Komitee für Grundrechte
und Demokratie



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vom:
September 2003


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Demonstrationsrecht / -beobachtungen - Inhalt

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Köln, den 1. September 2003
An den Petitionsausschuss des niedersächsischen Landtags

Petition an den niedersächsischen Landtag

Für den uneingeschränkten Erhalt des Demonstrationsrechts (Art. 8 GG)

Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.
("Brokdorf-Beschluss" des BVerfG, 14.5.1985 - 1 BvR 233, 341/81)


Mit Sorge beobachtet das Komitee für Grundrechte und Demokratie, wie das Recht der Bürger und Bürgerinnen, sich ungehindert unter freiem Himmel zu versammeln, im Kontext der sogenannten Castor-Transporte immer wieder ausgehebelt wird. Die geplante Novellierung des niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes wie auch die Auflösung der Bezirksregierungen und dieÜberantwortung der Entscheidungen über Versammlungen an die Polizei-Direktionen verstärken unsere Sorge, dass die zuständigen Landkreise bzw. die Bezirksregierung, die Polizei-Direktionen und die im Umkreis der Demonstrationen eingesetzte Polizei auch bei dem Castor-Transport im Jahr 2003 das grundgesetzliche Recht auf Versammlungsfreiheit missachten werden.

Seit 1981 beobachtet das Komitee für Grundrechte und Demokratie von Zeit zu Zeit das Geschehen im Umfeld von Demonstrationen mit einer Gruppe von erfahrenen Demonstrationsbeobachtern und -beobachterinnen. Diese Beobachtungen des Komitees seit 20 Jahren erfolgen aus dem Wissen um den demokratisch legitimen Wert des Demonstrationsrechts. Sie erfolgt gleichzeitig beidäugig sowohl nach der Seite der Demonstrierenden gerichtet wie nach der Seite der eingesetzten Polizei. Seit 1995 hat das Komitee die Proteste gegen jeden der Transporte von hochradioaktivem Müll in eines der bundesdeutschen Zwischenlager beobachtend begleitet. Verbote - von pauschalen Demonstrationsverboten bis hin zu scheinbar individuell zurechenbaren Aufenthaltsverboten -, Ingewahrsamnahmen und unverhältnismäßige polizeiliche Gewalt gegen Bürger und Bürgerinnen sind die alltäglichen Mittel geworden, mit denen Regierung und Polizei die Eigentumsrechte der Betreibergesellschaft gegen die Bürgerrechte durchsetzen. Eine angemessene Abwägung von Grundrechten findet so nicht statt. Regierung und Polizei haben zuallererst die Bürgerrechte zu schützen.

Wir fordern den niedersächsischen Landtag auf, sich mit den Vorgängen anlässlich der Castor-Transporte im November 2001 und 2002 zu beschäftigen und darauf hinzuwirken, dass zukünftig das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt.

Der niedersächsische Landtag hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Demonstrationen im Land Niedersachsen das Grundrecht aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) in seiner vom Bundesverfassungsgericht herausgehobenen Bedeutung für ein demokratisches Gemeinwesen gewahrt wird.

Darum möge der niedersächsische Landtag beschließen:



(1)dass der Einsatz von Hunden ohne Maulkorb und von Pferden gegen Demonstrierende unverhältnismäßig ist und zu unterbleiben hat. Ein solcher Einsatz stellt eine permanente und nicht ausreichend kontrollierbare Gefährdung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit dar.



(2)dass Demonstrierende nicht vorbeugend und ohne ausreichenden Grund in Gewahrsam genommen werden dürfen. Ingewahrsamnahmen sind tiefgreifende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte. Sie können u.a. angeordnet werden, um "die Begehung oder Fortsetzung (...) einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern (...)" (( 18, 1 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefG)). An den Nachweis der erheblichen Gefährdung durch konkrete Personen sind hohe Anforderungen zu stellen. Vorsorgliche Ingewahrsamnahmen ganzer Gruppen sind unzulässig. Ebenso dürfen Bürger und Bürgerinnen nicht auf diesem Wege von der Ausübung ihres Versammlungsrechtes abgehalten werden.



(3)dass keine langfristigen und räumlich ausgedehnten Demonstrationsverbote per Allgemeinverfügung erlassen werden dürfen. Diese sind grundrechtswidrig. Pauschale Gewaltvermutungen gegenüber Demonstrationen entsprechen nicht der sozialen Realität innerhalb unseres Gemeinwesens. Einem Anmelder, einer Anmelderin einer Demonstration darf nicht jedwedes Geschehen im räumlichen und zeitlichen Umfeld einer Demonstration zugerechnet werden. Garantien für das Verhalten aller Bürger im Umfeld einer Demonstration dürfen von ihnen nicht gefordert werden. Risiken straf- und haftungsrechtlicher Konsequenzen schränken die Bereitschaft ein, als Veranstalter aufzutreten, und höhlen das Versammlungsrecht grundrechtswidrig aus.



