Anzeigen gegen Bundesregierung verworfen

von Redaktion FriedensForum

(Red.) Wegen der Gewährung der Überflugrechte, Nutzung der Stützpunkte, AWACS-Beteiligung usw. sind zahlreiche Anzeigen gegen die Bundesregierung gestellt worden. Zuständig dafür ist Bundesanwalt Nehm, der als politischer Beamter weisungsgebunden ist. Wir wundern uns nicht, dass die Bundesanwaltschaft die Anzeigen allesamt verworfen hat und zitieren aus der Begründung:

"Bundeskanzler Schröder hat sowohl vor dem Deutschen Bundestag als auch bei zahlreichen anderen Gelegenheiten bekundet, Deutschland werde sich an einem Krieg gegen den Irak unter keinen Umständen beteiligen. Er hat weiterhin erklärt, dass Deutschland im Falle eines militärischen Vorgehens gegen den Irak seine Bündnispflichten erfüllen und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der NATO Überflug-, Bewegungs- und Transportrechte gewähren werde. Zum Schutze des Bündnisgebietes würden AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten besetzt sein.

Weder aus dem angezeigten Sachverhalt noch aus den in diesem Zusammenhang bisher bekannt gewordenen Tatsachen ergeben sich Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht gegen den Bundeskanzler, gegen andere Regierungsmitglieder oder gegen Dritte wegen eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) begründen könnten. (...)

§ 80 StGB wurde - ersichtlich initiiert durch Vorschläge des Alternativentwurfs zum politischen Strafrecht (vgl. hierzu Sonnen in AK-StGB, § 80 Rn. 5) - im Sonderausschuss für die Strafrechtsreform erarbeitet. Bei den Beratungen wurde deutlich, dass die Durchführung des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags erhebliche Schwierigkeiten bereitete und dass deshalb eine vollständige Umsetzung nicht in Betracht kam (vgl. BT-Drucks. V/2860). Insbesondere konnte nicht bis ins Einzelne geklärt werden, was unter dem Begriff des Angriffskriegs zu verstehen sei, zumal da es an einer allgemein anerkannten und völkerrechtlich verbindlichen Definition fehlte. Im Blick auf den seit nahezu 20 Jahren unerledigt gebliebenen Verfassungsauftrag sollte das Gesetzgebungsvorhaben indessen nicht weiter aufgeschoben werden. Der Schriftliche Bericht des Sonderausschusses führt bierzu unter anderem aus: (...)

Danach sollte mit der Vorschrift in erster Linie verhindert werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland selbst Angriffskriege vorbereitet werden. Im Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass es keinesfalls darum gehen konnte, das Verhalten ausländischer Staaten am Maßstab des deutschen Strafrechts zu messen. In diesem Zusammenhang wurde betont, dass eine Anklage gegen den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika wegen des Vietnamkrieges vor einem deutschen Gericht wegen "Friedensverrats" ausgeschlossen sein müsse (Abg. Dr. Kübler (SPD), Vors. Dr. h.c. Güde, MD Dr. Maassen (BMJ), SA Prot. 5 WP S. 1986). Der Ausschuss nahm bewusst in Kauf, dass der danach gefundene Kompromiss den Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in vollem Umfang erfüllen werde. Eine Prüfung dieses Punktes sollte zwar im Rahmen der allgemeinen Strafrechtsreform erfolgen (SA Prot. 5 WP S. 2027), darauf kam der Gesetzgeber aber nicht zurück.

Der Straftatbestand ist insbesondere in den folgenden Punkten enger als die Verfassungsnorm:

 
      Art. 26 Abs. 1 GG erfasst nicht nur Angriffskriege, sondern auch andere, in ihrer Intensität weniger schwer wiegende Störungen des äußeren Friedens.  
      Das verfassungsrechtliche Verbot beschränkt sich nicht auf das Herbeiführen von Spannungen, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Staat beteiligt ist.  
      Die Verfassungsnorm schützt das friedliche Zusammenleben der Völker allgemein, nicht nur den Teilausschnitt der Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland.  
    Simma in Randelzhofer- oder Unterlassungshandlungen unter dem Begriff der Kriegsbeteiligung zu subsumieren. Nach dem erklärten und wiederholt geäußerten Willen der Bundesregierung und des Bundeskanzlers, sich an einem militärischen Schlag gegen den Irak nicht zu beteiligen, soll sich die deutsche Unterstützung für die Vereinigten Staaten von Amerika in der Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und Transportrechten erschöpfen. Die Gewährung solcher Rechte wird aber als eine bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen (vgl. dazu Duldungs 92, 1 <1 6f.>), liegt es fern, bloße BVerfGE Interpretation Grenzen setzt (vgl. tatbestandsausweitenden, sondern auch der tatbestandsergänzendenFerner verlangt die hohe Strafdrohung eine Tat von Gewicht. Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG, der nicht nur der

