"Daumen drauf!"

von Ulrich Finckh
Hintergrund
Hintergrund

Das Bundesamt für Wehrverwaltung hat in einer Dienstanweisung die Leiter der Kreiswehrersatzämter verpflichtet, sich um die Anträge von Zeit- und Berufssoldaten besonders zu kümmern. Sie haben über den Eingang von KDV-Anträgen dieses Personenkreises sofort dem Bun­desamt für Wehrverwaltung unter Angaben von Namen, Personenkenn­ziffer, Dienstgrad und Einheit des Antragstellers zu berichten. An einer persönlichen Anhörung des Antragsstellers haben die Leiter oder ihre Vertreter teilzunehmen. Wenn der Antragsteller anerkannt wird, ist die Entscheidung über einen Rechtshilfeverzicht oder die Einlegung des Widerspruchs dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes entzogen.

Er muß die Wehrbereichsverwaltung fragen. Wird der Antragssteller auch im Widerspruchsverfahren als Kriegs­dienstverweigerer anerkannt, trifft die Entscheidung über eine eventuelle An­fechtungsklage das Bundesamt für Wehrverwaltung, dem der Wider­spruchsbescheid sofort per Telefax mit einem Entscheidungsvorschlag vorzule­gen ist. Vor Entscheidungen über Rechtsbehelfe wird die zuständige per­sonalbearbeitende Dienststelle des Sol­daten, der einen KDV-Antrag gestellt hat, gefragt. Soweit der Tatbestand, um den es geht.

Man muß wissen: Die Ausschüsse und Kammern für KDV werden von Beam­ten oder Angestellten der Bundeswehr­verwaltung geleitet. Ihre Dienstvorge­setzten sind die Leiter der Kreiswehrer­satzämter und die Wehrbereichsver­waltungen. Diese Dienstvorgesetzten entscheiden über dienstliche Beurteilun­gen, Versetzungen, Beförderungen. Al­lein dadurch stehen die Vorsitzenden, obwohl sie von Gesetzes wegen an Wei­sungen nicht gebunden sind, immer un­ter einem gewissen Druck ihrer Be­hörde, die nun ihrerseits dem Bundes­minister der Verteidigung und damit den militärischen Interessen untersteht. Der damit gegebene Interessenkonflikt zwi­schen der Verantwortung für die Wah­rung des Grundrechts der KDV einer­seits und den militärischen Interessen andererseits wird natürlich verschärft, wenn die Leiter der Kreiswehrer­satzämter oder ihre Vertreter an den Verhandlungen teilnehmen und Ent­scheidungen jeweils der nächsthöheren Instanz vorgelegt werden müssen. Für die antragstellenden Soldaten kommt hinzu, daß ihre Stammdienststellen ein­geschaltet werden. Alles kann man zu­sammenfassen als institutionellen Druck auf die antragstellenden Soldaten und die Vorsitzenden der weisungsunabhän­gigen Ausschüsse und Kammern für KDV.

Der Erlass regelt, daß die Entscheidun­gen nach _ 18, 2 KDVG dem verant­wortlichen Ermessen der zuständigen Stellen entzogen und in der Hierarchie der Bundeswehrverwaltung nach oben verlegt werden. So etwas kann eine Be­hörde machen, wenn die zuständigen unteren Behörden nicht ordentlich funktionieren. Das wäre auch nicht un­interessant. Da es aber um die Anträge von längerdienenden Soldaten geht, ist es wohl der Versuch, Soldaten bei der Fahne zu halten, die sie verlassen wol­len. Was heute gegenüber denen ge­schieht, die sich mindestens 6 Jahre ver­pflichtet haben, kann morgen gegenüber allen geschehen.

Die Anwesenheit von Vertretern der Verwaltungsbehörden, denen die Dienstaufsicht obliegt, ist nur zum Zwecke der Dienstaufsicht erlaubt. Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nämlich nicht öffentlich (_ 10 KDVG). In Hannover ist gerichtlich entschieden worden, daß der Leiter des Kreiswehrer­satzamtes kein Recht hat, an den münd­lichen Verhandlungen des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung teilzu­nehmen.

Gegen die Kritik der neuen Dienstan­weisung hat die Bundeswehrverwaltung die Ausrede versucht, es ginge hier um Maßnahmen der Dienstaufsicht, um neue Vorsitzende bei ihrer Tätigkeit zu überprüfen. Dagegen spricht der ge­samte Wortlaut. Ich zitiere: "Betreff: Kriegsdienstverweigerungsverfahren: hier: Widersprüche/Klagen gegen Ent­scheidungen der Ausschüsse und Kam­mern für Kriegsdienstverweigerung bei KDV-Anträgen von Berufssoldaten und SaZ mit einer Verpflichtungszeit von 6 und mehr Jahren." Der Gegenstand ist damit klipp und klar bezeichnet. Es geht nur um eine bestimmte Gruppe von KDV-Antragstellern, auf deren Verfah­ren eingewirkt werden soll, nicht um be­stimmte Vorsitzende.

Der Vorgang zeigt das besondere Inter­esse an den längerdienenden Soldaten. Ihnen soll das KDV-Recht erschwert werden. Ich halte das für die Vorberei­tung einer Berufsarmee, die als Inter­ventionsarmee für Kriege in aller Welt eingesetzt werden soll. Es ist klar, daß diejenigen Soldaten, die sich vor Jahren zum "Friedensdienst mit Waffen" ver­pflichtet haben, natürlich Probleme be­kommen, wenn sie nicht mehr dem Frieden dienen, sondern sogenannte In­teressen mit Interventionskriegen in al­ler Welt "verteidigen" sollen. Damit sie dann nicht verweigern, soll ihnen die KDV erschwert werden. Es geht  um den Übergang von einer Friedenspolitik zu einer Interventionspolitik in aller Welt. Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion über die Änderung des Grundgesetzes für Blauhelmeinsätze, für Uno-Einsätze im Bündnis oder wie immer das dann formuliert wird, beson­ders kritisch zu sehen. Die Bundeswehr bereitet eine Söldnerarmee vor, die mit langen Dienstzeiten als Kriegstruppe in alle Welt geschickt werden kann. Wie es immer bei Söldnern war, gilt dabei "Wer auf diese Fahne schwört, hat nichts mehr, was ihm selber gehört". Selbst im Grundgesetz garantierte Men­schenrechte versucht man einzuschrän­ken. Ein ungeheuerlicher Vorgang, der nicht scharf genug kritisiert werden kann. Wehret den Anfängen! Und warnt alle, die freiwillig zur Bundeswehr wollen!

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Hintergrund
Pfarrer i. R. Ulrich Finckh war von 1971 - 2003 Vorsitzender der Zentralstelle KDV und von 1974 - 2004 Mitglied im Beirat für den Zivildienst. Er ist Gründungs- und Vorstandsmitglied im Sozialen Friedensdienst Bremen.