(4)dass die Freizügigkeit in einerganzen Region nicht außer Kraft gesetzt werden darf. Soweit kurzfristige und konkrete Demonstrationsverbote für einen Bereich ausgesprochen werden, sind diese Maßnahmen zu begründen und zu veröffentlichen. Jedes weitergehende (Betretungsverbot( für ganze Regionen führt zu unzumutbaren Eingriffen in das Recht auf Freizügigkeit.



(5)dass Anmeldern von Demonstrationen das Beschreiten des Rechtsweges ermöglicht werden muss. Falls die Ordnungsbehörden es für nötig erachten, Auflagen für angemeldete Demonstrationen zu erteilen, so müssen diese den Anmeldern so rechtzeitig zugestellt werden, dass diese rechtlich überprüft werden können. AnmelderInnen muss der Rechtsweg offen stehen. Jede zeitliche Verzögerung, die die Beanspruchung eines Gerichtes verhindert, widerspricht der zentralen Bestimmung von Art. 1 Abs. 3 GG, dergemäß alle Grund- und Menschenrechte in der Bundesrepublik "unmittelbar geltendes Recht" darstellen. Damit im Zusammenhang steht die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf das gesetzlich vorgeschriebene Gericht.



(6)dass Demonstrierenden die Organisation von Camps ermöglicht werden muss. Zur Wahrnehmung des Demonstrationsrechts gehört unter den besonderen Umständen der Proteste gegen Castor-Transporte und angesichts der räumlichen Situation im Wendland die Möglichkeit, sich in Camps zu organisieren. Verbote von Camps sind folglich unzulässig.



(7)dass Platzverweise nicht ausgesprochen werden dürfen, um Bürgern und Bürgerinnen die Wahrnehmung des Versammlungsrechts unmöglich zu machen. Tatsachen müssen gegebenenfalls die Annahme rechtfertigen, dass eine bestimmte Person eine Straftat begehen will ( 17 NGefAG). Die willkürliche und massenweise Erteilung von Platzverweisen ist rechtswidrig und schafft nur neue unkontrollierbare Eingriffsrechte für die Polizei.



(8)dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Kontext von Demonstrationen zu beachten ist. Im Umfeld von Demonstrationen werden in unverhältnismäßigem Umfang Daten gesammelt, gespeichert und weitergegeben. Eine Datenerhebung aller potentiellen Demonstrierenden und "vorbeugende" Videoaufzeichnungen bei Demonstrationen sind unzulässig. Die Daten von Personenüberprüfungen anlässlich von Sitzblockaden oder anderen Ordnungswidrigkeiten müssen umgehend gelöscht, sie dürfen nicht weitergegeben und nicht in anderen Dateien gespeichert werden (z.B. Gewalttäter Links beim BKA).



(9)dass Polizeibeamte im Einsatz Namensschilder zu tragen oder sich auf andere Weise identifizierbar zu machen haben. Gewalttätige Übergriffe einzelner Polizeibeamter müssen individuell zurechenbar und gerichtlich überprüfbar sein.


Begründung und Erläuterungen zur Petition

Bereits 1981 hat das Komitee erste Erfahrungen mit Demonstrationsbeobachtungen gesammelt und seitdem immer wieder festgestellt, wie wichtig eine genaue Wahrnehmung und Beschreibung der Vorgänge vor und während der Demonstrationen sind. Die Beobachter und Beobachterinnen verstehen sich in dieser Rolle nicht als Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Demonstration. Das Anliegen der Demonstration ist bei einer Demonstrationsbeobachtung sogar prinzipiell egal. Für die Demonstrationsbeobachtung ist das Demonstrationsrecht das entscheidende und allein interessierende Grundrecht, für das sich das Grundrechtekomitee mit dieser Form der Aktion einsetzt und das es zu schützen ausgeht. Es handelt sich bei dem Versammlungsrecht um ein hohes Rechtsgut, dessen Wahrnehmung "geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren" (sog. Brokdorf-Beschluss des BVerfG). Demonstrationen richten sich vornehmlich gegen die herrschende Politik. Das Recht, sich zu versammeln, ist ein Grundrecht, das gerade Minderheiten in Anspruch nehmen (müssen). Eine hohe Zahl von Beteiligten minimiert die Wahrscheinlichkeit, dass aus einer Versammlung heraus Gewalttaten geschehen. Folglich ist es im Sinne der Politik und der Polizei - so sie Gewalt minimieren oder gar verhindern wollen - ein demonstrationsfreundliches Klima zu schaffen. Das Herbeireden von Gewalt, die Drohung mit massiven polizeilichen Eingriffen und Verbote schrecken dagegen von der Teilnahme von Demonstrationen ab, erzeugen einerseits Angst und andererseits Wut. Demonstrationen sind keine geordneten Aufzüge. DieVielfalt der Gruppen und die Mannigfaltigkeit der Ausdrucksformen kommen in der Ungeordnetheit zum Ausdruck. Meist kann nicht eine Gruppe oder gar eine Person die Verantwortung für das ganze Geschehen und die Eigendynamik, die im Zusammentreffen der Menschen begründet liegt, übernehmen. Eine Vielzahl von Teilnehmern und Teilnehmerinnen und die Möglichkeit, den Protest deutlich und an den Orten, die hierfür von Bedeutung sind, ausdrücken zu können, tragen erheblich dazu bei, dass friedfertig protestiert wird.

