Japan auf dem Weg zur "Normalität": Verfassungswandel, nationales Selbstbewusstsein und Pazifismus

von Lena Foljanty

Als die japanische Staatsrechtslehrervereinigung 2004 zur Zeit der Kirschblüte ihre deutschen KollegInnen nach Tokio einlud, stand ein großes Thema auf dem Programm: `Verfassungswandel`. So mancher Rechtstheoretiker frohlockte ob dieser scheinbaren Theoriediskussion. KennerInnen der japanischen Politik indes schwante Böses. Nach fast sechzig Jahren steht das in der japanischen Verfassung verankerte Pazifismusgebot dem nationalen Selbstbewusstsein eines Landes im Wege, das die Verbrechen seiner Militärs in der Vergangenheit endlich vergessen will.

Die Japanische Verfassung (JapVerf) hat seit ihrem Inkrafttreten 1947 keine einzige Änderung erfahren. Dies könnte sich nun ändern: Derzeit wird eine Verfassungsänderung vorbereitet, die Japan auf den Weg der "Normalität" führen soll. Kernstück der geplanten Reform ist die Einschränkung des Pazifismusgebots - das die Japanische Verfassung bisher weltweit zu einer Besonderheit machte.

Verankert ist dieses Pazifismusgebot in Art. 9 der Japanischen Verfassung. In der englischen Übersetzung des Verfassungstextes lautet es:

  1. Aspiring sincerely to an international peace based on justice and order, the Japanese people forever renounce war as a sovereign right of the nation and the threat or use of force as means of settling international disputes.
  2. In order to accomplish the aim of the preceding paragraph, land, sea and air forces, as well as other war potential, will never be maintained. The right of belligerency of the state will not be recognized.

Neuorientierung in Fragen von Krieg und Frieden
Der im November 2005 durch die regierende Liberaldemokratische Partei (LDP) vorgelegte "Entwurf für eine neue Verfassung" deutet schon in der Präambel eine Neuorientierung in Fragen von Krieg und Frieden an. Dort heißt es: "Das japanische Volk hofft ehrlich, dass international Frieden bestehe, der auf Gerechtigkeit und Ordnung beruht, und arbeitet mit anderen Staaten zusammen, um diesen zu verwirklichen."

Das Pazifismusgebot des Art. 9 I JV soll dem Entwurf nach beibehalten werden. Anstelle des Art. 9 II JV soll allerdings ein Art. 9a treten, der die Selbstverteidigungsstreitkräfte anerkennt und Regelungen über deren Aufgaben und Befugnisse trifft. Im Entwurf heißt es in Abs. 1 dieses Artikels: "Um den Frieden und die Selbstständigkeit unseres Landes sowie die Sicherheit des Staates und des Volkes zu garantieren, wird eine Selbstverteidigungsstreitmacht bereitgehalten, deren Oberbefehlshaber/in(1) der/die Ministerpräsident/in ist." Schon die Wortwahl im japanischen Original zeigt deutlich, dass diese Selbstverteidigungsstreitmacht nicht etwa nur der Selbstverteidigung dienen soll. Unter der bisherigen Rechtslage wurde das Wort Gun zur Bezeichnung der Streitkräfte, die Japan trotz des konstitutionellen Pazifismusgebots seit 1954 unterhält, streng gemieden. Gun, das waren die kaiserlichen Streitkräfte vor 1945. In den Debatten um Art. 9 JapVerf markierte dieses Wort stets das, was diese Norm nach einhelliger Ansicht gerade nicht erlaubt: "Normale Streitkräfte" mit einer "normalen Ausstattung" und "normalen Befugnissen" - sprich eine Armee, die im Zweifel nicht nur einer eng verstandenen Selbstverteidigung dient. Im Entwurf taucht es nun auf.

