Menschenrechte und Völkerrecht

Zum Wandel der Rolle der Menschenrechte in der Völkerrechtsordnung

von Norman Paech

Menschenrechte sind in jüngster Zeit zu einem der zentralen Begriffe und Standardlegitimationen in der Außenpolitik geworden. Noch vor 15 Jahren konnte man weder in dem voluminösen Werk von Henry Kissinger „Vom Wesen der Außenpolitik“ noch in den tonangebenden Analysen zu Frieden, Krieg und dem System der internationalen Beziehungen, geschweige denn in den außenpolitischen Programmen der CDU/CSU, SPD, FDP und des Bündnis 90/Die Grünen ein Wort zur Bedeutung des Menschenrechte entdecken. (1) Heute gibt es kaum eine politische Konfrontation und keine militärische Intervention, die nicht die Menschenrechte als Basis der Argumentation und Legitimation ihres Eingriffes heranzieht. Woran liegt die Renaissance eines Rechts, welches ein selbstverständliches Element eines jeden demokratischen Haushalts sein sollte? Die Vermutung liegt nahe, dass es nicht gut um das Recht bestellt ist, um derart immer wieder in den Vordergrund gerückt zu werden. Dieser Vermutung soll hier nachgegangen werden – doch dazu eine Vorbemerkung.

Es gibt einen oft vernachlässigten aber nicht unwesentlichen Unterschied zwischen dem Recht der Menschen und dem Recht der Völker. Richtet sich ersteres vornehmlich gegen den eigenen Staat, soll es also im Wesentlichen die Freiheiten und Pflichten im innerstaatlichen Bereich bestimmen, so soll das Völkerrecht die internationalen Beziehungen der Staaten zueinander regeln. Der Begriff „Völkerrecht“ ist also irreführend. (2) Eshandelt sich vornehmlich um ein Recht der Staaten. Die Völker sind erst in ihrem Kampf um Dekolonisation auf dem Weg zu einem eigenen souveränen Staat als Rechtssubjekte anerkannt worden. Doch verbinden sich Menschen- und Völkerrecht wieder in ihrem Entstehungsprozess, denn auch die Menschenrechte werden, anders als die von ihnen abgeleiteten staatlichen Grundrechte, vor allem nach 1945 in völkerrechtlichen Verträgen formuliert. Dieses wird am sinnfälligsten in dem Recht auf Selbstbestimmung, welches in den beiden Pakten über bürgerliche und politische sowie kulturelle und soziale Menschenrechte von 1966 jeweils in Artikel 1 den Völkern als kollektives Menschenrecht zuerkannt wird. Die Aufnahme eines kollektiven Rechts in die beiden Pakte individueller Rechte ist insofern folgerichtig, als auch das Recht auf Selbstbestimmung den Völkern Freiheitsrechte gegenüber rassistischer und kolonialistischer Unterdrückung des Staates gibt.

 

Menschenrechte: vom Verfassungsrecht zum Völkerrecht         
Die historisch frühesten Dokumente menschenrechtlicher Normen waren Freiheits- und Schutzforderungen gegen die eigene Herrschaft: Sei es die Magna Charta Libertatum (1215) gegen die Krone, die Petition of Rights (1628) gegen Karl I. zum Schutz der Person und des Eigentums, die Habeas Corpus Akte (1679) zum Schutz vor willkürlichen Verhaftungen oder die Bill of Rights (1689), die die „angemaßte Macht“ der „königlichen Autorität“ gegenüber dem Parlament einschränkte. (3) Sie alle hatten verfassungs- nicht völkerrechtlichen Charakter. Auch die ersten echten Kodifikationen der modernen Menschenrechtsgeschichte waren verfassungsrechtliche Dokumente des Unabhängigkeits- und Freiheitswunsches gegen koloniale Fremdherrschaft (Declaration of Rights of Virginia, v. 12. Juni 1776, Declaration of Independence v. 4. Juli 1776) oder gegen feudal-absolutistischen Despotismus (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen v. 26. August 1789 und 3. September 1791 sowie 24. Juni 1793). Es waren Dokumente der republikanischen Staatsgründung aus der Idee der Menschenrechte.