Bei allen Demonstrationen gegen die Einlagerung von Castor-Behältern in eines der Zwischenlager in der Bundesrepublik Deutschland hat das Komitee mit einer Gruppe von 10 bis 30 Personen die demonstrativenVorgänge über mehrere Tage beobachtet und ausführlich - in eigenen Broschüren - darüber berichtet. Diese können beim Sekretariat des Komitees bestellt werden. Immer sind der Innenminister und der polizeiliche Einsatzleiter vorher über dieses Vorhaben informiert worden. Sie erhielten nachher die ausführlichen Berichte.

Im November 2001 und 2002 waren je 12 Demonstrationsbeobachter und -beobachterinnen im Zeitraum zwischen dem 10. und dem 14. November 2001 und dem 9. und 14. November 2002 in Lüneburg und im Wendland unterwegs. Zum fünften und sechsten Mal beobachteten wir die Proteste gegen die Nutzung der Atomenergie im niedersächsischen Wendland. Angesichts der beobachteten Vorkommnisse entschlossen wir uns, unseren Protest gegen die radikale Aushöhlung des Demonstrationsrechts in einer Petition dem niedersächsischen Landtag vorzutragen.

zu 1.: Einsatz von Hunden und Pferden

Im November 2001 beobachteten wir insbesondere im Bereich um Splietau immer wieder den Einsatz von Hunden ohne Maulkorb gegenüber Gruppen Demonstrierender. Am Sonntag, 11.11.2001, wurden nachmittags und in den frühen Abendstunden Hunde an langen Leinen auf offenem Feld gegen Demonstrierende eingesetzt. Einegroße Menge von Bürgern und Bürgerinnen ging breit verteilt auf dem Feld in Richtung des Dorfes Splietau. Die Polizeihunde waren extrem unruhig und aggressiv. Sie bissen Demonstrierende vor allem in Oberschenkel und Oberarme. Einer verbisssich so in eine Person, dass der Kiefer des Hundes von Polizeibeamten gewaltsam geöffnet werden musste. An diesem Abend wurden ebenfalls kleine und größere Gruppen Demonstrierender mit Polizeipferden zusammengetrieben und eingekesselt. Pferde wurden hierbei auch dazu genutzt, Herumstehende mit der Flanke abzudrängen.

Dienstag, den 13.11.2001, wurde in den frühen Morgenstunden ebenfalls eine Gruppe, die angekündigt hatte, eine gewaltfreie Sitzblockade auf der Straßentransportstrecke zu organisieren, mit Hunden ohne Maulkorb auf dem angrenzenden Feld empfangen. Wieder wurden die Hunde - erst recht angesichts der großen Menge der über das Feld gehenden Bürger und Bürgerinnen - extrem aggressiv. Wiederum bissen sie mehrmals zu und verbissen sich in Körperteile.

Etwas später wurden am selben Morgen östlich von Splietau Pferde gegen Demonstrierende eingesetzt. Schon das Abdrängen von Menschen mit Pferden stellt ein zu großes Verletzungsrisiko dar, auch wenn Pferde - im Gegensatz zu Polizeihunden - von sich aus nicht aggressiv gegenüber Menschen sind. Hier wurde jedoch mit einem Pferd in eine Sitzblockade hineingeritten.

Circa 50 Personen sind - so die Informationen der Organisatoren, die uns vorliegen - durch Hundebisse verletzt worden.

