Humanitäre Intervention - nur ein Propagandabegriff der Bellizisten?

von Christine Schweitzer
Schwerpunkt
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Wer mit KollegInnen, in der Familie oder bei Veranstaltungen über Bundeswehr, Nato und Militärinterventionen diskutiert, weiß es: Der noch so wohl dokumentierte Beleg dafür, dass der Kosovo/Jugoslawienkrieg 1999 völkerrechtswidrig oder dass der Golfkrieg 1991 ein Krieg ums Öl war, ändert oft nichts an der Meinung des Gegenüber, dass in bestimmten Situationen halt ´doch nur Gewalt helfe`; als Belege werden Srebenica/Bosnien 1995 oder das Nichteingreifen in Ruanda 1994 zitiert. In diesem Diskussionsbeitrag soll die These vertreten werden, dass eine Strategie der ´Enthüllung der Propaganda` allein nicht ausreicht, weil ´humanitäre Intervention` halt doch mehr ist als nur eine Propagandafloskel.

Denn:

  1. Intervention ist nicht gleich Militärintervention
     
  2. Es ist etwas dran an dem Konzept einer internationalen Gemeinschaft, die Krieg und Menschenrechtsverletzungen nicht mehr als innere Angelegenheiten ihrer Mitglieder begreift und sich einmischt - die Frage ist, mit welchen Mitteln.
     
  3. Vorsicht Falle! Auch Friedensbewegungen argumentieren oft mit dem Paradigma des gerechten Krieges.
     
  4. Erst die Benennung von Alternativen hilft aus dem ethischen Dilemma hinaus.
     

Der Begriff der ´humanitären Intervention`
Erst beim zweiten Blick auf die Debatte um internationale Konfliktinterventionen offenbart sich, dass um ein Begriffsfeld gestritten wird, das wohl eine gemeinsame Schnittmenge aufweist, das sich aber bei weitem nicht in Deckungsgleiche bringen läßt. Der erste Hauptunterschied liegt zwischen sog. "weiten" und "engen" Definitionen von ´Intervention`, wobei unter "weiten" gewöhnlich jene verstanden werden, die zivile/gewaltlose Instrumente und Handeln durch Akteure der zivilen Gesellschaft mit einschließen, während die engen sich auf staatliches Handeln unter Einsatz von militärischer Gewalt beziehen (1) . Damit nicht genug, weisen die engen Definitionen weitere Unterschiede in den von ihnen benannten definitorischen Elementen auf. Einige nehmen zum Beispiel eine Einschränkung aufgrund des Konflikttyps vor, andere beziehen den Zweck ("humanitärer" Natur) mit ein. Deshalb sollte, wenn jemand von ´humanitärer Intervention` spricht, zunächst einmal geprüft werden, ob dieser Begriff tatsächlich als Synonym für einen Militäreinsatz verwendet wird.

Die Debatte um Konfliktintervention befasst sich in hohem Grade mit der Frage der Legitimation. Dabei vermischt sich allerdings - teilweise gegeben durch die Einschränkung ´humanitärer Intervention` auf staatlich-militärisches Eingreifen, teilweise aufgrund der Tatsache, dass besonders die militärische Komponente umstritten ist, die Frage des grundsätzlichen Rechts auf Einmischung mit der Berechtigung militärischer Mittel, sprich Krieg. "Die Rolle militärischer Gewalt ist zu einer Art Testfrage für all diejenigen in Politik und Wissenschaft geworden, die ein besonderes Verhältnis zum Frieden für sich in Anspruch nehmen:", stellte Krell (2) schon 1994 fest.

Es lassen sich in der Diskussion ein ethischer und ein völkerrechtlicher Ansatz unterscheiden, auch wenn beide ihre gemeinsamen historischen Wurzeln in der abendländischen philosophisch/religiösen Tradition besitzen und Dieter Senghaas zu Recht darauf hinweist, dass alle Rechtfertigungen von Intervention, selbst Opportunitätsgesichtspunkte, letztlich auf ethische Grundentscheidungen zurückzuführen sind (3).

