gehaltenen Forderungen zur Bekämpfung von "Armut, Interfektionskrankheiten (AIDS), und Umweltzerstörung" sind hier nicht aufgenommen. Ebenfalls nicht die organisationsstrukturellen Reformvorschläge für die UN selbst. Hier geht es vor allem um die zwei alternativ vorgestellten Modelle für einen erweiterten Sicherheitsrat. Das vollständige UN-Dokument umfasst in deutscher Fassung 112 Seiten und kann bei der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Zimmerstr. 26/27, 10969 " Berlin, vgl. www.dgvn.de) gegen eine Schutzgebühr von 3,- Euro bezogen werden.

Zweiter Teil

Kollektive Sicherheit und die Notwendigkeit der Prävention

Armut, Infektionskrankheiten und Umweltzerstörung ...

Nukleare, radiologische, chemische und biologische Waffen
 

 
    21. Die Kernwaffenstaaten müssen verschiedene Schritte unternehmen, um die Abrüstung wieder in Gang zu bringen:
 
 
    a) Sie müssen ihre Abrüstungsverpflichtungen nach Artikel VI des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen einhalten und bereit sein, konkrete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu ergreifen;
 
 
    b) sie sollten ihre früher eingegangenen Verpflichtungen, keine Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten einzusetzen, erneut bekräftigen. (120)
 
 
    22. Die Vereinigten Staaten und die Russische Föderation, andere Kernwaffenstaaten sowie die Staaten, die nicht Vertragspartei des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, sollten sich zu praktischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos eines unbeabsichtigten Atomkriegs verpflichten, gegebenenfalls unter Einschluss eines Plans zur schrittweisen Reduzierung des Bereitschaftsgrads ihrer strategischen Kernwaffen. (121)
 
 
    23. Der Sicherheitsrat sollte sich ausdrücklich dazu verpflichten, bei einem nuklearen Angriff oder der Androhung eines solchen Angriffs auf einen Nichtkernwaffenstaat kollektive Maßnahmen zu ergreifen. (122)
 
 
    24. Bei Verhandlungen zur Beilegung regionaler Konflikte sollten auch vertrauensbildende Maßnahmen und Abrüstungsschritte erörtert werden. (123)
 
 
    25. Die Staaten, die nicht Vertragspartei des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, sollten ein Bekenntnis zur Nichtverbreitung und Abrüstung ablegen und dies dadurch unterstreichen, dass sie den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen ratifizieren und die Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Waffenzwecke unterstützen, die beide sowohl Kernwaffenstaaten als auch Nichtkernwaffenstaaten offen stehen. Wir empfehlen, dass im Rahmen der Friedensbemühungen im Nahen Osten und in Südasien Gespräche über nukleare Abrüstung in die Wege geleitet werden, die zur Schaffung kernwaffenfreier Zonen in diesen Regionen führen könnten, nach dem Vorbild der bereits bestehenden Zonen in Lateinamerika und der Karibik, in Afrika, im Südpazifik und in Südostasien. (124)
 
 
    26. Alle Chemiewaffenstaaten sollten die geplante Vernichtung aller vorhandenen Chemiewaffenbestände bis zum vereinbarten Zieljahr 2012 beschleunigt vorantreiben. (125)
 
 
    27. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen sollten die Verhandlungen über ein glaubwürdiges Verifikationsprotokoll unverzüglich wieder aufnehmen und die Biotechnologie-Industrie zur aktiven Mitwirkung einladen. (126)
 
 
    28. Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) sollte das Musterzusatzprotokoll als den heute gültigen Standard für die IAEO-Sicherungsmaßnahmen anerkennen, und der Sicherheitsrat sollte bereit sein, in Fällen schwerer Besorgnisse über die Nichteinhaltung der Normen für die Nichtverbreitung und die Sicherungsmaßnahmen tätig zu werden. (129)
 
 
    29. Es sollten unverzüglich Verhandlungen über eine Vereinbarung eingeleitet und zu einem raschen Abschluss geführt werden, die auf den bestehenden Bestimmungen der Artikel III und IX der IAEO-Satzung beruht und die IAEO in die Lage versetzen würde, als Garant für die Versorgung ziviler Kernenergienutzer mit spaltbarem Material zu fungieren. (130)
 