Aber schon frühzeitig kommt die völkerrechtliche Dimension des menschenrechtlichen Schutzes zum Tragen, wo es um die Abschaffung der Sklaverei und das Verbot des Sklavenhandels geht. In dem berühmten Fall der Meuterei auf der Amistad vor dem Supreme Court der USA in den Jahren 1840/41ging es einerseits um das Recht auf Freiheit von Sklaverei, andererseits um die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber den Ansprüchen eines anderen Staates, d.h. die universelle Geltung des Menschenrechts. Vor der kubanischen Küste kam es 1839 auf dem Schiff Amistad zum Aufstand von Sklaven, die kurz zuvor von Sierra Leone/Afrika nach Havanna gebracht und dort verkauft worden waren. Sie töteten den Kapitän und Schiffskoch und wollten zurück in ihre Heimat segeln. Doch der spanischen Segelmannschaft, auf die die Afrikaner angewiesen waren, gelang es, das Schiff in nordamerikanische Küstengewässer zu steuern, wo es von der US-Küstenwache aufgebracht wurde. Nun beanspruchten die Spanier als „Eigentümer“ das Schiff und die Waren, worunter sie auch die Sklavenfracht der Afrikaner verstanden. Das forderte auf der anderen Seite die „Abolitionisten“ heraus, die seit Jahren in den USA für die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels fochten. Sie mobilisierten die Öffentlichkeit und konnten für den Fall erhebliche Aufmerksamkeit erringen. Der Supreme Court stand vor der Frage, ob die Afrikaner schlicht als Ware zu gelten haben und ob ihr Aufstand evtl. gerechtfertigt war. Denn wenn ihr Aufstand als Akt der Piraterie und Räuberei anzusehen war, mussten sie nach dem amerikanisch-spanischen Vertrag von 1795 an Spanien zurückgegeben werden. Der Supreme Court folgte Richter Joseph Story und entschied mit acht zu zwei Stimmen am 9. März 1841 „nach den ewigen Prinzipien der Gerechtigkeit und des internationalen Rechts“, dass die Afrikaner freie Menschen und keine Ware seien. (4) Insbesondere sei sowohl nach US-amerikanischem wie auch nach spanischem Recht und internationalen Verträgen die Begründung von Eigentum an Sklaven nicht mehr möglich. Die „negroes“ seien also nicht Sklaven, sondern illegal gekidnappte und an Bord der Amistad festgehaltene Afrikaner, die ihr Recht auf Freiheit legal zu erkämpfen versuchten und daher keine Piraten seien.

Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt nicht nur in der Anerkennung des Freiheitsrechts, sondern auch in der Durchsetzung seiner internationalen Gültigkeit über die Grenzen des eigenen Staates hinaus und der Kompetenz des Gerichts, es auch gegen einen fremden Staat durchzusetzen. Der Kampf um das Menschenrecht der Freiheit von Sklaverei war nur in seinen völkerrechtlichen Dimensionen zu gewinnen. Heute ist das Verbot der Sklaverei in allen universellen und regionalen Menschenrechtsverträgen enthalten. Es gehört zum ius cogens des Völkerrechts, welches alle Staaten zwingend verpflichtet. Dennoch beobachten wir neue moderne Formen der Sklaverei in den Arbeitsverhältnissen – ob Kinderarbeit, Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit und Zwangsprostitution etc.; Menschenrechtsorganisationen rechnen bis zu 27 Mio. Menschen in moderner Sklaverei. Der Einklang von Völkerrecht und Menschenrechten scheint seine Kraft verloren zu haben.

 

Materialismus der Menschenrechte
Dies wird besonders deutlich, wenn man den Artikel „Menschenrechte“ liest, den Gustav von Struve, radikaldemokratischer Revolutionär, geprägt von den Schriften Jean-Jaques Rousseaus, drei Jahre nach der Entscheidung des US Supreme Courts im „Staats-Lexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften“ von Carl von Rotteck und Carl Welcker verfasste. Er beginnt bei der Sklaverei, die weder von den Griechen, Römern oder Juden in Zweifel gezogen wurde, (5) und sah in der Lehre Christi die ersten Ansätze zur Anerkennung ewiger und unveräußerlicher Menschenrechte auf der Basis der Gleichberechtigung aller Menschen. Allerdings wurde der „Urgedanke reiner Menschlichkeit“ durch den „Gedanken der Kirche“, der schon 313 u.Z. mit dem Mailänder Toleranzedikt Kaiser Konstantins das Christentum auf den Weg zur Staatskirche brachte, verdrängt. So bedurfte es erst der Freiheitskämpfe der Völker, die bereits mit der Loslösung der Schweizer Eidgenossen vom Deutschen Reich im Krieg gegen Kaiser Maximilian I. und dem Frieden zu Basel 1499 begannen, und der literarischen Kraft der bedeutendsten Denker des 16. bis 18. Jahrhunderts in England und Frankreich, (6) um die praktischen und theoretischen Grundlagen der Menschenrechte zu legen.

