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Neue Exportrichtlinien für eine restrik¬tive Rüstungspolitik
vonNein, bündnisgrünen Richtlinien sind diese neuen Rüstungsexportgrundsätze gewiss nicht. Sie sind vielmehr ein mit dem Koalitionspartner und den zuständigen Ministerien mühsam ausgehandelter rotgrüner Kompromiss. Die Bewertung hängt ab von dem Maßstab, der angelegt wird: Absolute Gegner von Rüstungsexporten kritisieren, dass Exporte weiterhin möglich sind. Befürworter beklagen, dass durch erhebliche Restriktionen es nun noch schwieriger wird, Waffen zu exportieren. Dass sich etwas geändert hat, wird immerhin von niemandem bestritten.
Natürlich werden auch in Zukunft Diskussionen über konkrete Exportprojekte nicht ausbleiben. Exportentscheidungen sind politische Entscheidungen. Doch immerhin diente die Überarbeitung der Grundsätze zum ersten Mal nicht der Lockerung, sondern der erkennbaren Verschärfung der Richtlinien. Mit der Verankerung effektiver Kriterien zum Schutz der Menschenrechte und der nachhaltigen Entwicklung im operativen Teil der Richtlinien sowie den vorgesehenen Endverbleibsregelungen sind grundlegende Verbesserungen in unserem Sinne erzielt worden, mit denen teilweise Neuland betreten wird.
So wurde der EU-Verhaltenskodex für Rüstungsexporte zum integralen Bestandteil der Richtlinien und ist damit auf alle Staaten, d.h. auch die NATO-Staaten anwendbar. Dort wo die bundesdeutschen Regelungen strenger sind, haben sie weiterhin Vorrang. Der Beachtung der Menschenrechte wird zukünftig explizit besonderes Gewicht beigemessen - auch bei NATO-Staaten. Sofern ein hinreichender Verdacht besteht, dass die zu exportierenden Kriegswaffen zu interner Repression bzw. zu systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, darf keine Genehmigung erteilt werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. Grundlage für die Beurteilung der Menschenrechtslage werden in Zukunft nicht nur die eigenen Einschätzungen oder Lageberichte sein, sondern vielmehr auch die Beurteilungen und Feststellungen z.B. von UN, EU, OSZE, Europarat und Menschenrechtsorganisationen.
Fortschritte wurden auch in dem Bereich erzielt, der in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen wird: der internationalen Rüstungskooperation. Der Vorrang des Kooperationsinteresses wurde beseitigt. Auf Einwirkungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der menschenrechtlichen Gesichtspunkte darf auch bei Kooperationen grundsätzlich nicht verzichtet werden. Neu ist auch die Verschärfung bei der Endverbleibskontrolle, um Umweggeschäfte zu verhindern. Exportiert wird nur bei Vorliegen von Endverbleibserklärungen des Empfängerlandes. Verstößt ein Land dagegen, indem es die Rüstungsgüter weiterexportiert, so muss es erstmals mit Sanktionen rechnen und wird von zukünftigen Belieferungen ausgeschlossen.
Schritte in die richtige Richtung also, auch wenn das Ziel - ein Rüstungsexportverbot - noch weit entfernt ist.