Stell Dir vor, sie geben Krieg und (fast) alle müssen hin

Dienstverpflichtungen im Spannung- und Kriegsfall

von Christine Schweitzer
Hintergrund
Hintergrund

Im Grundgesetz Artikel 12 a (1) ist das Recht festgehalten, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Ob dies auch im Kriegsfall uneingeschränkt gilt, das stellte das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil über einen ukrainischen Kriegsdienstverweigerer 2024 in Frage. (2) Aber nicht darum soll es in diesem Beitrag gehen, sondern um die Möglichkeit des Staates, im Spannungs- und Kriegsfall Zivilist*innen im Rahmen der „integrierten Sicherheit“ und der zivil-militärischen Zusammenarbeit zu Kriegsdiensten ohne Waffe zu verpflichten und auch heute schon an der Kriegsvorbereitung (sorry: Verteidigungsvorbereitung) mitzuwirken. Auch das ist nachzulesen im Grundgesetz Artikel 12 a (s. Kasten).

Bekanntlich gibt es eine Debatte um eine Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht für Männer und Frauen. Aber auch wenn diese angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Parlament derzeit glücklicherweise eher unwahrscheinlich erscheint: In die Ausgestaltung der „Gesamtverteidigung“ sind praktisch alle Berufsgruppen einbezogen. 
Dazu ein Zitat aus der „Nationalen Sicherheitsstrategie von 2023 (3): „Unverzichtbare Grundlage unserer Wehrhaftigkeit sind Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, ihren Beitrag hierzu zu leisten. Hierzu müssen wir auf ein belastbares Netz von Akteuren und Ressourcen zurückgreifen können, darunter gut ausgebildete Sicherheitsbehörden, Organisationen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr, starke ehrenamtliche Strukturen, ein breites Engagement von Freiwilligen sowie eine starke Wirtschaft und Sicherheitsforschung. Es gilt, die Regelungen zur Freistellung von Menschen, die im Ehrenamt tätig sind, sowie Rahmenbedingungen für das Ehrenamt zu vereinheitlichen und es stärker zu würdigen. Nachbarschaften und solidarische Gemeinschaften leisten ebenfalls einen wichtigen Beitrag zum Schutz unseres Gemeinwesens.“ (S. 35)

Zu den Grundlagen gehören außerdem die „Verteidigungspolitischen Richtlinien“ (4), ebenfalls von 2023, außerdem die „Konzeption Zivile Verteidigung“ (5), die schon 2016 erstellt wurde, die 2024 erlassenen „Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung“ (6) und der (geheime) „Operationsplan Deutschland“ (7). Weitere Ausführungen für einzelne Bereiche finden sich in den diversen „Sicherstellungsgesetzen“, die teilweise schon geschrieben oder (Gesundheitssicherstellungsgesetz) in der Vorbereitung sind. 

Was heißt das im Einzelnen?
In den „Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung“ ist unter „Sicherstellung Personalbedarf“ (S. 50ff) nachzulesen, was „Gesamtverteidigung“ für uns Bürger*innen bedeutet. Der Bedarf an Personal soll „schon im Frieden“ ermittelt werden. Bei der Gesundheitsversorgung soll dafür eine Meldepflicht „der nicht berufstätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe“ eingeführt werden. Im Kriegsfall können Frauen laut GG zum Sanitätsdienst herangezogen werden. Für alle Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen gilt: Sie können, sofern Freiwilligkeit und die Möglichkeiten des „freien Arbeitsmarkts“ nicht ausreichen, ihren Arbeitsplatz ggf. nicht kündigen dürfen, Mehrarbeit auch an anderen Orten als dem üblichen Arbeitsplatz und Überstunden und Feiertagsarbeit leisten müssen. Zudem:

„(5) Die Bundesregierung kann bei Anwendbarkeit des Arbeitssicherstellungsgesetzes dessen Anwendungsbereich, der sich auf die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte sowie auf den öffentlichen Dienst, das Gesundheitswesen, den Zivilschutz, die Wasser- und Energieversorgung, Ernährungsunternehmen, das Postwesen und die Telekommunikation sowie das Verkehrswesen beschränkt, durch Rechtsverordnung auf andere Bereiche erweitern, insbesondere wenn dies zur Durchführung lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben geboten ist.“ (S. 51) Außerdem sollen alle Männer und Frauen zwischen dem 18. und 60. Lebensjahr verpflichtet werden können, „bei der Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, sofern die vorhandenen Kräfte nicht ausreichen“. (S. 52)

