Kriegsdienstverweigerer-Beratung heute
Die Rede von einer „Zeitenwende“ hat eine neue deutsche Wirklichkeit begründet: die Waffenlieferungen in Kriegsgebiete und die beispiellose Aufrüstung mit dem erklärten Ziel der „Kriegstüchtigkeit“. Dazu gehört auch die Rede von einem „neuen Wehrdienst“ und möglicherweise einer „neuen Wehrpflicht“. Dies führt nun zu einer neuen und größeren Gegenbewegung der Verweigerung des Kriegsdienstes und somit auch einem größeren Beratungsbedarf.
Während der „alten Wehrpflicht“ in der BRD ab 1957 boten vor allem drei Akteure Beratung an: unabhängige Friedensgruppen, besonders die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) sowie die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung (EAK) wie auch ihr katholisches Pendant KAK. Nach der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 wandten sich die ehrenamtlichen Berater*innen der DFG-VK oft anderen Aufgaben zu. Die hauptamtlichen kirchlichen Berater*innen hielten ein Beratungs-Angebot zur Soldat*innen-Verweigerung aufrecht. Die Verweigerung von Soldat*innen war aber nie eine Mode- oder Massen-Erscheinung, sondern wurde immer individuell und intensiv reflektiert. Hier hat man häufig natürlich auch darüber gesprochen, was das Gewissen denn ist.
Die evangelische Kirche und das Gewissen
Gerade für die evangelischen Kirchen in Deutschland hat das „Gewissen“ eine besondere Bedeutung, hatte sich doch ihr Begründer Martin Luther unter Berufung auf das eigene Gewissen gegen die Grundsätze der katholischen Kirche gestellt. Im ersten lutherischen („Augsburger“) Bekenntnis ist zwar der Kriegsdienst erlaubt, aber nicht verpflichtend. Neben und nach Luther gründeten sich sogar evangelische „Friedenskirchen“ (Hutterer, Mennoniten u.a.), die die Verweigerung des Kriegsdienstes zu ihrem Grundsatz erhoben. Die evangelische Vorstellung des Gewissens ist religiös, d.h. immer auf die (christliche) Verantwortung vor Gott bezogen. Es spielt vor allem dann eine entscheidende Rolle, wenn die Bibel als „das Wort Gottes" das christliche Verhalten nicht deutlich regelt. Dabei bleibt das Gewissen - so der evangelische Theologe Wolfgang Huber - keine „abstrakte Norm“, sondern ein „konkretes Gebot“, das sich nicht allgemein, sondern im Einzelfall zeigt. Es stehe nicht im Gegensatz zur Vernunft und könne von anderen weder überprüft noch abgewiesen werden.
Der Staat und das Gewissen
Dieser kirchliche Begriff prägt, so der Jurist Ernst-Wolfgang Böckenförde, teils bis heute staatliche Regeln. Zuerst wurde die „Gewissensfreiheit“ im Westfälischen Frieden von 1648 als ein Abwehrrecht der konfessionellen Minderheit gegen den Glaubenszwang der konfessionellen Mehrheit eingeführt. Dann wurde sie in Preußen auf andere religiöse Gruppen ausgeweitet. Schließlich war sie im Grundgesetz von 1949 völlig säkularisiert jedem Menschen zuerkannt worden.
Das Verweigerungsrecht im Grundgesetz Art. 4 Abs. 3 („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden") steht übrigens sowohl historisch als auch systematisch über der erst 1956 beschlossenen Wehrpflicht in Art. 12a Abs. 1. Dennoch bleibt der Bezug auf das Gewissen quasi „zivil-religiös“, weil laut Bundesverfassungsgericht der Einzelne diese Entscheidung „als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“. Insofern beschränkt der Gewissensbezug das Verweigerungsrecht, weil hier nur eine prinzipielle statt einer situativen Verweigerung erlaubt wird. Der verfassungsrechtliche Gewissensbegriff entspricht also nur zum Teil dem oben genannten evangelisch-theologischen Begriff, zum Teil widerspricht er ihm auch. Darum lehnte die Evangelische Kirche in Deutschland anfangs diesen Gewissensbezug und diese Gewissensprüfung ab.