Zu 2.: Ingewahrsamnahmen

Polizei und BGS gaben an, dass im November 2001 insgesamt 780 Personen im Verlauf der Proteste in Gewahrsam genommen wurden. Soweit - trotz mehrstündiger Freiheitsberaubung - tatsächlich eine richterliche Überprüfung stattfand (bei ca. 100 Personen), führte diese in fast allen Fällen (bei 4 Ausnahmen) zur sofortigen Freilassung. Viele der "Gefangenen" wurden weit außerhalb der selbst schon grundrechtswidrigen Demonstrationsverbotszone in Polizei"kessel" getrieben und in Gewahrsam genommen. Manche der der Freiheit beraubten Bürger und Bürgerinnen wollten nicht einmal ihr Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit wahrnehmen, sondern waren aus ganz anderen alltäglichen Gründen unterwegs. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit (siehe NGefAG) gingen von den Versammlungen in keinem Fall aus. Zwei Situationen, in denen es zur Ingewahrsamnahme größerer Gruppen kam, seien hier geschildert.

Am Morgen des 13. November 2001 wurden auch zwei Demonstrationsbeobachter des Komitees in Gewahrsam genommen. Sie schildern die Situation: "Im Morgengrauen des 13. November, dem Tag, an dem der Castorzug nach Dannenberg fahren sollte, waren wir zu zweit als Demonstrationsbeobachter des Komitees für Grundrechte und Demokratie in der Umgebung von Dahlenburg unterwegs. Ein Spaziergang in Richtung Schiene war von einigen Bürgern und Bürgerinnen vereinbart worden. Geeinigt hatte man sich ausdrücklich, dass der Spaziergang nicht stattfände bzw. sofort abgebrochen würde, wenn es zu Konfrontationen mit der Polizei kommen könnte. Absolute Gewaltlosigkeit sei die Maxime. In der Nähe eines Dorfes ca. zwei Kilometer von der Bahnlinie entfernt parkten wir bei einigen anderen Autos und stiegen ebenfalls aus. Kaum standen wir auf dem Weg zwischen Wiese und Wald, als plötzlich BGS-Beamte an uns vorbeirannten. Ein junger Mann blieb einfach stehen und wich nicht zur Seite wie die anderen. Er wurde sofort ergriffen und unsanft abgeführt. Etwa 30 Leute wurden um 7.20 Uhr eingekesselt.

In den nächsten vier Stunden wurde es im Kessel immerenger. Alle (Verdächtigen(, die sich irgendwo zu Fuß oder in Autos diesem Dorf näherten, wurden in den Kessel gebracht (zuletzt ca. 80 Personen).

Nach der Verbringung nach Neu-Tramm und teilweise stundenlangem Aufenthalt in den abgeschlossenen Zellen des Gefängnisbusses kam es ab 18.30 Uhr zu Entlassungen aus dem Gewahrsam, dessen richterliche Überprüfung nicht ermöglicht worden war. "


Ebenfalls am Morgen des 13. November 2001 zog eine Gruppe Demonstrierender durch Hitzacker in Richtung Wald. Dort wurden sie von der Polizei (BGS) aufgehalten und angewiesen zurückzugehen. Schnell schubsten Beamte sie aggressiv herum und trieben sie in die gewünschte Richtung. Die Gruppe von ca. 100 Personen wurde eingekesselt und geschlossen zurück nach Hitzacker gebracht. Zunächst war die Rede von einem "kollektiven Platzverweis", angedroht wurde die Ingewahrsamnahme bei "Widerstandshandlungen". Es kam zu keinen kollektiven Widerstandshandlungen. Trotzdemwurden in Hitzacker alle in Gewahrsam genommen. "Unterstellt - so die Polizei in ihrer Megafon-Ansage - wurde eine "friedensstörende Absicht im Zusammenhang mit Gleisblockaden und Beschädigungen". Die "friedensstörende Absicht" wurdeangenommen, weil Mülltonnen umgeworfen und Krähenfüße ausgelegt worden waren und weil "Sie versucht haben, sich durch Flucht der polizeilichen Begleitung zu entziehen". Tatsächlich waren vor der Einkesselung je ein Reifen von zwei Polizeifahrzeugen durch einen Krähenfuß beschädigt worden. Eine umgeworfene Mülltonne war in Hitzacker zu sehen, und eine Person hatte versucht, aus dem Kessel zu laufen.

Um 12.40 Uhr fuhren die Gefangenenbusse zur Gefangenensammelstelle in Neu-Tramm.

