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Verrechtlichung von Frieden
vonEinleitung
Rechtspolitische Fragen sind im internationalen Bereich Gundfragen des Zusammenlebens der Völker, ähnlich wie innenpolitisch, um eine Formulierung von Willy Brandt aufzugreifen, "rechtspolitische Fragen (..) Grundfragen des Zusammenlebens im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat (sind). Sie zu erörtern ist nicht nur nützlich, sondern notwendig. Ebenso wie die Demokratie lebt auch die Rechtspolitik von unabhängigem Gedankenaustausch." (1)
Zunächst wird es nützlich sein, zu vergegenwärtigen, was wir unter Völkerrecht und dessen Institutionen verstehen wollen. Dan Diner definiert: "Völkerrecht stellt den Zusammenhang vorrechtlicher, vor allem zwischenstaatlicher Verkehrsformen im Rahmen der Weltgesellschaft dar." (2) Diese Definition fällt vom Gegenstand her notwendig kompliziert aus: es geht um einen Zusammenhang, und zwar von Verkehrsformen, fürwahr kaum etwas, was an Institutionen denken läßt. Lichtblick ist in dieser Definition der Fluchtpunkt, die "Weltgesellschaft". Von dieser her, der "one world", soll im Folgenden argumentiert werden.
Dies aus Gründen. Das neuere Völkerrecht hat die attraktive Eigenschaft, nicht lediglich seine herkömmlichen Subjekte, die Staaten, und diese werden durch ihre Regierungen vertreten, anzusprechen, sondern aufgrund des grundlegenden Rechtsprinzips seiner Allgemeinheit sich auch an jeden zu richten. Der Vorschlag steht, auch Individuen zu Subjekten des internationalen Rechts zu machen.
Die Dissidenten im vormaligen Ostblock haben dies subversiv zu nutzen gewusst, und sich listig auf Prinzipien der Schlussakte von Helsinki berufen, die die Machthaber im vormaligen Ostblock für wasserdicht hielten, etwa in Bezug auf Wahlen in ihren Staaten.
Rechtspolitik hat nach der großen Wende 1989/90 einen enormen Schub erfahren. Noch nie sind zu einem gleichen Zeitpunkt in so vielen Staaten der Welt neue Verfassungen in der Konzeption, werden neue Rechtsordnungen in Mittel- und Osteuropa, in einer Anzahl asiatischer Staaten, nach dem Ende der Diktaturen auch in Lateinamerika gebildet. Das - bislang wenig wirksame - Rechtssystem der Vereinten Nationen, besonders der Internationale Gerichtshof, befindet sich urplötzlich in einer zügigen Phase weiterer Entwicklung. Davon wird gleich zu reden sein.
Zumindest begünstigt wird diese Entwicklung nicht nur durch die Neubildung von Recht in den genannten Ländern, sondern auch durch die Entwicklung von supranationalem Recht besonders in der Europäischen Union - was nicht nur für deren Rechtsraum im Binnenverhältnis Friedens(völker)recht bildet, sondern darüber hinaus per Analogie Hinweise für die wirksame Neubildung supranationalen Rechts abgibt. Rechtspolitisch geht es derzeit darum, den breiten Schub nationaler Rechtsbildungen auch für die Fortbildung von Völkerrecht, Friedensvölkerrecht gezielt zu nutzen.
Wie entsteht Völkerrecht?
Was sind die Quellen der Rechtschöpfung? Im nationalen Rahmen bekanntlich der Gesetzgeber, die Legislative, das sind die Parlamente. Daneben fungieren als Rechtsquellen die Gerichte sowie - indem sie zitiert wird, mit berät, Konzepte vorschlägt - die Rechtswissenschaft.
Das altbekannte Lamento, das auf internationaler Bühne die direkten Entsprechungen fehlen, daß es vor allem keinen Weltgesetzgeber gibt, allenfalls ein sedimentiertes Völkergewohnheitsrecht, soll hier nicht wiederholt werden. Stattdessen soll umgekehrt gefragt werden, wie die Institutionen des Völkerrechts vorangebracht werden können durch gezielte Nutzung der an zweiter und dritter Stelle genannten Quellen, internationale Gerichte sowie die Wissenschaft von der internationalen Politik und vom Völkerrecht.
Damit erfolgt indirekt zugleich eine Absage. Es gibt verschiedentlich Versuche, Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen zum Völkerrecht zu befördern, besonders durch Staaten der Dritten Welt. Die Mehrheitsverhältnisse erlauben hier die gezielte Vergabe entsprechender Etiketten. Die "Charta of Economic Rights and Duties" ist solch ein Beispiel. Aber die Vollversammlung der VN ist kein Parlament, ihre Beschlüsse, auch wenn sie so genannt werden, lassen kein Recht entstehen. In der Friedensfrage braucht es schon tragfähigere Brücken als derlei angeherrschte Setzungen.