Die Schaffung einer "Weltinnenpolitik"?
Die Diskussion im internationalen Recht/Völkerrecht konzentriert sich auf die Frage des Eingreifens in "innere Angelegenheiten" anderer Staaten, d. h. fragt nach dem Fortbestehen des Souveränitätsprinzips bzw nach Kriterien, wann dieses Gebot evtl. seine Gültigkeit verliere. Hier wird oft eine "realistische Schule" von einer "idealistischen Schule"unterschieden. Die "realistische Schule", die sich nach dem zweiten Weltkrieg von dem auf das Völkerrecht setzenden "Idealismus" der Zwischenkriegszeit abzugrenzen suchte, betrachtet das Souveränitätsprinzip, das zuerst im Westfälischen Frieden festgeschrieben wurde, als die bestmögliche Garantie internationalen Friedens. Gleichzeitig spricht sie sich für die Legitimität der Verfolgung opportuner, einzelstaatlicher Interessen aus. Manche ihrer Vertreter erlauben daher Interventionen unter bestimmten Umständen, z. B. wenn die internationale Sicherheit (vorgeblich) bedroht oder das Herrschaftsgefüge eines Staates zusammengebrochen sei (Beispiel: Somalia). Die "idealistische Schule" hingegen verfolgt das Ideal einer "Weltinnenpolitik" mit umfassendem Gewaltmonopol einer von allen Staaten anerkannten Institution.

Das bestehende Völkerrecht und die Vereinten Nationen stellen strukturell eine Mischung beider Ansätze dar. Krieg wurde in der UN-Charta generell verboten und friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten vorgeschrieben. Aber es gibt zwei bedeutsame Ausnahmen:
 

  1. Das Recht auf Selbstverteidigung gegen einen Angriff, solange die UN keine Maßnahmen ergreift (Artikel 51 der Charta) und
     
  2. Die Möglichkeit des UN-Sicherheitsrates, nach Kapitel VII der Charta ´alle notwendigen Mittel` einzusetzen, um einer Bedrohung des internationalen Friedens entgegenzuwirken. Dieser Auftrag kann an einzelne Mitgliedsstaaten (wie an die USA und Frankreich in Ruanda 1994) oder an eine Militärallianz (Nato 1995 in Bosnien) vergeben werden, oder die UN kann selbst eine derartige Mission durchführen (Somalia 1993).
     

Das bestehende Völkerrecht regelt primär die Beziehung zwischen Staaten. Aber das Gebot der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten wurde in einigen Fällen dadurch aufgeweicht, dass innere Krisen als Gefährdung der internationalen Sicherheit definiert wurden (4) . Auch der Beschluss zur Schaffung eines internationalen Gerichtshofes zur Behandlung von Kriegsverbrechen und eine jüngere Resolution des Sicherheitsrates (5), die den Angriff auf Zivilbevölkerung und die Behinderung von humanitärer Hilfe für ZivilistInnen selbst als eine Bedrohung der internationalen Sicherheit ansieht, zeigen, dass es in der UN eine gewisse Bereitschaft gibt, Krieg und Menschenrechtsverletzungen nicht mehr als innere Angelegenheiten ihrer Mitglieder zu begreifen und sich einzumischen.

Die Wiederbelebung des "gerechten Krieges"
Die ethische Debatte kreist um den Begriff des "gerechten Krieges" (siehe auch den Artikel von Albert Fuchs in diesem Heft). Die über die Jahrhunderte entwickelten Kriterien des "gerechten Krieges" werden auf (militärische) Interventionen angewendet, um- und neuformuliert und ergänzt. Bei aller Kritik des Konzeptes von pazifistischer Seite wird oftmals allerdings ein Aspekt ausgeklammert: Auch Friedensbewegungen bedienen sich implizit gerne derselben Kriterien. Wer kennt nicht folgende Standardargumente, die vom Golfkrieg über Bosnien bis Kosovo immer wieder benutzt wurden:
 

  1. "Es wurden noch nicht alles versucht, den Konflikt anders beizulegen."
     
  2. "Es hätte Alternativen zu einer Militärintervention gegeben."
     
  3. "Die wahren Gründe für die Intervention sind xx (z. B. wirtschaftliche) Interessen."
     
  4. "Seht Euch die Folgen an - Ihr habt den Konflikt eskaliert und viele Opfer verursacht."
     
  5. "Der UN-Sicherheitsrat wird doch nur von den mächtigen Staaten dominiert und ist ein Instrument des Imperialismus".
     

Diese Argumente beziehen sich letztlich auf nichts anderes als die Prinzipien des ´gerechten` Krieges: letztes Mittel (Argumente 1 und 2), rechte Absicht (Argument 3), Verhältnismäßigkeit der Mittel (Argument 4, implizit auch 2) und rechte Autorität (Argument 5). Doch was beweist dies, außer dass die ethischen Prinzipien des gerechten Krieges dem Alltagsdenken sehr nahe sind? Zum Problem scheinen mir diese Argumente erst dadurch zu werden, dass sie es halt offen lassen, ob Krieg nicht dann als Mittel der Konfliktintervention gerechtfertigt ist, wenn das, was implizit als Bedingung formuliert wird, eingetroffen ist. Also zum Beispiel "alles" versucht wurde, den Konflikt anders beizulegen oder eine große Einigkeit in den Vereinten Nationen besteht, in einen Konflikt einzugreifen.