 
    30. Während der Verhandlungen über eine derartige Vereinbarung sollten die Staaten, ohne das im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen eingeräumte Recht auf den Bau von Anreicherungs- oder Wiederaufarbeitungsanlagen aufzugeben, freiwillig ein zeitlich befristetes Moratorium für den Bau weiterer solcher Anlagen in Kraft setzen, wobei der Verpflichtung zur Einhaltung des Moratoriums eine Garantie der Belieferung mit spaltbarem Material zu Marktpreisen durch die gegenwärtigen Lieferanten gegenüberstehen müsste. (131)
 
 
    31. Alle Staaten sollten ermutigt werden, sich der freiwilligen Proliferationssicherheitsinitiative anzuschließen. (132)
 
 
    32. Die Anzeige des Rücktritts eines Staates von dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sollte Anlass zur unverzüglichen Nachprüfung seiner Einhaltung des Vertrags sein, wenn nötig auf Grund eines Mandats des Sicherheitsrats. Der IAEO-Gouverneursrat sollte beschließen, dass im Falle von Verstößen jede von der IAEO gewährte Unterstützung beendet wird. (134)
 
 
    33. Die vorgeschlagene Zeitdauer für die Durchführung der Globalen Initiative zur Bedrohungsminderung mit dem Ziel der Umrüstung von Reaktoren für hochangereichertes Uran (HEU) und der Reduzierung der HEU-Bestände sollte von 10 auf fünf Jahre reduziert werden. (135)
 
 
    34. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen sollten ebenfalls ein neues Protokoll über biologische Sicherheit aushandeln, um gefährliche biologische Agenzien zu klassifizieren und bindende internationale Standards für die Ausfuhr solcher Agenzien festzulegen. (137)
 
 
    35. Die Abrüstungskonferenz sollte ohne weitere Verzögerung die Verhandlungen über einen verifizierbaren Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Waffenzwecke aufnehmen, der auf der Grundlage eines festgelegten Zeitplans zur Einstellung der Produktion von hochangereichertem Uran für zivile Zwecke wie auch für Waffen-Zwecke führt. (138)
 
 
    36. Der Sicherheitsrat sollte die Generaldirektoren der IAEO und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bitten, ihm halbjährlich über den Stand der Sicherungsmaßnahmen und Verifikationsverfahren sowie über alle besonderen Besorgnisse Bericht zu erstatten, auch wenn diese nicht auf einen tatsächlichen Verstoß gegen den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und das Chemiewaffenübereinkommen hinauslaufen. (140)
 
 
    37. Der Sicherheitsrat sollte sich mit dem Generaldirektor der WHO ins Benehmen setzen, um die erforderlichen Verfahren für eine Zusammenarbeit im Falle eines verdächtigen oder massiven Ausbruchs einer Infektionskrankheit festzulegen. (144)
 
 
    Terrorismus
 
 
    38. Die Vereinten Nationen sollten unter der Führung des Generalsekretärs eine umfassende Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus fördern. Diese sollte unter anderem Folgendes umfassen:
 
 
    a) Abschreckung, Bemühungen zur Behebung der Ursachen oder Begünstigungsfaktoren des Terrorismus, unter anderem durch die Förderung der sozialen und politischen Rechte, der Rechtsstaatlichkeit und demokratischer Reformen, Bemühungen um die Beendigung von Besetzungen und die Beseitigung der größten Ursachen politischer Unzufriedenheit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Verringerung von Armut und Arbeitslosigkeit und Verhinderung des Zusammenbruchs von Staaten;
 
 
    b) Anstrengungen zur Bekämpfung von Extremismus und Intoleranz, unter anderem durch Bildung und Aufklärung und durch die Förderung einer öffentlichen Debatte;
 
 
    c) Entwicklung besserer Instrumente für die weltweite Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung innerhalb eines rechtlichen Rahmens, der die bürgerlichen Freiheiten und die Menschenrechte respektiert, namentlich auch im Bereich der Strafverfolgung, wo möglich Austausch nachrichtendienstlicher Informationen, erforderlichenfalls Unterbindungs- und Abfangmaßnahmen, sowie finanzielle Kontrollen;
 
 
    d) Aufbau staatlicher Kapazitäten zur Verhütung der Rekrutierung von Terroristen und ihrer Operationen;
 
 
    e) Kontrolle gefährlicher Materialien und Schutz der öffentlichen Gesundheit.(148)
 