Dass die Befugnisse dieser "Selbstverteidigungsstreitmacht" tatsächlich dieser neuen Bezeichnung als Gun gerecht werden und über die in Abs. 1 genannten Selbstverteidigungsaufgaben hinausgehen können, ergibt sich aus Abs. 3. Hiernach kann die Selbstverteidigungsarmee durch Gesetz berechtigt werden, sich an internationalen Einsätzen zu beteiligen, die "den Frieden und die Sicherheit der internationalen Gemeinschaft schützen oder die öffentliche Ordnung in Notstandssituationen aufrecht erhalten sollen oder dem Schutz des Lebens oder der Freiheit der Staatsbürger/innen dienen."

Von der Wiederbewaffnung zum Irakkrieg
Politisch ist die Verfassungsänderung lange vorbereitet worden. Die Aufweichung des Pazifismusgebotes begann bereits wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der Nachkriegsverfassung. Aufgefordert durch die US-amerikanische Besatzungsmacht stockte die japanische Regierung nach Ende des Koreakrieges 1952 die Polizeikräfte massiv auf, zwei Jahre später wurden mit Teilen ihres Personals die Selbstverteidigungsstreitkräfte gegründet. Während zunächst weitgehend Konsens bestand, dass diese nur der Verteidigung des Landes im Angriffsfall dienen sollten, und damit gar keine "richtige" Armee seien, wurden japanische Soldaten seit Anfang der 1990er Jahre auch ins Ausland entsandt. Als Blauhelme wurden sie beispielsweise in Kambodscha, auf den Golan-Höhen und in Zaire zur Betreuung von Flüchtlingen aus Ruanda eingesetzt. Dies wurde von Seiten der Regierung als rechtmäßig angesehen, da es sich nicht um Einsätze in akuten Kriegsgebieten handelte und die Soldaten als Blauhelme mit einem UN-Mandat ausgestattet waren, Gewalt nur zur Selbstverteidigung anwenden durften und auch nur im dafür erforderlichen Maß bewaffnet waren.

Der seit 2003 andauernde Einsatz japanischer Truppen im Irak hingegen erfüllt auch diese Kriterien nicht. Zwar sind die bis Juli 2006 in Samawa stationierten Soldaten nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Sie sollen den Wiederaufbau unterstützen und humanitäre Hilfe leisten. Ein UN-Mandat hierzu haben sie nicht, vor allem aber ist sehr fraglich, ob es sich beim Irak nicht um ein akutes Kriegsgebiet handelt. Proteste hervorgerufen hat die Entsendung von Truppen in den Irak in der Öffentlichkeit noch aus einem anderen Grund: Indem japanische Soldaten dort humanitäre Aufgaben erfüllen, unterstützen sie den US-amerikanischen Krieg, der in Japan, wie in vielen anderen Ländern auch, von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt wurde. Die Unterstützung eines US-amerikanischen Krieges ist nur schwer mit dem Verfassungstext in Einklang zu bringen, der die Beteiligung an Kriegen gänzlich zu verbieten scheint, in jedem Fall aber an solchen Kriegen, die nicht unmittelbar der Selbstverteidigung dienen.(2)

Umstritten: die Auslegung von Art. 9 JapVerf
Es drängt sich die Frage auf, wie diese Entwicklung von der Wiederbewaffnung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen angesichts eines in der Verfassung verankerten Pazifismusgebots überhaupt möglich war. Dazu muss die Auslegungsgeschichte von Art. 9 JapVerf etwas näher beleuchtet werden.