Der Landtag hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Bürger und Bürgerinnen gegenwärtig gewahrt bleiben und nicht erst im Nachhinein das unrechtmäßige Vorgehen von Polizei und Justiz - für die Betroffenen fast folgenlos - festgestellt wird. So ist der Beschwerde eines Beteiligten an einer explizit gewaltfreien Aktion, der im März 2001 langfristig in Gewahrsam genommen worden war, vom Oberlandesgericht Celle stattgegeben worden. Auch in mehreren Urteilen bezüglichder Ingewahrsamnahmen bei dem Castor-Transport nach Ahaus konnte das Verwaltungsgericht Münster und in einem Fall das Amtsgericht Ahaus die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen nur nachträglich feststellen.

Im November 2002 kam es zwar "nur" zu267 Ingewahrsamnahmen. Unterbringung und Umgang mit diesen Gefangenen widersprachen jedoch wiederum allen menschenrechtlich-rechtsstaatlichen Umgangsformen. Der Republikanische Anwaltsverein (RAV) machte im November 2002 schon im Vorhineindarauf aufmerksam, dass eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen drohe: Nicht belüftbare "Hafträume", fehlende Sitz- und Liegemöglichkeiten in einer kahlen Halle. Besonders schockierend sei die vorgesehene Unterbringung in einerweiteren alten Fahrzeughalle in Drahtkäfigen. Der RAV berichtete, dass auch im November 2002 die richterliche Entscheidung von der Polizei mutwillig verzögert worden sei. Gefangene seien durch menschenunwürdige Unterbringung drangsaliert worden, sie seien nach Festnahmen zwischen 11 und 14 Uhr bis in den späten Abend in den Gefangenbussen "geparkt" worden. Sieben Personen seien mehr als vier Stunden in einer Viererzelle im Gefangenentransporter (ca 1,5qm) verwahrt worden. Trotz Kenntnisnahme der Geburtsdaten während der Festnahme seien auch Kinder, Jugendliche und Heranwachsende in den engen Transportzellen eingesperrt und "zwischengelagert" worden.

Zu 3.: Demonstrationsverbote per Allgemeinverfügung

SowohlAnfang November 2001 als auch Ende Oktober 2002 wurden wiederum per Allgemeinverfügung großräumige Verbote von Demonstrationen ausgesprochen. Solche Allgemeinverfügungen leben nicht nur von höchst dubiosen und nebulösen Gewaltvermutungen in Form des behördlich produzierten Scheins "unmittelbarer Gefahr". Diese Allgemeinverfügungen sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie das Grundrecht auf Demonstration in seinem Gewicht bis zum Verschwinden minimieren. Grundrechte werden nur pflichthalber genannt, um sie danach sogleich abzuhaken und irgendwelche Einzelgesetze bedeutungsmassiv dagegen zu plazieren. Auf 21 bzw. 22 Seiten (Internet-Versionen) wurde einzig diesem Ziel gemäß erläutert, konkretisiert und begründet. Deutlich wird, dass die Verbote sich nicht gegen einzelne Eskalationen und einzelne Straftaten richten. Sie richten sich gegen die Protestbewegung insgesamt.

Im Oktober 2002 prognostizierte die Bezirksregierung "erhebliche Störungen"bis hin zu einer vermuteten Zunahme der Gewalt. Belegt und begründet wurde dies nicht. Jedoch wurde aus Veröffentlichungen verkürzt und verfälschend zitiert, so dass der Eindruck entstehen konnte, als riefen tatsächlich die den Protest tragenden Gruppen - die Bürgerinitiative Umweltschutz und die gewaltfreie Aktion x-tausendmalquer - zu Gewalttaten auf. Wieder mal wurden im Internet veröffentlichte Aufrufe einseitig interpretiert und pauschal dem Protest insgesamt zugerechnet. Des weiteren wurde die Zunahme der Gewaltbereitschaft aus der beabsichtigten Teilnahme von attac geschlossen. Diese haltlose Kriminalisierung war gleich in mehrfacher Hinsicht falsch und belegt vor allem die Uninformiertheit der Bezirksregierung, die systematische Diskriminierung aller KritikerInnen und die zielbewusste Kriminalisierung zur Legitimation allen polizeilichen Gewalteinsatzes. Die Erfahrungen während des Transportes bewiesen im übrigen die Unrichtigkeit all dieser Unterstellungen.

Im Jahr 2001 galt ab Montag, dem 12. November 2001, entlang der Transportstrecke ein Verbot aller Protestaktionen. Ab Samstag, dem 10. November 2001, galt dies bereits für alle nicht angemeldeten Demonstrationen. Dagegen heißt es im sog. Brokdorf-Beschluss des BVerfG: "Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung ..."