 
    39. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, soweit noch nicht geschehen, alle 12 internationalen Übereinkommen gegen den Terrorismus zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und sollten die acht Sonderempfehlungen betreffend die Terrorismusfinanzierung, die die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unterstützte Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" herausgegeben hat, sowie die in ihren verschiedenen Papieren über beste Praktiken empfohlenen Maßnahmen annehmen. (150)
 
 
    40. Der AI-Qaida/Taliban-Sanktionsausschuss sollte ein Verfahren für die Überprüfung der Fälle von Einzelpersonen und Institutionen schaffen, die geltend machen, dass sie zu Unrecht in seine Beobachtungslisten aufgenommen wurden beziehungsweise darin geführt werden. (152)
 
 
    41. Der Sicherheitsrat sollte nach Konsultation mit den betroffenen Staaten die Befugnisse des Exekutivdirektoriums des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus ausweiten, damit er als Clearing-Stelle für die von Staat zu Staat gewährte Militär-, Polizei- und Grenzkontrollhilfe zum Aufbau innerstaatlicher Kapazitäten für die Terrorismusbekämpfung fungieren kann. (154)
 
 
    42. Um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Terrorismusbekämpfung zu helfen, sollten die Vereinten Nationen im Rahmen des Exekutivdirektoriums des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus einen Treuhandfonds für Kapazitätsaufbau einrichten. (155)
 
 
    43. Der Sicherheitsrat sollte eine Liste im Voraus festgelegter Sanktionen für die Nichteinhaltung der Ratsresolutionen zur Terrorismusbekämpfung durch einen Staat ausarbeiten. (156)
 
 
    44. Die Generalversammlung sollte die Verhandlung über ein umfassendes Übereinkommen gegen den Terrorismus rasch zum Abschluss bringen und eine Definition des Terrorismus mit den folgenden Elementen darin aufnehmen:
 
 
    a. die Anerkennung dessen, in der Präambel, dass die Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen Zivilpersonen durch die Genfer Abkommen und andere Übereinkünfte geregelt wird und dass diese Gewalt, wenn sie entsprechende Ausmaße annimmt, ein von den betreffenden Personen begangenes Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt;
 
 
    b. die erneute Feststellung, dass Handlungen, die unter die 12 früheren Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus fallen, Terrorismus darstellen, sowie eine Erklärung, dass sie den Tatbestand eines Verbrechens nach dem Völkerrecht erfüllen, und die erneute Feststellung, dass Terrorismus in Zeiten eines bewaffneten Konflikts durch die Genfer Abkommen und Protokolle verboten ist;
 
 
    c. eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in dem Internationalen Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und in der Resolution 1566 (2004) des Sicherheitsrats;
 
 
    d. die Beschreibung des Terrorismus als "jede Handlung, zusätzlich zu den bereits in den bestehenden Übereinkommen über bestimmte Aspekte des Terrorismus, den Genfer Abkommen und der Resolution 1566 (2004) des Sicherheitsrats umschriebenen Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Zivilpersonen oder Nichtkombattanten herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen." (163 und 164)
 
 
    Dritter Teil

Kollektive Sicherheit und die Anwendung von Gewalt

Anwendung von Gewalt: Regeln und Leitlinien
 

 
    53. Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen sollte weder neu gefasst noch neu ausgelegt werden, weder um seinen seit langem bestehenden Geltungsbereich auszudehnen (auf Präventivmaßnahmen für nicht unmittelbar drohende Gefahren) noch ihn einzuschränken (sodass seine Anwendung nur bei tatsächlichen Angriffen möglich wäre). (192)
 
 
    54. Der Sicherheitsrat ist nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen uneingeschränkt bevollmächtigt, sich mit der gesamten Bandbreite der Sicherheitsbedrohungen zu befassen, denen sich Staaten gegenübersehen. Es geht nicht darum, Alternativen zum Sicherheitsrat als Quelle der Autorität zu finden, sondern dafür zu sorgen, dass er besser funktioniert als bisher. (198)
 