Die beiden revolutionären Verfassungen Frankreichs von 1791 und 1793 enthalten bereits alle Freiheits- und Gleichheitsrechte, die auch heute den Kern der menschenrechtlichen Garantien in der Universellen Menschenrechtsdeklaration vom 10. Dezember 1948 und den beiden Internationalen Pakten über zivile und politische sowie über ökonomische, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 bilden. Nach Art. 2 der Verfassung von 1791sind diese Rechte „die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand gegen Unterdrückung“, die Art. 2 der Verfassung von 1793 ausdrücklich um das Recht der Gleichheit ergänzt. Struve, der sich im April 1848 an dem bewaffneten Aufstand in Baden beteiligte und nach dessen Scheitern in die USA emigrierte, wo er sich auf Seiten der Union am Sezessionskrieg 1861/62 beteiligte, (7) sah die Menschenrechte durchaus materialistisch: „Die erste Voraussetzung menschlicher Kräfte ist das physische Leben und folgeweise alles dasjenige, was zur Erhaltung desselben notwendig ist …[Das erfordert] gesunde Nahrung, eine schützende Wohnung und hinreichende Kleidung. Der Mensch hat also das ewige und unveräußerliche Recht, von dem Staate, dessen Mitglied er ist, zu verlangen, sich so zu organisieren, dass jeder Mensch ohne Unterschied des Standes, des Alters und des Geschlechts diese Voraussetzungen des Lebens habe. Solange die ärmeren Klassen des Volkes Not leiden an den unvermeidlichen Bedürfnissen des Lebens, haben sie daher ein vollgültiges Recht, zu verlangen, dass die reicheren Klassen ihnen von ihrem Überflusse so viel abgeben, als zu diesem Behufe erforderlich ist“, schreibt Struve ein Jahr vor der Publikation des „Kommunistischen Manifests“. Er fordert eine „gänzliche Umwandlung unseres Steuersystems“ mit radikaler Entlastung des „besitzlosen Arbeitsstandes“ und progressiv steigender Einkommens- und Erbschaftssteuer derjenigen, „welche mehr haben oder erwerben, als sie zu ihrem Lebensunterhalte bedürfen, und zwar in demselben Maße höher, als ihr Überfluss größer ist“. (8) Er hatte erkannt, dass die vollkommene Verwirklichung der Menschenrechte nur mit der radikalen Umgestaltung der materiellen Verhältnisse zu erreichen war. Er war damit nicht weit von Karl Marx entfernt, der die strukturelle wechselseitige Abhängigkeit von kapitalistischer Produktion/ Zirkulation und Recht, vor allem der Menschenrechte, aufgezeigt (9) und nach der bürgerlichen die soziale Revolution gefordert hatte.

 

Menschenrechte als Völkerrecht
Diese Forderungen haben auch 160 Jahre später nichts von ihrer Aktualität verloren. Sie sind absolut modern und finden ihre völkerrechtliche Grundlage auch in den zeitgenössischen Sozialpakten. So garantieren Art. 6ff. des Internationalen Paktes für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte neben dem Recht auf Arbeit zu gerechten und günstigen Bedingungen (Art. 6, 7), das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie mit ausreichender Nahrung, Kleidung und Wohnung (Art. 11), das Recht auf den höchsten Standard an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12), das Recht eines jeden auf Erziehung, verbindlich und frei für jeden (Art. 13) etc. Rechte, die den revolutionären Grundsätzen der französischen Verfassung voll entsprechen. In den verpflichtenden Worten des Art. 1: „ Der Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine Wohlfahrt. Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen den Gebrauch seiner natürlichen und unverjährbaren Rechte zu verbürgen.“ Doch was sich schon in den vergangenen 160 Jahren kaum umsetzen ließ, wird auch unter der Herrschaft des Sozialpaktes und der zahlreichen Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrates (ECOSOC) (10) nicht gelingen. Denn allen Vorschriften und Forderungen wird in den Staaten mit kapitalistischer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, da mit dieser nicht vereinbar, notwendig die Rechtsverbindlichkeit versagt. Dies war schon die Kontroverse zwischen Churchill und Stalin 1945 über die Aufnahme der Menschenrechte in die UNO-Charta. Da Churchill die Kodifizierung der ökonomischen und sozialen Menschenrechte ablehnte, verweigerte Stalin wiederum die Aufnahme der zivilen und politischen Menschenrechte. (11)

