Totalverweigerer stören Wehrpflicht-Normalität

von Ralf Siemens
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( c ) Netzwerk Friedenskooperative

Mit dem System Wehrpflicht werden die (männlichen) Bürger eines Staates für militärische Dienste und Einsätze erfasst, gemustert, nach militärischen Erwägungen verwaltet und herangezogen. Seit fast 200 Jahren wird in Deutschland für König, Kaiser, Führer und für "das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes" (Gelöbnis- und Eidesformel der Bundeswehr) tapfer zwangsrekrutiert.

Das politische System kann sich ändern, die Kriegsdienstrekrutierung aber bleibt und damit ein Strafsystem, dass diejenigen, die sich dem "Befehl und Gehorsam" nicht beugen, zu spüren bekommen. Bundeswehr und Zivildienstamt haben 2006 insgesamt 856 Strafanzeigen allein wegen der Delikte "eigenmächtige Abwesenheit" oder "Flucht" (andauernde Abwesenheit) gegen Zwangsverpflichtete gestellt. Es handelt sich hierbei um Vergehen, die mit Freiheitsstrafen bis zu drei bzw. fünf Jahren geahndet werden können.

Neben der Strafverfolgung durch die zivile Gerichtsbarkeit bekommen widerständige Soldaten (zusätzlich) das militärinterne Sanktionssystem zu spüren. Allein im Jahr 2005 wurden truppenintern 832 freiheitsentziehende "Disziplinararreste" bis zu 21 Tagen Dauer, zum Teil in Verbindung mit Geldbußen, gegen Grundwehrdienstleistende verhängt. Und dies geschieht auch heute noch in Verfahren, die rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht genügen. Will ein Vorgesetzter einem ihm anvertrauten "Staatsbürger in Uniform" mittels Arrest zur Einsicht verhelfen, braucht er die Zustimmung der militäreigenen Gerichtsbarkeit ("Truppendienstgerichte"). Deren Richter sind nicht unabhängig, sondern Militärjuristen. Die beisitzenden Schöffen sind aktive oder ehemalige Soldaten. Verhandlungen vor dem Militärgericht, wenn sie denn überhaupt stattfinden, sind nicht öffentlich. Eine Verteidigung gibt es nicht, und das Gericht muss seine Zustimmung zum Arrestantrag nicht begründen. Immerhin: Der Arrestierte hat das Rechtsmittel der Beschwerde. Über die Beschwerde entscheidet dann der gleiche Militärrichter, der zuvor der Disziplinierung seinen militärischen Segen gab. Dass ein Arrest formalrechtlich keinen Strafcharakter haben darf, schert Truppenrichter wenig, getreu der "uralten Volksweisheit, wonach derjenige, der nicht hören will, zum Schluss eben fühlen muss" (Truppendienstgericht Nord, 19.12.2001).

Die der Kriegsdienstpflicht Unterworfenen erfahren wie keine andere gesellschaftliche Gruppe Einschränkungen ihrer Grundrechte - informationelle Selbstbestimmung, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Wohnung - zum Wohle des Militärs. Gegen diese Normalität des staatlichen Zugriffs auf Untertanen gibt es Widerstand durch die Betroffenen selbst. In den Jahren 2004 bis 2006 war die Truppe allerdings nicht mit Totalverweigerern konfrontiert. Sie wurden entweder ausgemustert oder von den Einberufungsbehörden "vergessen". Doch im vergangenen Jahr sind drei Totalverweigerer zur Bundeswehr einberufen worden, Jonas Grote im April, Alexander Hense im Juli und Moritz Kagelmann im Oktober.

Die beiden Erstgenannten wurden nach jeweils zwei Arreststrafen aus der Bundeswehr entlassen, Jonas nach 42 Tagen auf Weisung des Ministers, Alexander nach 25 Tagen, weil das Truppendienstgericht einen dritten Arrest ablehnte. Beide hatten bereits ihren Prozess vor einer zivilen Instanz. Das Nürnberger Amtsgericht verurteilte Jonas zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit, 40 mehr als die Staatsanwaltschaft forderte. Alexander wurde vom Amtsgericht Pforzheim die Auflage erteilt, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Gleichzeitig setzte das Gericht die Verhängung einer Jugendstrafe für ein Jahr aus. In seinem Fall hat die Staatsanwaltschaft, die eine achtmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung forderte, Berufung eingelegt.

Moritz, den Feldjäger zwei Wochen nach dem befohlenen Dienstantritt der Truppe zuführten, wurde während des laufenden vierten Arrestes am 11. Dezember aus Arrest und Bundeswehr nach insgesamt 59 Tagen Einzelhaft entlassen. Der vierte Arrest in Höhe von 21 Tagen, zuvor waren bereits 7, 14 und 20 Tage Arrest vollstreckt worden, hätte am 19. Dezember geendet.

Hinsichtlich der Motive, die zur Verweigerung geführt haben, unterscheiden sich die drei. Jonas: "Ich (kann) aus Nächsten- und Feindesliebe mit ruhigem Gewissen keinen Kriegsdienst leisten."- Alexander: "Einen Menschen seiner Grundrechte derart zu berauben, wie es die Wehrpflicht tut (...) sollte verboten sein und unter Strafe stehen."- Moritz: "... bei der Verneinung von Krieg (muss es sich) um ein radikales Nein gegen jeden Krieg handeln. Da (...) gehört die Verweigerung gegen die Grundlagen des Militärs unbedingt dazu: die Verweigerung von Befehl und Gehorsam in `Friedenszeiten`."

Eines allerdings haben sie gemeinsam: Sie bringen der so genannten Friedensbewegung das gleiche höfliche Desinteresse entgegen, das diese für die Wehrpflicht und für die konsequente Verweigerung der Kriegsrekrutierung aufbringt.

Hintergrundinfos zur Wehrpflicht: http://www.kampagne.de

 

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Ralf Siemens ist Mitarbeiter der Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung in Berlin. http://www.asfrab.de