Die unabhängige Bewegung und das Gewissen
Die deutsche Friedensbewegung hatte im Unterschied zu den Kirchenleitungen nie ein Problem oder einen Konflikt bei dieser Frage. Sie fordert seit langem die Streichung des ganzen Prüfungsverfahrens. Die DFG-VK sieht z.B. die Kriegsdienstverweigerung als grundsätzliches Menschenrecht an wie die Gleichberechtigung, die Glaubensfreiheit oder die Meinungsfreiheit, die auch ohne Antrag und staatliche Anerkennung gelten. Die Verweigerung ist so nicht nur Ausdruck der Gewissensfreiheit, sondern auch unabhängig gültig. Wenn sie sich auf das Gewissen bezieht, kann dieses nicht staatlich oder rechtlich geprüft und abgelehnt werden.
Die evangelische Kirche und die Beratung
Die EAK berät alle Menschen, die den Kriegsdienst verweigern wollen, d.h. nicht nur Mitglieder der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche. Daraus folgt, dass sie sich bei der Reflexion über das Gewissen nicht nur auf einen evangelischen oder anderen christlichen Gewissensbegriff beziehen kann. Sie muss sogar für andere Vorstellungen offen sein, weil sich jede Beratung zur staatlich anerkannten Verweigerung an den dazu nötigen juristischen Kriterien orientieren muss. Wie oben gezeigt, gibt es aber Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen christlichem und säkularem Gewissensbegriff. Wie auch oben gezeigt, hat sich die Haltung der EAK zum Verweigerungsverfahren im Laufe der Zeit stark verändert. Heute heißt es auf der Website der EAK, ihre „Beratung ist grundsätzlich ... ergebnisoffen“. Das bedeutet wahrscheinlich, dass sie sich affirmativ auf die Bedingungen des Anerkennungsverfahrens bezieht, also sich heute die staatlichen bzw. rechtlichen Beschränkungen des Verweigerungsrechts zu eigen macht und z.B. einem Verweigerer mit einer situativen statt generellen Begründung rät, nicht zu verweigern – sondern ggf. Wehrdienst zu leisten.
Die unabhängige Bewegung und die Beratung
Die DFG-VK dagegen berät nicht ergebnisoffen, sondern unterstützend. Sie geht davon aus, dass alle, die verweigern wollen, das auch können und sollen. Das bedeutet, dass sie sich kritisch auf die Bedingungen des Anerkennungsverfahrens bezieht. Wenn also z.B. jemand die Verweigerung ohne oder mit „falscher“ Gewissensentscheidung begründet, wird sie raten, die Begründung so zu ändern, dass man den Regeln entspricht und möglichst anerkannt wird, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen.
Diese beiden Haltungen scheinen sich auf den ersten Blick zu widersprechen. Aber nach meiner Meinung müssen sie sich nicht ausschließen. Wenn unabhängige Beratung den Willen der Ratsuchenden wirklich ernst nimmt, dann wird natürlich niemand zu einer Verweigerung überredet, der noch an dieser Entscheidung zweifelt. Und wenn evangelische Beratung sich mehr an die eigene Geschichte und Grundlage erinnert, dann wird natürlich der jesuanischen Gewaltfreiheit und damit der Verweigerung der Vorrang gewährt. Insofern kann eine auf den Einzelnen bezogene „Unterstützung“ auch ergebnisoffen und eine auf Jesus bezogene „Ergebnisoffenheit“ auch unterstützend sein.
Autor
Kai-Uwe Dosch ist freiberufliche Lehrkraft für Deutsch und ehrenamtlicher Koordinator sowie KDV-Berater der DFG-VK in Heidelberg.
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Thema
- Wehrpflicht und Rekrutierung
- Friedensbewegung