Dies aber genügte noch nicht. Von der Anmeldung von Demonstrationen soll abgeschreckt werden, indem Anmeldern Regelverstöße anderer grenzenlos zugerechnet werden sollen. Wer anmeldete, sollte gleichzeitig eine Garantie dafür übernehmen, dass keine Störungen irgendwelcher Art stattfinden. Mit einem Trick wurden in der "Gefahrenprognose" auch diejenigen zu Gewalttätern gemacht, die an einer angemeldeten und friedlich verlaufenen Demonstration teilgenommen haben. Wenn nach Abschluss einer "ordentlichen" Versammlung Blockadeaktionen stattfinden, wie die der Trecker im Jahr 1997 in Splietau, dann soll auch diese Aktion den Anmeldern zugerechnet werden. Gemäß der selbst gewalttätigen Logik dieser Argumentation werden all diese Ereignisse gleich Gewaltereignisse. Dagegen heißt es im sog. Brokdorf-Beschluss des BVerfG: "Steht nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist."

Zur Gefahrenprognose müssen vor allem die friedlichen und symbolischen Protestaktionen der Vergangenheit herhalten. Sitzblockaden, von denen nie Menschen verletzende Taten ausgingen, werden zu Gewaltaktionen umgedeutet. Die Proteste der Bauern und Bäuerinnen mit ihren Traktoren, Blockadeaktionen auf der Straße - weitab von den Castor-Transportwegen -, kleine Sandsäcke auf einer Straße, lange bevor der Castor diesen Bereich erreichte - alle Formen harmlos-hartnäckigen Protestes der wendländischen Bürger und Bürgerinnen müssen zur Begründung der Verbote herhalten. Dieses kriminalisiert vor allem die Gruppen, die den grundrechtlich verbürgtenProtest tragen. Dagegen heißt es im sog. Brokdorf-Beschluss des BVerfG: "Die behördliche Eingriffsbefugnis wird zum anderen dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen nur bei einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind."

Die Allgemeinverfügungen richten sich jedoch gegen jeden Protest an sich. Als gewichtige Indizien für ein "notwendiges" Verbot wurden sowohl im November 2001 als auch im Oktober 2002 verbreitete Meinungen und demokratische Aktivitäten aufgezählt: die Bevölkerung ist von der Bundesregierung enttäuscht; Unzufriedenheit mit dem "Atomkompromiss"; in den regionalen Zeitungen finden sich Hinweise auf Veranstaltungen zum Thema "Protest gegen Atommülltransporte"; Werbung für die Anti-AKW-Meinung; es zeichnen sich verstärkte Bemühungen ab, Demonstranten zu mobilisieren; die Bürgerinitiative hat bundesweit zur Bildung von Bündnissen angeregt; die Organisierung von Veranstaltungen zum Thema.

Jedoch ist auch festzuhalten, dass es nichts mit grundrechtlich garantierten Versammlungen als "Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers" (Brokdorf-Beschluss des BVerfG) zu tun hat, wenn eine technisch hochaufgerüstete und zahlenmäßig gewaltige Polizei dieses Recht nach eigenem Gutdünken - obrigkeitsstaatlich - gewährt, wie dies im November 2002 teilweise der Fall war. Gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung ist unter den Bedingungen jederzeit zu erwartender Kontrolle und Bespitzelung nur höchst eingeschränkt möglich.

Zu 4.: Einschränkung der Freizügigkeit

In der Nacht von Dienstag, 13.11.2001, auf Mittwoch, 14.11.2001, ist Dannenberg weiträumig für jedweden Verkehr abgesperrt worden. Einzig Bürger und Bürgerinnen mit in Dannenberg gemeldetem Wohnsitz sollten den Ort noch betreten dürfen. So ist an der Kreuzung der B 248 mit der B 191, am Ortseingang nach Dannenberg, eine Polizeiabsperrung errichtet worden, die jede Weiterfahrt nach Dannenberg verhindern sollte.

Mehrfach wurde des weiteren berichtet, dass in der Nacht von Dienstag, 13.11.2001, auf Mittwoch, 14.11.2001, im Wendland weiträumige Absperrungen galten, bei denen sich Polizeibeamte auf eine andere Allgemeinverfügung beriefen als die, die veröffentlicht worden war. In der den Polizeibeamten vorliegenden Allgemeinverfügung gäbe es eine dritte Transportstrecke (Dannenberg - Splietau - Gusborn - Siemen - Dünsche - Gedelitz - Gorleben), für die das Versammlungsverbot ebenfalls gelte. Solche weiträumigen Einschränkungen der allgemeinen Bewegungsfreiheit (Art. 11 GG) waren noch nicht einmal durch das Demonstrationsverbot per veröffentlichter Allgemeinverfügung legitimiert. Zum Schutz eines Castor-Transportes dürfen nicht die Grundrechte eines ganzen Landkreises außer Kraft gesetzt werden.