Die Frage bleibt offen, ob es überhaupt reale Fälle von Interventionen gibt, die die so definierten Kriterien erfüllen. Die meisten der der Autorin bekannten Fallstudien scheinen eher anzudeuten, daß die gesetzten Normen selten oder sogar keinem Falle bislang erfüllt wurden (6) . Wo sie vielleicht erfüllt gewesen wären - hier kommt mir aus jüngerer Zeit vor allem Ruanda 1994 in den Sinn - da wurde auf eine rechtzeitige Intervention verzichtet und das vorhandene (kleine) Blauhelmkontingent sogar zunächst abgezogen statt verstärkt.

Ohne Alternativen geht es nicht
Die Folgerung, die sich für mich aus diesem Dilemma ergibt, habe ich schon in früheren Beiträgen, auch hier im Friedensforum, beschrieben und will sie deshalb nur kurz halten: Es geht darum, nicht nur präventive zivile Politik zu betreiben, sondern gewaltfreie Alternativen zu Gewalt und Krieg in dem Maße zu entwickeln, dass sie auch für solche Extremfälle zur Verfügung stehen.

Christine Schweitzer ist Geschäftsführerin beim Bund für Soziale Verteidigung und Redakteurin des Friedensforums. Der obenstehende Artikel drückt ihre persönliche Meinung, nicht die des BSV oder der gesamten Redaktion aus.

Anmerkungen:
1Als Beispiele für "weite" Definitionen sollen hier zitiert werden:
(Es) "soll hier unter ´Einmischung` ein normativer und praktischer Ansatz der Politik der internationalen Gemeinschaft zum Schutz der Menschenrechte sowie zur Eindämmung und Vermeidung von Kriegen und Kriegsschrecken sowie zur Eindämmung und Vermeidung von Kriegen und Kriegsschrecken verstanden werden, der sich eines breiten Spektrums von Mitteln und Methoden bedient". (Matthies, Volker (ed), Frieden durch Einmischung? Der Schrecken des Krieges und die (Ohn)Macht der internationalen Gemeinschaft, Bonn:Dietz, 1993, dort Seite 10). Czempiel definiert folgendermaßen: "Unter Intervention ist jede Beeinflussung eines Herrschaftssystems von außen zu verstehen, egal ob sie gewaltfrei oder gewaltsam vorgenommen wird." (Czempiel, Ernst-Otto, "Die Intervention. Politische Notwendigkeit und strategische Möglichkeiten", in: Politische Vierteljahresschrift 35/H3, 1994, S. 402).
Als Beispiel für "enge" Definitionen: "Der Begriff der humanitären Intervention sollte beschränkt sein auf die Anwendung von Waffengewalt durch einen Einzelstaat zum Schutz der Staatsangehörigen eines fremden Staates vor groben Menschenrechtsverletzungen. Sollen eigene Staatsangehörige in einem fremden Staat geschützt werden, kann dies durch den Begriff der humanitären Rettung deutlich gemacht werden. Werden schließlich die Vereinten Nationen militärisch aktiv, um Menschen vor Menschenrechtsverletzungen durch ihren Heimatstaat zu schützen, sollte der Begriff der kollektiven Sicherung benutzt werden." (Fischer, Horst, Der Schutz von Menschen im Krieg. Humanitäres Völkerrecht und Humanitäre Intervention, S. 97 f, in: Matthies 1993: 87 ff.)

 

2Krell, Gert, Wie der Gewalt widerstehen? Die Frage legitimer Gegengewalt als ethisches und politisches Problem, in: Aus Politik und Zeitgeschichte B 2/94, S. 29 ff
 

3Senghaas, Dieter, Intervenieren oder Nichtintervenieren - das bleibt die Frage, in: Peaceful Settlement of Conflict, Loccum 1993, S. 418
 

4Als Beispiele werden gewöhnlich die UN-Sicherheitsratresolutionen 687 und 688 zum Nordirak und 794 zu Somalia zitiert.
 

51296/2000)
 

6Siehe z.B: die sehr interessante Studie von Jürjens zur ´Operation Hope` in Somalia, die als eines der Beispiele für UN-Interventionen gilt, die am ehesten von ´humanitären` Erwägungen geleitet wurden. (Jürjens, Bernd, Die neue Diskussion um gerechte Kriege und humanitäre Intervention - das Beispiel Somalia, INEF Report Heft 16/1996)

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Christine Schweitzer ist Co-Geschäftsführerin beim Bund für Soziale Verteidigung und Redakteurin des Friedensforums.