 
    55. Die Gruppe unterstützt die sich herausbildende Norm, der zufolge eine kollektive internationale Schutzverantwortung besteht, die vom Sicherheitsrat wahrzunehmen ist, der als letztes Mittel eine militärische Intervention genehmigt, falls es zu Völkermord und anderen Massentötungen, ethnischer Säuberung oder schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht kommt und souveräne Regierungen sich als machtlos oder nicht willens erwiesen haben, diese zu verhindern. (203)
 
 
    56. Bei seinen Beratungen über die Genehmigung oder Billigung der Anwendung militärischer Gewalt sollte der Sicherheitsrat ungeachtet aller sonstigen Gesichtspunkte, die er dabei berücksichtigt - stets zumindest von den folgenden fünf grundlegenden Legitimitätskriterien ausgehen:
 
 
    a) dem Ernst der Bedrohung. Ist der Schaden, der der staatlichen oder menschlichen Sicherheit droht, so geartet und hinlänglich offenkundig und schwer, dass der Einsatz militärischer Gewalt prima facie gerechtfertigt erscheint? Liegen bei innerstaatlichen Bedrohungen tatsächliche oder unmittelbar zu befürchtende Fälle von Völkermord oder anderen Massentötungen, ethnischer Säuberung oder schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht vor?
 
 
    b) der Redlichkeit der Motive. Ist offenkundig, dass das Hauptziel der militärischen Aktion darin besteht, einer drohenden Gefahr Einhalt zu gebieten beziehungsweise sie abzuwenden, unabhängig davon, welche sonstigen Zielsetzungen oder Motive im Spiel sind?
 
 
    c) der Anwendung als letztes Mittel. Wurde jede nicht-militärische Option zur Abwendung der Bedrohung in Erwägung gezogen und liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass andere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben?
 
 
    d) der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Entsprechen Umfang, Dauer und Intensität der vorgesehenen militärischen Aktion dem notwendigen Mindestmaß, um die Bedrohung abzuwenden?
 
 
    e) der Angemessenheit der Folgen. Besteht hinreichende Aussicht, dass die Bedrohung durch militärische Maßnahmen erfolgreich abgewendet werden kann und dass die Folgen dieser Maßnahmen aller Voraussicht nach nicht schlimmer sein werden als die Folgen des Nichthandelns? (207)
 
 
    57. Diese Leitlinien für die Genehmigung der Anwendung von Gewalt sollten in Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung in Form von entsprechenden Erklärungen festgeschrieben werden. (208)
 
 
    Fähigkeit zur Friedensdurchsetzung und Friedenssicherung
 
 
    58. Die entwickelten Staaten sollten mehr tun, um ihre bestehenden Truppenkapazitäten in Kontingente umzuwandeln, die für Friedenseinsätze geeignet sind. (216)
 
 
    59. Die Mitgliedstaaten sollten mit Nachdruck die Bemühungen unterstützen, die die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze des Sekretariats der Vereinten Nationen aufbauend auf der bedeutenden Arbeit der Sachverständigengruppe für die Friedensmissionen der Vereinten Nationen (siehe A/55/305-S/20001809) unternimmt, um ihre Inanspruchnahme von strategischen Materialreserven, Verfügungsbereitschaftsabkommen, Treuhandfonds und anderen Mechanismen zu verbessern und so die für eine wirksame Truppenentsendung notwendigen knapperen Fristen einhalten zu können. (218)
 
 
    60. Staaten, die über hochentwickelte Militärkapazitäten verfügen, sollten selbstversorgende Bataillone von Eingreiftruppen hoher Bereitschaft bis zu Brigadestärke zur Stärkung von Missionen der Vereinten Nationen aufstellen und sie den Vereinten Nationen zur Verfügung stellen. (219)
 
 
    61. Die vom Generalsekretär empfohlene und vom Sicherheitsrat genehmigte Truppenstärke von Friedenssicherungsmissionen sollte ausreichen, um feindselige Gruppen abzuschrecken und abzuwehren. (222)
 
 
    62. Die Vereinten Nationen sollten über ein kleines Korps hochrangiger Polizeibeamter und Polizeiverwalter (50-100 Personen) verfügen, die Missionsbewertungen durchführen und den Einsatz der Polizeianteile von Friedensmissionen in der Anlaufphase organisieren können, und die Generalversammlung sollte diese Kapazität genehmigen. (223)

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