Zu 5.: Ausschluss des Rechtsweges

Auflagen für oder gar Verbote von Demonstrationen stellen gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen dar. Gegen solche Maßnahmen müssen Gerichte angerufen werden können. Diese haben in der Vergangenheit des häufigeren und in völlig unterschiedlichen Kontexten Verbote von Demonstrationen aufgehoben und die Rechte der Bürger gestärkt. Zumindest dieser Rechtsweg muss den Versammlungen anmeldenden Bürgern offen stehen. Tatsächlich sind aber im November 2001 Verbote so kurzfristig ausgesprochen worden, dass auch dieses Grundrecht durch das behördliche Verhalten faktisch außer Kraft gesetzt war.

Rechtsanwälte und -anwältinnen schreiben in ihrer Presseerklärung zum Castor-Transport im Jahr 2001: "Auch bei längerfristig angemeldeten Versammlungen war es Praxis der Polizei, Versammlungsverbote und beschränkende Verfügungen so kurzfristig zu erlassen, dass Gerichte entweder gar nicht mehr angerufen werden können, der Instanzenweg nicht ausgeschöpft werden kann oder das Verwaltungsgericht die Gefahrenprognose nicht einmal ansatzweise einer kritischen Würdigung unterziehen konnte. Es blieb keine Zeit z.B. zu Richtigstellungen der Antragsteller gegenüber Behauptungen der Versammlungsbehörde und der Polizei vor einer Entscheidung des Gerichtes."

Zu 6.: Campverbote

Im November 2001 und 2002 wurden - wie bereits im März 2001 - der Aufbau von Camps weit über den räumlichen Bereich hinaus, in dem per Allgemeinverfügung jede Demonstration untersagt war, verboten. Die besonderen Gegebenheiten des Protestes gegen die Nutzung der Atomenergie, der sich symbolisch am Transport von hochradioaktivem Müll in das Zwischenlager in Gorleben äußert, macht jedoch Camps unbedingt notwendig und diese zum Bestandteil des durch Art. 8 geschützten Demonstrationsrechts. Der mehrtägige Aufenthalt in einer relativ abgelegenen Region erfordert Möglichkeiten zur Organisation des Alltags ebenso wie zur Organisation und Absprache des Protestes. Das Verbot von Camps ohne dringliche Gründe und nachweisbare Tatsachen einer unmittelbar notwendigen Gefahrenabwehr sind folglich grundrechtswidrig. So hat auch das Verwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom 30. November 2001 festgestellt, dass das Verbot eines Camps beim Castor-Transport nach Ahaus außerhalb der per Allgemeinverfügung erlassenen Demonstrationsverbotszone rechtswidrig war (Az.: 1 K 1139/98). Des weiteren hat das Verwaltungsgericht Münster am 14.8.2003 die Rechtswidrigkeit der Räumung eines Camps der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg beim Castor-Transport nach Ahaus im Jahr 1998 bestätigt (1 K 1169/98).

Zu 7.: Aufenthaltsverbote

Nach Angaben der Polizei wurden im November 2001 460 Aufenthaltsverbote für Regionen im Wendland ausgesprochen. Hierfür waren eigens Vordrucke erstellt worden, die bereits einige Begründungskategorien vorsahen. Da solch konkrete Verdachtsmomente, die ein Aufenthaltsverbot hätten rechtfertigen können, jedoch in den meisten Fällen nicht vorlagen, wurde häufig als Begründung die Kategorie "Sonstiges" ohne weitere Erläuterungen gewählt. Bei uns meldeten sich zwei Dänen (aus dem Camp Hitzacker), deren Aufenthaltsverbote mit den im Auto mitgeführten Schlafsäcken begründet worden waren. Da alle Camps verboten worden seien, könnten sie sich mit Schlafsäcken nur an verbotenen Versammlungen oder Camps beteiligen wollen. Immer wieder wurde berichtet, dass bei den PKW-Kontrollen das Mitführen von Schlafsäcken und/oder Campingartikeln zu Aufenthaltsverboten oder Verwarnungen führte.