So konnte man sich nur auf die allgemeine Erwähnung der Menschenrechte in der UNO-Charta einigen (Art. 1 Zif. 3, 55 c). Die Kontroverse bestimmte auch die Beratungen der Universellen Menschenrechtsdeklaration von 1948. Man kam zwar überein, das gesamte klassenübergreifende Spektrum der Menschenrechte zu erfassen, der Deklaration aber insgesamt die Rechtsverbindlichkeit vorzuenthalten. Der Widerspruch war unüberwindbar, sodass der internationale Druck, endlich ein verbindliches Dokument der Menschenrechte zu formulieren, 1966 zu der Trennung in zwei Pakte führte. Während die Rechtsverbindlichkeit des Paktes für zivile und politische Rechte unbestritten ist, wird sie für den Pakt für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte vor allem von den dominanten kapitalistischen Staaten des atlantischen Bündnisses abgelehnt. Er ist von den USA noch immer nicht ratifiziert, und die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 blendet die ökonomischen und sozialen Rechte vollkommen aus. Die Bundesrepublik hat den Pakt zwar 1973 ratifiziert, sieht in seinen Forderungen allerdings eher eine nicht gerichtlich durchsetzbare programmatische Zielverpflichtung, die keine Entsprechung im Katalog der Grundrechte haben, als eine bindende Rechtsverpflichtung. Auch die internationalen Weiterentwicklungen zu kollektiven Rechten auf Entwicklung und Frieden (sog. 3. Generation) haben nie den Status unverbindlicher Programmatik überwinden können. (12) Das zeigt zweierlei: Menschenrechte verlassen erst dann die Sphäre der moralisch-philosophischen und literarischen Proklamation, wenn sie gesetzlich, d.h. verfassungs- oder völkerrechtlich, verfestigt werden. Sie erhalten erst mit ihrer Kodifizierung die Qualität von Menschen-Rechten. Haben sie diese Qualität – wie die zivilen und politischen Rechte – erreicht, müssen sie sich in die Hierarchie der völkerrechtlichen Normen einreihen, ihr moralisches Gewicht verleiht ihnen kein höheres, die allgemeinen Normen überragendes Gewicht.

 

Anmerkungen
1 Vgl. Paech, Menschenrechte und Völkerrecht. Chancen für ein Primat des Rechts in der internationalen Politik, in: UTOPIE kreativ H. 91/92, 1998, S. 126 ff .

2 Zutreffender ist der im Englischen und Französischen übliche Begriff „Internationales öffentliches Recht“.

3 Vgl. Sandkühler, Hans-Jörg (2013) Recht und Staat nach menschlichem Maß, Weilerswist 2013, S. 126 ff

4 United States v. The Libellants and Claimants of the Schooner Amistad, her Tackle, Apparel and Furniture, together with the Cargo, and the Africans mentioned in the Several Libels and Claims, 40 U.S. 518 (1841) v. 9. 3. 1841. Vgl. Menzel, 113. US Supreme Court v. 9. 3. 1841 – Amistad, in: Menzel, Pierlings, Hoffmann (Hrsg.) (2005) Völkerrechtsprechung, S. 625ff. mit weiteren Literaturhinweisen.

5 Vgl. Struve, Gustav (2004) Menschenrechte, in: Klenner, Hermann (Hrsg.), Rechtsphilosophie bei Rotteck/Welcker, Freiburg/Berlin

6 So etwa Thomas Hobbes mit seinem “Leviathan” (1651), John Locke mit “Two Treatises of Government” (1689), Jean-Jaques Rousseau mit “Du contrat social” (1762), Thomas Paine mit “Rights of Man” (1791/92), um nur die Bedeutendsten zu nennen. Vgl. Klenner, Hermann (1982), Marxismus und Menschenrechte, Berlin Akademie-Verlag

7 Vgl. Kunze, Michael (1990) Der Freiheit eine Gasse, Traum und Leben, Kindler-Verlag

8 Struve a.a.O.

9 Vgl. Marx, Das Kapital, in: MEW 23, S. 189: „Die Sphäre der Zirkulation oder des Warentausches, innerhalb deren Schranken Kauf und Verkauf der Arbeitskraft sich bewegt, war in der Tat ein wahres Eden der angeborenen Menschenrechte. Was allein hier herrscht, ist Freiheit, Gleichheit, Eigentum….“.

10 Vgl. Opitz, Peter J. (2002) Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20. Jahrhundert, München, Dokumente S. 293ff.

11 Vgl. Paech, Norman & Stuby, Gerhard (2013) Machtpolitik und Völkerrecht in den internationalen Beziehungen, Hamburg:VSA Verlag, S. 520ff. Rz. 10 -13.

12 Vgl. Paech & Stuby 2013 a.a.O., S. 704ff. Rz. 161 – 164, 181 – 200

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