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Aktionen gegen Diskriminierung in Lokalen
vonAus Hamburg, Berlin, Frankfurt, Stuttgart und vielen anderen Städten ist bekannt, daß vor allem ausländische Jugendliche, aber auch Erwachsene immer wieder daran gehindert werden, eine Disco oder ein Tanzlokal zu betreten. Selbst wenn die jungen Ausländer weitaus besser gekleidet sind als die sie begeitenden Deutschen, kommt es zu fadenscheinigen Abweisungen mit Begründungen wie "Eintritt nur mit Klubausweis!" (während Deutsche ohne Klubausweis hineinkommen), "Nicht gut genug gekleidet","Nur für Stammgäste" (während Deutsche, die noch nie in den Lokal waren, anstandslos hinein können), "Wir haben nichts gegen Ausländer, die Hälfte aller G„ste sind Ausländer" (allerdings nur Amerikaner, Engländer und Franzosen).
Natürlich besitz der Gastwirt in seinem Haus recht, und er kann aufgrund besonderer Vorkommnisse wie randalierendes Verhalten oder Belästigung anderer Gäste Lokalverbote gegenber Personen aussprechen. Allerdings ist der willkürliche Ausschluß von Personen allein aufgrund ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder Nationalität unzulässig. Das Bayerische Oberlandesgericht stellte am 7. März 1983 fest, daß der Inhaber einer öffentlichen Gaststätte den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, "wenn er einen Besuchswilligen ohne erkennbaren sachlichen Grund zurückweist".
In Stuttgart machte zum Beispiel die "Initiative gegen Rassismus" mit mehreren ausländischen Jugendlichen an einigen Abenden einen Gang zu den verschiedensten Discos und Tanzlokalen. Die oben geschilderten Aussagen mußten sie dabei immer wieder erleben wie auch die Abweisung der ausländischen Jugendlichen. Damit dies nicht nur eine Aktion mit beschämendem Ergebnis war, hatte die Initiative zwei oder drei Journalisten der örtlichen Zeitungen eingeladen, die dies Vorfälle miterleben und in den darauf folgenden Tagen groß über den versuchten Nachtbummel der ausländischen Jugendlichen mit Nennung der Discos und Tanzlokale berichtet. Zahlreiche Leserbriefe, auch von Betroffenen, schlossen sich ebenso an wie ein Einschreiten der Stadtverwaltung aufgrund dieser Berichterstattung.
Wenn ausländische Jugendliche von solchen Vorkommnissen berichten, könnten sie Jugendliche am nächsten Abend beim nächsten Mal begleiten und zunächst einmal beobachten, was sich abspielt. Falls die ausländischen Jugendlichen in das Lokal hinein können die deutschen Jugendlichen dem Türsteher oder Besitzer gegenber erklären, daß sie nur mit ihren ausländischen Freunden zusammen in das Lokal gehen würden. Falls dies keinen Erfolg hat, haben die Betroffenen ausländischen Jugendlichen die Möglichkeit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Ladenbesitzer ( sofern sie entsprechende Zeugen dafr haben). Außerdem sollten sie damit an die örtliche Presse gehen und die Fraktionen im Gemeinderat und den (ober-)Bürgermeister informieren und um Abhilfe bitten. Da es die St„dte in der Regel nicht darauf anlegen, ein schlechtes Ansehen bezglich solcher Vorkommnisse zu bekommen, werden sie irgendwie reagieren. Wenn eine Gemeinderatsfraktion angeregt werden kann, eine Anfrage an die Verwaltung zu richten, kann dies fr die betroffenen abgewiesenen Jugendlichen nur nützlich sein.
Die Stadtverwaltung hat auch in Fällen nachweisbarer Diskriminiierung, wenn sich Gastwirt trotz einer Belehrung uneinsichtig zeigen, durchaus die Möglichkeit, gewerberechtliche Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Wenn Gastwirten, die Ausländer diskriminieren, klar wird, daß sie damit nicht weiter durchkommen, werden sie sich zwangsläufig moderater verhalten müssen - auch im Interesse der ausländischen Jugendlichen.
Informationen zum Thema zum Beispiel erhältlich bei: Initiative gegen Rassismus, Interssengemeinschaft "Ausländische Mitbürger in Baden-Württemberg" e.V., Haußmannstr. 6, 7000 Stuttgart 1, 0711/2637178
Für solche wie die hier geschilderten Vorfälle w„re ein Anti-Diskriminierungsgesetz auf der Grundlage von Artikel von Artikel 3, Abs. 3 des Grundgesetzes sehr wichtig, selbst wenn ein Gesetz letztendlich Diskriminierung nicht verhindern kann. Es kann jedoch den Betroffenen einen einklagbaren Rechtsanspruch verschaffen, was sich angesichts zahlreicher Urteile beziehungsweise niedergeschlagener Verfahren wegen Volksverhetzung als durchaus notwendig erwiesen hat. Ein solches Anti-Diskriminierungsgesetz könnte auch Ziel der oben geschilderten Initiativen sein.
Aus: Alle Menschen sind AusländerInnen fast überall, Hrsg. Manfred Budzinski, 1988, Lamuv-Taschenbuch 57, S.83-85, Lamuv-Verlag, Göttingen