Ob die Verankerung eines Pazifismusgebotes auf japanische oder US-amerikanische Initiative zurückgeht, ist unklar. Fest steht jedenfalls, dass sowohl die USA, die als Besatzungsmacht nach Ende des Zweiten Weltkrieges maßgeblich an der Verfassungsgebung mitwirkten, als auch die ostasiatischen Nachbarstaaten, insbesondere China, darauf drangen, dass verfassungsrechtlich sichergestellt werden solle, dass von Japan in Zukunft keine militärische Gefahr mehr ausgehen könne. Seit der Öffnung Japans im Jahre 1868 (Meiji-Restauration) hatte sich Japan nach und nach als militärische Macht im ostasiatischen Raum etabliert, die zunehmend eine expansionistische Politik betrieb. Dem lag das politische Konzept des Fukoku-Ky“hei zugrunde, übersetzt: das Prinzip des "reichen Landes und der starken Armee". Die Entwicklung einer kapitalistischen Wirtschaftspolitik und die militärische Aufrüstung gingen Hand in Hand. Bereits 1894/95 trugen Japan und China ihren Konflikt um die von beiden Seiten angestrebte Einflussnahme auf Korea kriegerisch aus, 1904 führte die Auseinandersetzung mit Russland um dessen Versuch, die Mandschurei und Korea zu kolonialisieren, zum Krieg. 1910 annektierte und kolonialisierte Japan die koreanische Halbinsel. 1934 marschierten japanische Truppen in der Mandschurei ein, drangen in den Folgejahren bis Singapur vor und verwandelten ganz Ostasien in ein Schlachtfeld. Eine solche Geschichte sollte sich nicht wiederholen, von Japan sollten nie wieder militärische Aggressionen ausgehen dürfen.

So eindeutig der Wortlaut des Art. 9 JapVerf auf den ersten Blick klingt, so umstritten war seine Bedeutung trotz dieses historischen Hintergrundes von Anfang an. Seine Auslegung hat sich in den vergangenen 60 Jahren den politischen Gegebenheiten und Möglichkeiten angepasst, so dass zuletzt eben auch die Entsendung von Truppen in den Irak von den Regierungsparteien als verfassungskonform angesehen wurde.

Die Kontroverse(3) entzündete sich bereits kurz nach Inkrafttreten der Verfassung 1947. Bis heute stehen sich verschiedene Positionen gegenüber: Während eine Seite in Art. 9 JapVerf ein striktes Verbot jeglicher Kriegsführung sieht und somit Japan auch ein Selbstverteidigungsrecht abspricht, hält die andere Seite das Selbstverteidigungsrecht für Japan, wie für alle anderen Länder auch, durch die UN-Charta für selbstverständlich gegeben. Einigkeit über die Zulässigkeit der Wiederbewaffnung besteht aber auch innerhalb dieses Lagers keineswegs: Aus Sicht eines Teiles der BefürworterInnen des Selbstverteidigungsrechts bleibt dieses aufgrund von Art. 9 II JapVerf bloß hypothetisch: Japan habe zwar ein Selbstverteidigungsrecht wie jedes andere Land auch, es habe aber kein Recht, hierfür Truppen und Waffen bereit zu halten. Der Verzicht auf Streitkräfte hat also nach dieser Ansicht einen absoluten Charakter.

Dem steht diejenige Auffassung gegenüber, die sich in der politischen Entwicklung der vergangenen 60 Jahre durchgesetzt hat: Japan habe ein Selbstverteidigungsrecht und dürfe dieses auch durch eigene Streitkräfte absichern. Diese Auslegung stützt sich auf zwei Formulierungen in Art. 9 II JapVerf: Zum einen beziehe sich Abs. 2 aufgrund der Formulierung "In order to accomplish the aim of the preceding paragraph ..." nicht auf ein mögliches Selbstverteidigungsrecht, da gerade dieses nicht von Abs. 1 erfasst sei. Zum anderen seien Streitkräfte nach Abs. 2 erlaubt, solange sie kein "war potential" hätten. Streitkräfte mit einer militärischen Kapazität, die nur für die Selbstverteidigungszwecke, nicht aber für einen Angriffskrieg ausreichten, seien also zulässig.

