Atomwaffen und Völkerrecht

Zur Entwicklung der völkerrechtlichen Schranken gegen Atomwaffen

von Volkert OhmManfred Mohr
Hintergrund
Hintergrund

Das Völkerrecht wird gegenwärtig in einem bestürzenden Ausmaß durch Kriege und skrupellose Machtpolitik verletzt. In besonderem Maße betreffen diese Verletzungen das in der UN-Charta garantierte Rechte der Staaten auf Souveränität und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung. Die Vereinten Nationen stehen diesen Angriffen relativ machtlos gegenüber. Dadurch wird wieder einmal deutlich, wie dringend notwendig eine Reform der UN-Strukturen ist. Die mangelnde Durchsetzungskraft der UN sollte allerdings nicht dazu führen, dass der Wert des Völkerrechts geringgeschätzt wird. 

Das Völkerrecht lebt und es wird fortentwickelt; denn es ist von existenzieller Bedeutung für die Lösung globaler Probleme und das Überleben der Menschheit. Seine Weiterentwicklung und die Reform der UN werden nicht zuletzt davon abhängen, dass die Völker und die einzelnen Menschen sich den Wert dieser Rechtsordnung bewusst machen und als Zivilgesellschaften deren Achtung einfordern. Dass dies eine schwierige, herausfordernde Aufgabe ist, zeigt sich beispielhaft in der Entwicklung der völkerrechtlichen Schranken gegen Atomwaffen.

Eine Schranke bildet das Humanitäre Völkerrecht, das (als sog. „Kriegsvölkerrecht“) bereits Mitte des 19. Jahrhunderts begründet und seitdem kontinuierlich fortentwickelt wurde. Es verpflichtet kriegführende Staaten, die Zivilbevölkerung zu schonen, und verbietet den Einsatz von Massenvernichtungswaffen. Nach diesem Recht waren die US-Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat jenes Verbot in einem 1996 veröffentlichten Gutachten bekräftigt und erklärt, dass „die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen generell gegen die in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des Völkerrechts und insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des Humanitären Völkerrechts verstoßen“. (1)

Als zweite Schranke wirkt der 1970 in Kraft getretene Atomwaffensperrvertrag (NPT), der u.a. die Atomwaffenstaaten verpflichtet, erfolgreiche Verhandlungen über eine vollständige Abrüstung ihrer Arsenale zu führen.

Mit dem Inkrafttreten des UN-Zivilpaktes (1976) trat dann das in Art. 6 verankerte Menschenrecht auf Leben als weitere Schranke hinzu und stützt die zitierten Verbote und die Abrüstungsverpflichtung. Mittlerweile gilt, dass im Falle eines Krieges nicht nur das Humanitäre Völkerrecht anzuwenden ist, sondern daneben gleichermaßen oder parallel auch die Menschenrechte. (Im Friedensforum Heft 5/2021 wurde bereits ausführlich auf die Schutzfunktion des Rechtes auf Leben hingewiesen.) Das Recht auf Leben ist nun in bedeutsamer Weise ergänzt worden durch das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt. 

Gefahren für die Umwelt
Schon im IGH-Gutachten von 1996 wurden die Gefahren, die von Atomwaffen für die Umwelt und die Zukunft der Menschheit ausgehen, recht deutlich genannt. Ein neues Gutachten des IGH vom 23.7.2025 zu den „Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf Klimawandel“ stellt eine Verknüpfung zum Atomwaffengutachten her (Abschnitt 134) und betont, dass sich der notwendige Schutz der Umwelt nicht nur aus völkerrechtlichen Verträgen ableitet, sondern ihm eine völkergewohnheitsrechtliche Qualität zukommt: „Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass nach internationalem Recht das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt für die Ausübung anderer Menschenrechte unerlässlich ist.“ (2)

Es ist also geboten, das Menschenrecht auf Leben zusammen mit diesem Recht auf eine saubere, gesunde nachhaltige Umwelt in einer Gesamtschau zu betrachten. Die Verknüpfung der beiden Rechte hat auch das BVerfG im Tenor seines Beschlusses zum Klimaschutz vom 24.3.2021 festgestellt.

Alle vorstehend beschriebenen Schranken wurden und werden von den Atomwaffenstaaten verletzt, durch die Missachtung des nuklearen Abrüstungsgebotes und durch die fortwährende Androhung des Einsatzes von Atomwaffen. Eine Drohung liegt nach den Feststellungen des IGH im Atomwaffengutachten vor, wenn ein Staat die Bereitschaft zu einem rechtswidrigen Einsatz erklärt. Eine solche Bereitschaft kommt in der von allen Atomwaffenstaaten vertretenen Abschreckungsabsicht zum Ausdruck, von denen einige in ihren Nuklearstrategien sogar ausdrücklich einen Erstschlag androhen. 