Vieles von dem, was für den Spannungs- und Kriegsfall vorgesehen ist, soll heute schon vorbereitet werden, insbesondere durch Bestandsaufnahmen (etwa im Gesundheitsbereich), bauliche Anpassungen (z.B. genügend Platz für Militärkonvois auf Autobahnraststätten, Schutzräume) und Übungen. 
 
Militarisierung im Gesundheitswesen - Die Kampagne der IPPNW
Die Internationalen Ärzte*innen für die Verhinderung eines Atomkriegs – Ärzte in sozialer Verantwortung (IPPNW) haben im Mai 2025 eine Kampagne gegen die Militarisierung im Gesundheitswesen beschlossen. (8) Das Gesundheitspersonal wird aufgerufen, sich gegen die geplante Unterwerfung des zivilen Gesundheitswesens unter Erfordernisse von Militär und deren Kriegsführung zu engagieren.

Wichtiger Bestandteil ist eine „Erklärung für ein ziviles Gesundheitswesen“, zu der sich Beschäftigte aus Gesundheitsberufen öffentlich bekennen können: „Die Prävention von Kriegen, ob konventionell oder nuklear, ist die beste Medizin. Ich halte alle Maßnahmen und Vorkehrungen für gefährlich, die auf das Verhalten im Kriegsfall vorbereiten sollen. Nur kriegspräventive Maßnahmen kann ich vertreten. Ich lehne deshalb als Beschäftigte/Beschäftigter im Gesundheitswesen jede Schulung oder Fortbildung in Kriegsmedizin ab und werde mich daran nicht aktiv beteiligen. Ich lehne weiterhin jede Maßnahme ab, die einer Kriegsmedizin den Vorrang vor der zivilen medizinischen Versorgung gibt. Das ändert nichts an meiner Verpflichtung und Bereitschaft, in allen Notfällen medizinischer Art meine Hilfe zur Verfügung zu stellen und auch weiterhin meine Kenntnisse in der Notfallmedizin zu verbessern,“ heißt es in dem Text. (9)

Gesamt-Verweigerung?
Der Erklärungstext der IPPNW ist in den Augen der Autorin ein gutes Vorbild auch für andere Berufszweige. Es geht nicht darum, dass jemand, falls die Katastrophe eintritt, nicht würde helfen wollen. Sondern es geht darum, der Kriegstüchtigmachung, die die Bundesregierungen seit spätestens 2022 verfolgen, etwas entgegenzusetzen. In den 1980er Jahren gab es schon einmal Verweigerungserklärungen für solche zivilen Kriegsdienste. Vielleicht könnte dies wieder aufgegriffen werden?

Anmerkungen
1 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html
2 Dort hieß es, da im Verteidigungsfall ohnehin Grundrechte eingeschränkt würden, sei es „auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern“. Siehe https://www.grundrechtekomitee.de/details/gewissensfreiheit-endet-im-kri...
3 https://www.nationalesicherheitsstrategie.de/Sicherheitsstrategie-DE.pdf
4 https://www.bmvg.de/resource/blob/5701724/5ba8d8c460d931164c7b00f49994d4...
5 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/them...
6 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/them...
7 https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5920008/5eb62255741addec3f38d49a...
8 Argumente gegen die Militarisierung des Gesundheitswesens gibt es in dem IPPNW-Faltblatt "Risiken und Nebenwirkungen der Militarisierung des Gesundheitswesens", https://www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Shop/2025_R_N_Militarisierung.pdf
9 Sie ist hier zu finden: https://www.ippnw.de/aktiv-werden/kampagnen/erklaerung-ziviles-gesundhei...

Christine Schweitzer ist Redakteurin des Friedensforums und Mitarbeiterin im IFGK (ifgk.de).

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Hintergrund
Christine Schweitzer ist Co-Geschäftsführerin beim Bund für Soziale Verteidigung und Redakteurin des Friedensforums.