Anders steht es mit dem Sicherheitsrat. Zwar hat dieser gleichermaßen keine Kompetenz, Recht zu setzen. Auch wenn der Sicherheitsrat die VN-Mitglieder bindende Beschlüsse fasst, etwa seinerzeit das obligatorische Waffenembargo gegen Südafrika, setzt dieses Gremium kein Recht.
Andererseits gerät der Sicherheitsrat mit den verbindlichen Beschlüssen in eine rechtspolitisch interessante Zwischenstellung. Solche Beschlüsse formal mit Verwaltungsakten gleichzusetzen und v.a. die Qualität der Einzelfallregelung zu betonen, d.h. die Verallgemeinerbarkeit solcher Beschlüsse zu bestreiten, führt nicht weiter. Dies erweist die neuere Entwicklung im Rechtsbereich der Vereinten Nationen, besonders die Resolution 808 vom 22.2.1993 die die Einrichtung des Den-Haag "Jugoslawien-Tribunals" beinhaltet.
Weiterungen
Von Seiten der Befürworter einer Stärkung internationaler Rechtsinstitutionen wird bemängelt, gleichfalls zu recht, daß es sich bei der Resolution 808 um eine ad hoc-Lösung, ein Gericht handelt, welches an ein bestimmtes Geschehen, den Krieg im vormaligen Jugoslawien, gebunden ist. Das weckt Assoziationen an Sondergerichte und nährt Zweifel an dem für Recht so bedeutsamen Grundsatz der Allgemeinheit von Regelungen.
Der Einwand, es handele sich mit dem Jugoslawien-Tribunal lediglich um ein ad hoc-Gericht, trägt nicht. Erkennbar befinden sich die VN mit ihren Schritten derzeit in einer Zwischenphase. Es wird eine Verstetigung des internationalen Strafgerichtswesens geben. Vorschläge der meinungsbildenden International Law Commission weisen die Richtung hin auf eine Verstetigung dieser Einrichtung. Ein internationales Gericht aus zwei Kammern, einer Ersten sowie einer Berufungsinstanz, wird den Kern bilden. Mittlerweile gibt es ein VN-Gefängnis sowie einzelne wichtige Festlegungen, etwa daß das Gericht nur Freiheitsstrafen, nicht aber Todesurteile verhängen darf. Es wird aufregend bleiben, die Tätigkeit des Jugoslawien-Tribunals als Embryo eines künftigen ständigen internationalen Strafgerichtshofes zu verfolgen.
Das internationale Strafgericht stellt nur die Spitze einer breiteren Entwicklung dar, die sich als Versuch der mittelbaren Bildung von Völkerrecht zusammenfassen lassen. Diese mittelbaren Entwicklungen sind rechtspolitisch weitaus breiter und bedeutsamer als der spektakuläre Fall des Strafgerichtshofes (im alltäglichen Rechtsverkehr bestimmen ja auch nicht Gerichte, sondern Rechtsregeln den allgemeinen Verkehr). Solche Schritte sind gemäß der Charta unmittelbar Aufgabe der Generalversammlung. Art. 13,1 bestimmt u.a." die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung" als Tätigkeitsfeld dieses Gremiums. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (Art. 62,2) hat zudem das Mandat, "die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern".
Wichtigstes Instrument der mittelbaren Rechtsentwicklung im völkerrechtlichen Bereich ist seit 1947 die International Law Commission, ein aus 34 renommierten Experten gebildetes Gremium. Diese war erfolgreich bestrebt, die "opinio iuris", gelehrte Rechtsauffassungen, vom Gewohnheitsrecht in Vertragssprache umzusetzen. Die großen internationalen Verträge über das Seerecht, das diplomatische Recht, die Vertragsrechtskonvention und zuletzt die Rechtsentwicklung über Festlandsockel gehen ganz wesentlich auf Beiträge der ILC zurück.
Besonders die Rechtsentwicklung zum Schutz der Menschenrechte ist neuerdings geeignetes Beispiel, den mittelbaren Weg der Bildung von wirksamen internationalen Institutionen im Völkerrecht zu illustrieren. Zentrale Resolutionen der Vollversammlung haben wesentliche Grundlagen zur Bekämpfung des Sklavenhandels und der internationalen Prostitution gelegt. Solche besonders auf Vorstöße aus der Dritten Welt zurückgehenden Rechtsinitiativen überformen nunmehr die Rechtssetzung in einer Vielzahl von Herkunftsländern. Die Wirkungen in Gesellschaften mit wenig ausgeprägten formalen Rechtssystemen oder in solchen Gesellschaften, die universale Wertvorstellungen über die Gleichberechtigung von Frauen oder die Rechtsstellung von Kindern nicht teilen, bleiben phänomenal, werden aber im deutschen Sprachraum vergleichsweise wenig beachtet. Eine gewisse Unübersichtlichkeit von Sonderausschüssen, die der Vollversammlung zuarbeiten, trägt dazu bei, diese mittelbare Art der Rechtsbildung im internationalen Bereich einer allgemeinen Öffentlichkeit wenig transparent zu machen.
