Das Grundrecht auf Asyl ist ein Menschenrecht!

Artikel 16 Grundgesetz als Menschenrecht

von Pro Asyl
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Damit fehlt dem Bundestag - selbst bei einer Zweidrittelmehrheit - die Kompe­tenz, Artikel 16 Grundgesetz substanti­ell zu verändern.

Zum Wesen eines Menschenrechtes ge­hört es, daß es universell gilt und ein angeborenes, unveräußerliches Recht für jedes Individuum darstellt. Es muß unter jeder vorstellbaren historischen Situation beachtet werden. Als elemen­tares Recht ist es vorstaatlich und vor­verfassungsmäßig.

Das Menschenrecht auf Asyl ergibt sich aus dem ersten aller Menschenrechte, nämlich dem der Wahrung der Men­schenwürde. Hiermit ist wesensgemäß das Recht auf Leben und die Unver­sehrtheit der Person gemeint. Daraus leiten sich alle weiteren Menschenrechte ab, u.a. das, nicht getötet und keiner Folter unterworfen zu werden und vor allem das, sein Leben durch Flucht in ein anderes Land retten zu können.

Das Grundgesetz beginnt damit, jedem Menschen eine angeborene, unverlier­bare, unantastbare und auch durch an­dere Verfassungsnormen oder Gesetze nicht beschränkbare Würde zuzuerken­nen. Artikel 16 Abs. 2 ist eine zwingend gebotene Konkretisierung dieser Grundnorm. Er wurde ohne Ein­schränkung, vor allem auch ohne einen gesetzlichen Vorbehalt in unsere Ver­fassung aufgenommen, und zwar in den zentralen, über jede tagespolitische Ver­änderung erhabenen Grundrechtsteil.

Im Unterschied zur Weimarer Verfas­sung geht das Grundgesetz von vorge­gebenen Menschenrechten aus. Diese werden ihrer Natur nach nicht einge­räumt oder großzügig zugestanden, son­dern sie können im Prinzip nur erklärt, d.h. in feierlicher Form deklariert wer­den. Sie gelten unabhängig von jeder Gesetzgebung, normieren diese sogar. Während der Weimarer Zeit galten Grundrechte nur nach Maßgabe der Ge­setze. Das Grundgesetz hat demgegen­über einen fundamental anderen Ansatz: Alle Gesetze gelten nur nach Maßgabe der Grundrechte.

Menschenrechte fallen nicht als formu­lierter Kanon vom Himmel und sind auch nicht Bestandteil eines kollektiven Menschheitsgewissens. Sie müssen durch tausendfach erlittenes Unrecht ins menschliche Bewußtsein gehoben und unter größten Anstrengungen im poli­tisch-rechtlichen Horizont verankert werden. Es handelt sich u.U. um Ent­wicklungen aus einer regionalen Erfah­rung heraus, die dann die unaufschieb­bare Macht einer weltweiten Durchset­zung und Beachtung entfaltet. So muß dies auch für das Menschenrecht auf Asyl mit seiner langen Geschichte gese­hen werden. Hier ist dem Nachkriegs­deutschland eine historische Aufgabe zugefallen, die es sich nicht aussuchen und der es sich nicht entziehen kann.

Die Eltern des Grundgesetzes haben mit Artikel 16 ganz bewusst eine spezifische Konsequenz aus der nationalsoziali­stischen Schreckensherrschaft ziehen wollen. Es war eine Art Dank an die Völkergemeinschaft für die Aufnahme von 800.000 Flüchtlingen aus Hitler­deutschland, aber auch eine Selbstver­pflichtung dazu, keinesfalls, wie in Tau­senden anderen Fällen während der Nazi-Zeit auch geschehen, Flüchtlinge an der Grenze abzuweisen. Man kann ohne Übertreibung sagen, die Bundesre­publik habe in einer historischen Ver­antwortung mit diesem Artikel über alle geltenden Menschenrechtskonventionen hinaus einen neuen Standard gesetzt, in­dem sie einzelne Menschen nicht nur als Flüchtlinge aufnimmt und schützt, son­dern ihre Aufnahme zu einem Recht ausgestaltet, das mit allen Rechtswegga­rantien, die ein heutiger Rechtsstaat sei­nen Bürgern gewährt, versehen ist.

Bundestag und Bundesregierung sind aus geschichtlicher Verantwortung her­aus verpflichtet, sich auf europäischer und internationaler Ebene für die De­klarierung des Asylrechts als Men­schenrecht einzusetzen. Die Bundesre­publik hat auf der Genfer Asylkonferenz 1977 den Versuch unternommen, eine ähnliche Erklärung wie die des Artikels 16 international durchzusetzen. Sie ist damals mit diesem Versuch gescheitert, ohne ihn je wieder aufzunehmen.

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