Die Verhängung von Aufenthaltsverboten ist unter grundrechtlichen Gesichtspunkten zumindest fragwürdig. Rechtswidrig ist eine solche Maßnahme, wenn sie erlassen wird, um die Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern. Rechtswidrig ist sie auch, wenn keine "Tatsachen die Annahme belegen, dass Straftaten begangen werden sollen" ( 17 Abs. 2 NGefAG). Alle, zumindest aber der größte Teil der 460 Aufenthaltsverbote waren folglich rechtswidrig und schufen nur neue Eingriffsrechte für die Polizei - z.B. Gründe für Ingewahrsamnahmen.

ZZu 8.: Aufhebung der informationellen Selbstbestimmung


Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Volkszählungsbeschluss aus Art. 2 des Grundgesetzes ab. Für Bürger und Bürgerinnen, die sich an Demonstrationen beteiligen, gilt dieses allgemeine Freiheitsrecht jedoch in der Praxis nicht. Personalienüberprüfungen, Aufzeichnung von Daten potentieller Demonstrierender, Videoüberwachung sind an der Tagesordnung. Und dass diese Daten gespeichert und unabhängig von den juristischen Konsequenzen - oder Nicht-Konsequenzen - für die Bürger und Bürgerinnen zu weiteren Einschränkungen führen, wissen wir seit den Meldeauflagen bei Castortransporten (vgl. das Vorwort zum Bericht über die Demonstrationsbeobachtungen zum Castor-Transport im März 2001 des Komitees) und Ausreiseverboten bei europaweiten Protesten anlässlich von Gipfeltreffen.

Nach Angaben der Polizei sind 1.182 Identitätsfeststellungen beim Castor-Transport im November 2001 vorgenommen worden. Ständig wurde während der Demonstrationen mit Videogeräten gefilmt. Die Personalien aller 780 Ingewahrsamgenommenen wurden aufgenommen und gespeichert. Am Sonntag, 11.11.2001, sind an der K 256 kurz hinter der Kreuzung mit der B 191 die Personalien aller Fußgänger und aller Insassen von PKW, die die Straße in Richtung Splietau passieren wollten, in eine Datei aufgenommen worden (beobachtet um 10.45 Uhr). Da der Rechtsstreit über die Genehmigung der Demonstration in Splietau noch andauerte, speicherte die Polizei vorsorglich die Daten aller, die in diese Richtung gingen. Sie begründete dies damit, dass die Personen später vielleicht an einer nicht genehmigten Versammlung beteiligt sein könnten.

Daten, die im Rahmen von Personalienfeststellungen während oder nach Demonstrationen erhoben wurden, sind in der Vergangenheit gespeichert und seit Anfang 2001 an das BKA und die dort aufgebaute Datei "Gewalttäter Links" weitergegeben worden. Der Aufbau dieser Datei ist grundsätzlich zu kritisieren. Die Errichtungsanordnung sieht weder die Möglichkeit einer Löschung wegen Fehlerhaftigkeit der Daten vor, noch muss eine konkrete Verurteilung Anlass der Speicherung sein. Eine erfolgte Personalienfeststellungen reicht aus, um in dieser Datei für mindestens fünf Jahre gespeichert zu werden. Und die Konsequenzen - von "Gefährdeten-Ansprachen" (Polizeibeamte suchen Personen zu Hause oder an der Arbeitsstelle auf) über Meldeauflagen bis hin zu Reiseverboten - sind weitreichende Eingriffe in die bürgerlichen Freiheitsrechte.

Zu 9.: Gewalttätige Übergriffe einzelner Polizeibeamter

Immer wieder finden während polizeilicher Einsätze Übergriffe einzelner Polizeibeamter und-beamtinnen statt. Gewalt, die unverhältnismäßig von einzelnen gegen Demonstrierende eingesetzt wird, bleibt in den meisten Fällen verdeckt und kann von den davon Betroffenen nicht verfolgt werden. Polizeibeamte und -beamtinnen weigern sich fast grundsätzlich, ihre Namen zu nennen. Wären sie einzeln identifizierbar, so wäre zumindest eine kleine Chance geschaffen, Fehlverhalten individuell zuschreiben und rechtlich untersuchen zu können.

Das Ungleichgewicht im Nachweisen von Gewalttaten bliebe selbst dann erhalten, da die Aussagen der Polizei und die kameradschaftlich Deckung meist die Oberhand haben. Auf den Castor-Transport im März 2001 folgte allerdings eine seltene Ausnahme: Polizisten klagten einen Demonstranten wegen Gewalttätigkeit und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte an. Zufällig gab es angesehene Zeugen. Der Richter sprach den Demonstranten frei und kündigte Verfahren wegen kollektiven Meineids gegen die beteiligten Polizeibeamtenan.

gez. Dr. Elke Steven



E-Mail: elkesteven@grundrechtekomitee.de
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