Verteidigungsfragen der Politik überlassen - zur Rolle der Gerichte
Höchstgerichtlich ist dieser Streit nie abschließend entschieden worden. 1959 urteilte der Oberste Gerichtshof in der sogenannten Sunagawa-Entscheidung, dass Art. 9 I JV das Selbstverteidigungsrecht nicht generell ausschließe.(4) Das Gericht war der Ansicht, dass die Frage, ob Japan eigene Streitkräfte unterhalten dürfe, getrennt hiervon zu betrachten sei und ließ sie offen. In dem Prozess ging es um die Frage, ob die Stationierung US-amerikanischer Truppen auf japanischem Boden verfassungsgemäß ist. Die KlägerInnen waren der Ansicht, dass die Stationierung zumindest deswegen unzulässig sei, weil ihr Ausmaß über das für die Verteidigung Japans notwendige Maß weit hinausgehe.

Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Selbstverteidigungsstreitkräfte setzte sich erst im Jahre 1973 ein Gericht im sogenannten Naganuma-Fall auseinander: Das Land- und Forstwirtschaftsministerium hatte die Abholzung eines staatlich geschützten Waldgebietes genehmigt, damit dort ein Truppenübungsplatz eingerichtet werden könne. Eine solche Genehmigung durfte aber nur erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse lag. AnwohnerInnen reichten beim Bezirksgericht Sapporo gegen die Genehmigungserteilung Klage ein und stützten sich in ihrer Argumentation darauf, dass Art. 9 JapVerf jegliche Streitkräfte verbiete. Die Selbstverteidungsstreitkräfte seien daher verfassungswidrig, für einen Truppenübungsplatz fehle dementsprechend das nötige öffentliche Interesse. Das Bezirksgericht gab der Klage statt,(5) diese scheiterte jedoch in der nächsthöheren Instanz, dem Obergericht Sapporo(6). Es begründete dies dahingehend, bei der Frage, auf welche Weise sich unser Staat bei bewaffneten Angriffen durch andere Staaten verteidige, handele es sich um ein äußerst wichtiges Problem. Daher sei die zu treffende Entscheidung eine grundlegende politische Entscheidung des Staates, die neben einem Urteilsvermögen auf der Grundlage sehr spezieller technischer Kenntnisse politische Urteilskraft benötige. Hieraus schloss das Gericht, dass dem Gesetzgeber in Fragen, die die Verteidigung betreffen, ein Einschätzungsspielraum zukommt, die Gerichte in diesen Angelegenheiten also nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten haben. Verteidigungsfragen seien nur auf offensichtliche Verfassungsverstöße hin zu überprüfen. (...)

Diese Lehre vom Einschätzungsspielraum der Politik wurde bereits durch die Sunagawa-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 1959 vorbereitet und in der Naganuma-Entscheidung durch das Obergericht Sapporo konkretisiert. Sie hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt. Die Gerichte haben damit Verteidigungsfragen dem juristischen Diskurs entzogen.(7) Hieraus erklärt sich die große Bedeutung, die der Auslegung des Art. 9 JapVerf durch die Politik zukommt - insbesondere der Auslegung durch die seit 1946 fast ununterbrochen regierende konservative LDP.

Verfassungsänderung nur mit Zustimmung des Volkes
Dass es nicht schon längst zu einer Änderung der Verfassung gekommen ist, hat seine Gründe. Die japanische Verfassung stellt an ihre Änderung hohe Anforderungen. Es müssen sich nicht nur beide Kammern des Parlaments mit 2/3 ihrer Mitglieder für die Verfassungsänderung aussprechen, es muss auch eine Volksabstimmung durchgeführt werden, bei der die Mehrheit der Bevölkerung der Änderung zustimmen muss. Ein Gesetz, dass die Modalitäten für diese Volksabstimmung regelt, wird derzeit im Hinblick auf die geplante erstmalige Verfassungsänderung vorbereitet. (...)

