c/o Initiative Frieden und Menschenrechte/Regionalgruppe Leipzig, Demmeringsstr. 21, DDR-7033 Leipzig Vorschlag zur Abschaffung der Wehr­pflicht:

Büro für Demilitarisierung

Wir stellen ein Begründungsdefizit für den Fortbestand der Wehrpflicht in Deutschland fest. Die veralteten Argu­mente in NVA- und Bundeswehrkreisen sind nach der Einheit der Deutschen endgültig gegenstandslos geworden.

Der Ost-West-Konflikt ist militärisch de facto beendet; die Beute des Kalten Krieges wird von den ökonomischen Siegern eingeholt.

Wer sich nun nicht offen für eine militärische Option in der Bewältigung des Nord-Süd-Konfliktes oder für die in­nenpolitische Bedeutung aussprechen möchte, wird schwerlich eine Rechtfer­tigung für Militärdienst und Rüstung finden können. Jahrelange Bemühungen der Gegner des DDR-Parteienblocks führten in der "Wende" zur günstigen Zivildienstverordnung, doch nur die Bürgerbewegungen und die Grünen setzten sich für deren Fortbestand in einem vereinigten Deutschland ein. Mit der nun erfolgten Übernahme des bundes­deutschen Zivildienstgesetzes auf das Territorium der ehemaligen DDR müssen wenigstens die darin festgelegte Be­zahlung, das Entlassungsgeld und die sozialen Leistungen entsprechend des Unterhaltssicherungsgesetzes für Zivil­dienstleistende bereitgestellt werden.

Die unterschiedlichen Gruppen, Organi­sationen, Parteien und Einzelpersonen, welche sich der Probleme des Friedens und der Kriegsdienstverweigerung an­genommen haben, sollten eine gemein­same Strategie finden und ein konsens­fähiges Konzept zur Abschaffung der Wehrpflicht in Deutschland erstellen.

Unser Vorschlag zur Gestaltung der Übergangszeit bis zur Abschaffung der Wehrpflicht und jeglicher Zwangs­dienste:

  1. Die Gewissensprüfung für Kriegs­dienstverweigerer ist aufzuheben, da diese die Menschenwürde verletzt sowie die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Be­kenntnisses einschränkt (GG, Art. 4, Abs. 1). Inhalte des Gewissens sind nicht prüfbar.
  2. Der Zivildienst ist dem Wehrdienst in Dauer, Bezahlung, Urlaubsanspruch und in den Ermäßigungsberechtigun­gen gleichzusetzen. die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes für die längere Dauer des Zivildienstes, es seien Reserve- und Manîverzeiten dem Wehrdienst anzurechnen, ist nicht mehr zeitgen.·. Es kann nicht angehen, da· junge Männer, die im sozialen bzw. pflegerischen Bereich etwas zu leisten bereit sind, durch längere Dienstpflicht diskriminiert werden.
  3. Die Dauer von Wehr- und Zivildienst ist umgehend auf 9 Monate zu verkürzen; dies möge erster Schritt zur Abschaffung der Wehrpflicht sein.
  4. Der Zivildienst ist aus Wehrrechts­strukturen wie auch aus strategischen Verteidigungskonzepten des Militärs auszugliedern.
  5. Kriegsdiensttotalverweigerer aus Westdeutschland, die aufgrund der Einplanung des Zivildienstes in die strategischen Verteidigungskonzepte der Bundeswehr diesen Dienst ver­weigert oder sich durch Wohnort­wechsel nach Berlin entzogen haben sowie jene, die in der ehemaligen DDR bei Gültigkeit der Zivildienst­verordnung ihren Entschluss· zur tota­len Kriegsdienstverweigerung gefaßt haben, sind zu amnestieren.
  6. Die Bestrafung von Kriegsdienstto­talverweigerern mit Freiheitsentzug ist aufzuheben, insbesondere sind Mehrfachbestrafungen infolge mehrmaliger Einberufungen abzu­schaffen.
  7. Die Einsatzgebiete für Zivildienstlei­stende sind im Sinne einer Interna­tionalisierung des Zivildienstes zu erweitern, so da· Hilfe in der 2/3 Welt allgemein ermöglicht wird. Das Argument, Zivildienst sei für das So­zialwesen unverzichtbar kann, nicht als Begründung dieses Dienstes aner­kannt werden, entlarvt es doch nur den Zustand dieses Sozialsystems, wird von ihm behauptet, es bedürfe der Zwangsverpflichteten (Kritik der Gewerkschaft: "Job-Killer").

 

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