Gelöbnix-Prozess: Anklage zusammengebrochen

von Frank Brendle
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Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat am 23. Januar im ersten Prozess gegen Gelöbnis-StörerInnen von 1999 den Hauptanklagepunkt zurückgewiesen. Die Störung des Gelöbnisses war keine Straftat, so das Gericht.

Am 20. Juli 1999 war es zu den bisher spektakulärsten Störaktionen gekommen, seit es Gelöbnisse gibt. 17 KriegsgegnerInnen hatten unmittelbar vor Nachsprechen der Gelöbnisformel den Antreteplatz gestürmt und mit Rufen, Transparenten und Parolen auf Regenschirmen der Zeremonie ihre "Feierlichkeit" genommen.

Der anfangs erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung (die AktivistInnen sollten sich mit gefälschten Eintrittskarten Zutritt zum Gelöbnis verschafft haben) wurde in den meisten Fällen bereits zurückgezogen. Als Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft blieb "Verstoß gegen das Versammlungsgesetz". Angeklagt waren heute die 25jährige Katja J. und der gleichaltrige Thomas J.

Die Rechtsanwälte Regina Götz und Stefan Schrage wiesen nach, dass ein Gelöbnis keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes darstelle. Es handle sich vielmehr um einen Staatsakt. Hinzu komme, dass man an einer Versammlung weder bewaffnet noch uniformiert auftreten dürfe - beim Gelöbnis waren bekanntlich mehrere Hundert teilbewaffnete Soldaten anwesend. Das Gericht unter Vorsitz von Richterin Räcke schloss sich dieser Auffassung an.

Die Störaktion sei allenfalls eine Ordnungswidrigkeit gewesen, da sie die Allgemeinheit "belästigt" habe. Als Ordnungswidrigkeit ist die Tat aber verjährt. Das Verfahren wurde deswegen aus rechtlichen Gründen eingestellt.

Thomas J. wurde zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 30 Mark verurteilt, weil er sich der Festnahme durch Feldjäger widersetzt haben soll. Rechtsanwalt Stefan Schrage führte jedoch aus, dass der Einsatz der Feldjäger rechtswidrig gewesen sei, da die Bundeswehr über den Gelöbnisort kein Hausrecht gehabt hatte. Ohne weitere Begründung setzte sich das Gericht darüber hinweg. Anwalt Schrage kündigte Berufung gegen dieses Urteil an.
 

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