Auf dem Weg zur "Normalität"
Ein für die Erfahrungen aus dem 2. Weltkrieg historisches Bewusstsein lassen die politischen Eliten der Regierungsparteien vermissen. Japan müsse in der Welt Verantwortung übernehmen, heißt es da. 60 Jahre nach Kriegsende sei die Zeit reif für eine neue Verfassung - und damit ist dann wohl auch die Zeit gekommen, den berühmten "Schlußstrich" unter die Geschichte zu ziehen. Überhaupt erinnert die japanische Diskussion um die Änderung von Art. 9 JapVerf an einiges, was in den letzten Jahren hierzulande zu vernehmen war. In Japan wie in Deutschland ist man seit 1989/90 auf der Suche nach einer Rolle in der Welt, die nicht mehr belastet ist durch das, was sich diese Länder im Zweiten Weltkrieg haben zu Schulden kommen lassen. Es verwundert nicht, dass beide Länder in etwa zeitgleich begonnen haben, sich an Auslandseinsätzen militärisch zu beteiligen und sich nun ebenfalls zeitgleich um einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der UN bemühen. Doch gerade dies zeigt: Das Streben danach, ein "normaler Staat" zu sein, das Japan und Deutschland eint, ist offenbar nur wenig entfernt von dem Anspruch, in der Welt "wieder wer sein" zu wollen. Gesetzliche Regelungen, die sich auf diesem Weg als Hindernis darstellen, werden revidiert - auch wenn sie als Lehren aus dem Zweiten Weltkrieg an Aktualität und Gültigkeit nicht eingebüßt haben. Die angestrebte "Normalität" zielt darauf ab, sich mit militärischen Mitteln an den kriegerischen Auseinandersetzungen dieser Welt zu beteiligen. Ein "normaler" Staat zu werden heißt dann: an eine Zeit anknüpfen, die wir längst hinter uns gelassen haben wollten.

Anmerkung

  1. Da die japanische Sprache keine verschiedenen Genera kennt, kann hier in der deutschen Übersetzung geschlechtergerechte Sprache verwendet werden.
  2. Ausführlich zu der miltitärischen Zusammenarbeit zwischen Japan und den USA: Emlilie Guyonnet, Japans Abschied vom Pazifismus, in: Le Monde diplomatique 4/ 2006, S. 14-15.
  3. Zur Auslegungsgeschichte des Art. 9 JV ausführlich: Guido Gefter, Artikel 9 japanische Nachkriegsverfassung, http://www.cx.unibe.ch/~ruetsche/japan/Japan14.htm, Fassung vom April 2000, abgerufen am 5.7.2006; sowie: Hitoshi Nasu, Article 9 of the Japanese Constitution. Revisited in the Light of International Law, in: ZJapanR Nr. 18 (2004), 50-66.
  4. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16.12.1959.
  5. Urteil des Bezirksgerichts Sapporo vom 7.9.1973.
  6. Urteil des Obergerichts Sapporo vom 5.8.1976.
  7. Meist sind Klagen, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Selbstverteidigungsstreitkräfte betreffen jedoch schon mit Verweis auf die mangelnde Klagebefugnis als unzulässig abgelehnt worden, so auch durch das Obergericht Osaka am 29.6.2006, wo es um die Frage ging, ob der Einsatz im Irak rechtmäßig war.
  8. In englischer Fassung unter folgender Internet-Adresse zu finden: htp://www.9-jo.jp/en/appeal_en.html, abgerufen am 5.7.2006.
  9. Die Rede ist veröffentlicht unter http://www.jtu-net.or.jp/, abgerufen am 6.7.2006.

aus: "freischüßler" Zeitung des Arbeitskreises kritischer Juristinnen und Juristen an der Humboldt-Universität Berlin, Ausgabe 14/06.

Der Artikel wurde redaktionell etwas gekürzt. Der vollständige Text kann auf Wunsch angefordert werden.

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Hintergrund
Lena Foljanty hat in Greifswald und Berlin Jura studiert und promoviert zur Zeit in Greifswald.