Einzuräumen ist, daß die in den vergangenen beiden Jahrzehnten aufzeigbare Konkretisierung internationaler Rechtsentwicklung getragen wird von grundsätzlichen Entwicklungen, die außerhalb der Reichweite von VN oder Regionalkörperschaften wie der EU wirken. Sie lassen sich unter dem neuerdings strapazierten Sammelbegriff "Globalisierung" zusammenfassen. Unter Globalisierung ist in Anlehnung an Altvater/Mahnkopf v.a. der Prozess der vollständigen Herstellung des Weltmarktes zu verstehen, nicht nur auf den Warenmärkten, sondern auf allen Stufen der Güterproduktion, von der Forschung und Entwicklung über die Produktion bis hin zur Vermarktung und Entsorgung. Die "global players", als welche sich nach Edzard Reuter die internationalen Großunternehmen heute verstehen, benötigen für ihre Strategien des "Worldwide sourcing" in allen diesen Phasen einen hinreichenden Rechtsrahmen, was die neuerliche Offenheit des Völkerrechts gegenüber Innovationen erheblich erklärt. Damit ist zugleich gesagt, daß Demokratisierung gewiss nicht das Hauptziel dieser neuen Entwicklung ist.
Friedens- und demokratiepolitisch ergibt sich somit die Aufgabe, diese grundsätzliche Entwicklung so zu nutzen, daß ihr Erträge für die internationale Friedenswahrung und die Förderung von Demokratie abzugewinnen sind. Als Beispiel dafür der folgende Vorschlag.
Einwände
In dieser Presse, in Deutschland etwa zusammengefasst in der ami (vgl. ami 4/96, M-1) mehren sich kritische Einzelhinweise, die diese Darstellung als womöglich zu optimistisch erscheinen lassen. Zu Recht wird die mangelhafte finanzielle Unterstützung der Tätigkeit des Tribunals thematisiert. Diesem geht es in dieser Hinsicht nicht besser als anderen Einrichtungen. So wird - mutmaßlich zutreffend - berichtet, daß die VN-Sonderberichterstatterin für Verbrechen in Srebrenica, die vormalige finnische Verteidigungsministerin Elisabeth Rehn, ihr Gehalt als Abgeordnete des Europaparlamentes verwendet, um ihr Team von elf MitarbeiterInnen im vormaligen Jugoslawien zu finanzieren. Soll sagen die Kritik an der mangelnden Finanzzuweisung trifft, sie wird im Falle des Tribunals aber augenscheinlich durch das ungewöhnliche Engagement Beteiligter zumindest zum Teil ausgeglichen.
Zweitens wird auf Hindernisse im nationalen Recht verwiesen, Staatsbürger, auch wenn sie Kriegsverbrechen begangen haben, auszuliefern, auch an das VN-Tribunal. Im Grundgesetz (Art. 16, 2) heißt es unzweideutig: "Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden." So kann sich der der Kriegsverbrechen bezichtigte vormalige Stabschef der bosnisch-kroatischen Armee, Thimor Blaskic, auf einen entsprechenden Artikel der Verfassung Kroatiens berufen. Er hat sich aber "freiwillig" dem Tribunal zur Verfügung gestellt, nachdem die US-Regierung massiv auf einen solchen Schritt hin gedrängt hatte. Fazit: Gewiss sind internationale Rechtssetzungen der neuen Rechtsentwicklung im internationalen Bereich anzupassen. Fehlt der Wille hierzu, können internationale Machtstrukturen diesen Mangel ausgleichen, eine sicher problematische Entwicklung. Ein prinzipieller Einwand gegen die Funktionsfähigkeit des internationalen Tribunals ist auch hiermit nicht gegeben.
Drittens wird kritisch darauf verwiesen, daß gegen diverse Angeklagte "in absentia" verhandelt werden müsste, und daß gemäß den Statuten des Tribunals dann eine Verurteilung nicht möglich wäre - die Angeklagten hätten keine Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auch dieser Einwand sticht nicht. Zum einen ist faktisch darauf zu verweisen, daß die betroffenen Staaten auf die neue Entwicklung hin nunmehr reagieren und Beklagte ausliefern. Aber auch wenn gegen Abwesende verhandelt würde - die Abschreckungswirkung solcher Verfahren dürfte derjenigen von regulären Prozeduren mit Anwesenheit der Angeklagten gleichkommen.
