Reservestärkungsgesetz der Bundeswehr
Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2026 ein Reservestärkungsgesetz verabschiedet, das „in den nächsten Monaten“ beschlossen werden soll. Ausgedehnte Reserveübungen können für alle Reservist*innen – auch für die, die freiwilligen Wehrdienst geleistet haben – jederzeit angeordnet werden. Die bisherige „doppelte Freiwilligkeit“ für Reserveübungen – Zustimmungen der Reservist*innen und der Arbeitgeber*innen – entfallen. Die Zahl der verfügbaren Reservist*innen soll von derzeit knapp 50.000 auf 200.000 erhöht werden.
Als Ziel des Gesetzes wird angegeben: „Eine umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist entscheidend für die Handlungsfähigkeit Deutschlands, um langfristig bestehen, potenzielle Gegner glaubhaft abschrecken und – falls erforderlich – Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Die schnelle und verlässliche Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten ist erforderlich, um den zentralen strategischen Forderungen und Vorgaben aus der Militärstrategie, dem Fähigkeitsprofil der Bundeswehr sowie den nationalen und multinationalen Operationsplänen (u. a. OPLAN DEU, NATO-Family of Plans) gerecht zu werden.“ (1)
Reserve hat keine Ruh!
Auf der Seite der Bundesregierung wird zur Erklärung weiterhin angeführt: „Die aktuellen sicherheitspolitischen Anforderungen an die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sind mit der bisherigen Praxis der ‚doppelten Freiwilligkeit‘ nicht mehr zu vereinbaren. Die verpflichtende Heranziehung wird notwendig, damit Reservisten verlässlich und regelmäßig Dienst leisten können.“ (2)
Je länger die Dienstzeit bei der Bundeswehr dauert, um so längere Reservedienstzeiten können angeordnet werden. Wer unter einem Jahr gedient hat, kann maximal bis zu sechs Monaten Reservedienst verpflichtet werden. Unter 13 Jahre Dienstzeit bei der Bundeswehr gelten neun Monate, ab 13 Jahre Dienstzeit 12 Monate Reservedienstzeiten. Die Dauer der jeweiligen Einsatzzeiten pro Jahr ist entsprechend von drei bis zwölf Wochen ohne Unterbrechung geregelt. Für freiwillig Wehrdienstleistende gilt die Reservepflicht bis zum 45. Lebensjahr, für Berufssoldat*innen und Soldat*innen auf Zeit bis zum 65. Lebensjahr.
Im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt automatisch unbefristeter Wehr- bzw. Kriegsdienst für alle Reservist*innen. „Ich kann nur wirklich jeder und jedem, die oder der sich für einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr interessiert oder entscheidet, sich vorher genau über alle Konsequenzen auch nach der Dienstzeit zu informieren“, rät der EAK-Vorsitzende. (3)
Das Gesetz ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht umstritten, da die Reserve-Verpflichtungen weitere Teile der Wehrpflicht wieder in Kraft setzen, ohne dass dies z.B. denen bekannt war, die sich zum freiwilligen Wehrdienst gemeldet hatten. Auch in die Berufsfreiheit wird massiv eingegriffen.
Kleinigkeiten im KDV-Gesetz werden mitgeändert. Im KDV-Antrag sind erweiterte Angaben zur Person erforderlich (Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit; Beilage Personalausweis-Kopie empfiehlt sich!), und für Gediente sind nunmehr wieder die Karrierecenter für die Entgegennahme der Anträge zuständig.
Anmerkungen
1 Gesetzestext: https://www.bmvg.de/de/aktuelles/regierung-billigt-reservestaerkungsges…;
2 https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-reservestaerk…;
3 https://www.evangelische-friedensarbeit.de/meldungen-friedensarbeit/eak…
Autor
Martin Singe ist u.a. im Sprecher*innenteam des Aktionsbündnisses „atomwaffenfrei.jetzt“ aktiv.
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Rubrik
Thema
- Aufrüstung
- Wehrpflicht und Rekrutierung