Optionen der Zivilgesellschaft
Diese Bedrohung und die damit einhergehenden Gefahren dauern seit über 80 Jahren an und haben sich gegenwärtig durch den Ausbau der Atomwaffenarsenale und deren Modernisierung weiter verschärft. Es war die einzig richtige Konsequenz der Nichtatomwaffenstaaten aus dieser „Abschreckungspolitik“, darauf zu dringen, dass die UNO mit Unterstützung der Zivilgesellschaft den AVV entwarf und 2017 zur Unterzeichnung auflegte. Seither haben 99 Staaten den Vertrag unterzeichnet oder ratifiziert – darunter kein Kernwaffen- oder NATO-Staat.

So bleibt die eingangs getroffene Feststellung richtig, dass die vollständige Ächtung und Abschaffung der Atomwaffen weitgehend vom stetigen Druck der Zivilgesellschaften abhängen werden. Klagen vor internationalen Gerichten bieten ebenso wenig Chancen auf Erfolg, wie Klagen vor nationalen Gerichten. Die verletzten Menschenrechte stehen zwar jedem einzelnen Erdenbürger zu. In Deutschland werden aber Klagen als unzulässig abgewiesen, wenn nicht nur ein einzelner Staatsbürger, sondern „eine unbestimmte Vielzahl gleichermaßen betroffen“ ist (sogenannte Popularklagen im Sinne von § 42 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Interpretation dieser Blockadevorschrift, die auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, ist kritikwürdig, zumal Artikel 25 Grundgesetz dem Völkerrecht den absoluten Vorrang vor nationalem Recht einräumt.

Umso mehr geht es auch darum, vorhandenes Potential des UN-Systems zu nutzen. Hierzu gehören etwa Kontroll- und Durchsetzungsverfahren des internationalen Menschenrechtsschutzes (Berichts- und Beschwerdeverfahren), darunter sog. Kommunikationsverfahren der menschenrechtlichen UN-Spezialberichterstatter*innen, die jedermann offenstehen, ohne dass hierfür der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sein muss. (3)

Die Spezialberichterstatter und der UN-Menschenrechtsrat haben sich speziell in Sachen des „nuklearen Erbes“ der Marschall-Inseln – aufgrund der US-Nukleartests – kritisch eingebracht– im Unterschied zum IGH, vor dem ein Klageverfahren der Marschall-Inseln gegen Kernwaffenstaaten wegen der Verletzung von Art. 6 NPT (2016 (4) scheiterte.

Schließlich spielen auch breitere, Kernenergie und Kernwaffen miteinander verbindende Ansätze eine Rolle wie sie etwa in der Hiroshima-Erklärung der Rechte der Atomopfer der Welt vom November 2025 zum Ausdruck kommen. (5)
Sie ist „…eine Menschenrechtserklärung, die darauf abzielt, die Rechte und Entschädigungen von Opfern von Atomkatastrophen festzuschreiben“ – egal, ob es sich um Atomwaffeneinsätze und -tests oder Uranabbau und Kernenergie-Nutzung handelt.

Anmerkungen
1 https://www.atomwaffena-z.info/fileadmin/user_upload/pdf/IGH-Rechtsgutac...
2 https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/187/187-2025072...
3 https://spsubmission.ohchr.org/
4 Vgl. z.B. Res. 57 v. 10.10.24.
5 https://mp-nuclear-free.com/Nuclear/WNVF2025_image/HiroshimaDeclaration-...

Prof. Dr. Manfred Mohr ist Völkerrechtler, Gründungsmitglied IALANA (international), Ko-Vorsitzender ICBUW (Int. Coalition to Ban Uranium Weapons), langjähriger Rotkreuzexperte.
Volkert Ohm ist Rechtsanwalt, außerdem Mitglied im Vorstand der IALANA Deutschland und Mitglied im Bremer Friedensforum.

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Hintergrund
Volkert Ohm ist Mitglied im Vorstand von IALANA Deutschland und Mitglied im Bremer Friedensforum.
Prof. Dr. Manfred Mohr ist Völkerrechtler, Gründungsmitglied IALANA (international), Ko-Vorsitzender ICBUW (Int. Coalition to Ban Uranium Weapons), langjähriger Rotkreuzexperte.