Gewiss bleibt viertens in der Kritik des Dayton-Abkommens festzuhalten, daß unter den Nachfolgestaaten Jugoslawiens keine Übereinkunft über die Rechtsfolgen für Kriegsverbrechen in diesem Territorium gefunden werden konnte. Das enthebt nun aber die internationale Gemeinschaft nicht der Pflicht, auf Ahndung von Kriegsverbrechen zu bestehen.
Ein friedenspolitisches Projekt
Bislang sind die VN so verfahren, daß sie Völkerschaften, die sich in der Ausübung ihrer Rechte beschwert sahen, und denen es gelungen war, sich von einer Vormacht zu sezessionieren, zum Schutze zuerkannte, Subjekt der Völkergemeinschaft geworden zu sein, Anspruch darauf zu haben, selbstständig die eigenen Geschicke zu lenken, souverän zu sein. Das hat die Zahl der Mitgliedsstaaten auf mehr als 190 anschwellen lassen, einschließlich einer Gruppe sogenannter Mikro-Staaten mit weniger als 100.000 Einwohnern (die etwa von den VN die Übernahme ihrer militärischen Verteidigung erwarten).
Je nach Zählweise stehen mehr als 200 weitere prospektive VN-Mitgliedskandidaten an, welche derzeit mehr oder minder militant ihre völkerrechtliche Verselbständigung einfordern. Die VN, das Generalsekretariat, zeigen sich nunmehr willens, solchen Begehren nicht mehr so ungebrochen zu folgen, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Es ist ansonsten eine ernsthafte Gefährdung der VN-Strukturen insgesamt zu erwarten. Vielmehr wird nach neuartigen Problemlösungen gesucht - einer Hochzeit für die Bildung neuartiger internationaler Institutionen.
Der Mehrzahl sich in ihren Rechten beeinträchtigt oder gar gefährdet sehenden Völkerschaften wäre, um ein ernstes, aber zentrales Beispiel zu geben, voraussehbar entscheidend geholfen, wenn es ein internationales Forum gäbe, dem ohne Furcht vor Sanktionen Beschwerden vorgetragen werden könnten, und welches Kompetenzen hätte, Abhilfe zu schaffen. Vorschläge für solche Abhilfen kursieren, etwa die internationale Garantie von Minoritätenstatuten durch die VN.
Schlußfolgerungen
Die Hindernisse, welche sich gegenüber selbst solch einem begrenzten Vorschlag auftürmen, sind gewaltig. Grundprinzipien des Völkerrechts, etwa das Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten (in der Charta der VN gefaßt in Art. 2) stehen dagegen. Und doch drückt dieses Projekt die Kernidee von Fortschritt in den internationalen Beziehungen aus:
- Das System der VN, ihre Charta, ist nach vorn offen. Sie stellen kein starres Regulatorium dar, als welches sie oft begriffen werden.
- Der politische Wandel erfordert inständig die Infragestellung von Festlegungen, die 1945 mit der Niederschrift der Charta der VN und anderswo erfolgten. Das Recht der Völker ist etwas Lebendiges, daß dem Ideal von Demokratie nachstrebt.
- Damit sind wir bei der Kernthese. Demokratieentwicklung und Rechtsentwicklung stehen in einem sehr direkten Zusammenhang. Die Mitwirkenden in einem demokratischen Gemeinwesen, und dieses ist nunmehr global zu konzipieren, haben Anspruch darauf, sich im Rechtsraum zu bewegen. Die Rechtsentwicklung folgt, unterstützt, ja läuft gelegentlich vor der Demokratieentwicklung.
- Recht als Regulator in Konflikten bietet die Alternative zu Krieg. Die Entwicklung von Recht erfolgt nicht im Selbstlauf. Sie ist entscheidend vom politischen Willen der Beteiligten abhängig. Friedenspolitik wird künftig verstärkt Rechtspolitik sein müssen.
Den Beitrag haben wir leicht gekürzt aus ami Nr. 7-8/96 entnommen.
Quellen:
1 Vorwort von Willy Brandt zur ersten Ausgabe der Zeitschrift Recht und Politik. Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik im Jahre 1965;
2 Dan Diner, "Völkerrecht", Stichwort in: Andreas Boeckh (Hg.), Internationale Beziehungen, Bd. 5 von Pipers Wörterbuch zur Politik, München/Zürich 1984, S.514;
3 Alle Zitierungen zu Resolution 808 aus: Resolutions and Decisions of the Security Council 1993. Official Record: forty-eight year, VN, New York 1994, S/INF/49, S.28.