/Fischer § 80 Rn. 4).Tröndle § 80 Rn. 18; NK-Paeffgen des Grundgesetzes zurückbleibt, ist für die Frage der Strafbarkeit ohne Belang (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG). Der Tatbestand setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Krieg führende staatliche Macht unter Einsatz ihrer Streitkräfte oder in vergleichbar massiver Weise beteiligt sein soll (LK-Laufhütte § 80 Rn. 3; Pönalisierungsgebot vor § 80 Rn. 3). Dass die Strafvorschrift insoweit möglicherweise hinter dem SK-Rudolphi§ 80 StGB erfasst nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll. Die Strafvorschrift schützt den Völkerfrieden nicht umfassend, sondern nur in dem begrenzten Bereich, in dem Deutschland selbst in eine Konfliktsituation geraten kann (vgl. LK-Laufhütte § 80 Rn. 1), mithin den Frieden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen Staaten (AK-Sonnen § 80 Rn. 12;

Im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung ist nicht zu entscheiden, ob die Anwendung von Gewalt durch die Vereinigten Staaten von Amerika ohne oder gegen den Willen des Sicherheitsrats völkerrechtlich zulässig ist. Die strafrechtliche Bewertung des angezeigten Sachverhalts ist von der Beantwortung dieser Frage nicht abhängig.

Dem zentralen Anliegen des § 80 StGB zu verhindern, dass von deutschem Boden aus jemals wieder ein Krieg ausgelöst wird, läuft das angezeigte Verhalten nicht zuwider.

Danach ergibt sich für die Auslegung und Anwendung des § 80 StGB Folgendes:

Verhalten, das zwar von Art. 26 Abs. 1 GG erfasst wird, gleichwohl aber nicht strafbar ist, auch wenn dies möglicherweise so vom Grundgesetz nicht vorgesehen ist (Art. 103 Abs. 2 GG). (...)friedensstörendes und des Analogieverbots gemeinhin restriktiver auszulegen sind als Verfassungsnormen. Die Strafbarkeit bestimmt sich nach Inhalt und Reichweite der Strafvorschrift. Das verfassungsrechtliche Aggressionsverbot ist zwar für die Auslegung des § 80 StGB von erheblicher Bedeutung. Grundlage einer Bestrafung kann die Verfassungsnorm selbst aber nicht sein. Somit gibt es BestimmtheitsgebotsFerner ist bei der Auslegung des § 80 StGB zu beachten, dass Straftatbestände wegen des , Charta der Vereinten Nationen, § 51 Rn. 28) vom Tatbestand des § 80 StGB nicht erfasst. Auf die Frage, ob dieser Sachverhalt unter Artikel 3f der Resolution 3314 (XXIX) fiele, kommt es somit bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht an.

Die Mitwirkung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen ist im Rahmen der auf Verteidigung angelegten Bündnisverpflichtungen zu sehen und dient ersichtlich dem Schutz der türkischen Staatsgrenze. Sie stellt deshalb keine von deutscher Seite betriebene Vorbereitung einer völkerrechtswidrigen Aggression im Sinne des § 80 StGB dar. Ob die Mitwirkung von Angehörigen der Bundeswehr am NATO-Frühwarnsystem dem Parlamentsvorbehalt unterliegt (vgl. BVerfGE 90, 286 <387>), ist für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang.

§ 80 StGB setzt ferner als tatbestandsmäßigen Unrechtserfolg voraus, dass der Täter durch die Kriegsvorbereitung die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Der Ausbruch eines solchen Krieges muss auf Grund der tatsächlichen Umstände nahe liegen, das heißt er muss wahrscheinlich sein (vgl. SK-Rudolphi § 80 Rn. 7); die Möglichkeit eines Krieges zwischen fremden Staaten reicht nicht aus. Die Kriegsgefahr muss ferner durch die Tathandlung verursacht werden. An dem hiernach geforderten ursächlichen Zusammenhang fehlt es, wenn nicht die Vorbereitungshandlungen des Täters, sondern andere Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Krieges auslösen, die Kriegsgefahr also unabhängig von den Aktivitäten des Täters besteht (vgl. SK-Rudolphi § 80 Rn. 7; LK-Laufhütte § 80 Rn. 6). Schließlich muss der Täter die Gefahr zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeiführen; da der Eintritt einer konkreten Gefahr keine besondere Tatfolge im Sinne des § 18 StGB ist, genügt Fahrlässigkeit nicht (vgl. BGHSt 26,176 <180f.>, LK-Schroeder § 18 Rn. 8; Tröndle/Fischer § 18 Rn. 2a). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich sämtlich nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit eines Krieges zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat besteht nicht. Die Gefahr eines Krieges zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Irak wäre nicht geeignet, den Tatbestand zu erfüllen; sie wäre auch nicht auf ein Verhalten zurückzuführen, das einem Mitglied der Bundesregierung zugerechnet werden könnte."

Der vollständige Text kann beim Komittee für Grundrechte und Demokratie, Aquinostr. 7-11, 50670 Köln, angefordert werden.

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