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Angriff oder Verteidigung?
Das Aggressionsverbot im Völkerrecht
vonDie Vereinten Nationen haben vor allem „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren“. So steht es in Art. 1 Z. 1 UNO-Charta. Weiter steht dort, dass sie „Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen (haben)“. Für diese Aufgabe ist dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung übertragen worden (Art. 24). Will er allerdings Maßnahmen ergreifen, muss er vorher gem. Art. 39 ausdrücklich feststellen, dass „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“.
Die Bemühungen, einen handhabbaren und allgemein akzeptierten Begriff der Angriffshandlung (Aggression) zu finden, reichen weit zurück. Sie konnten überhaupt erst dann Ergebnisse versprechen, als mit dem Briand-Kellogg-Pakt 1928 der Angriffskrieg verboten wurde. So wurde zwar zum ersten Mal die Aggression als Unrechtstatbestand in der Schuldklausel des Art. 231 des Versailler Friedensvertrages behandelt, der den deutschen Kaiser "wegen einer höchsten Verfehlung gegen internationale Moral" (Art. 227) vor ein internationales Gericht stellen wollte. Der Versuch scheiterte bekanntlich, u.a. wohl auch deswegen, weil die Illegalität des Krieges noch nicht im internationalen Bewusstsein Fuß gefasst hatte. Denn auch Art. 10 der Völkerbundsatzung, der Bestandteil des Friedensvertrages war, ächtete noch nicht den Angriffskrieg. Es gab in den Folgejahren verschiedene Versuche des Völkerbundes, die militärische Aggression zu definieren und zu ächten. Sie scheiterten alle.
Auf der Genfer Abrüstungskonferenz von 1932-34 wurde ein Definitionsvorschlag des sowjetischen Vertreters M. Litwinow diskutiert, der jenen Staat als Aggressor bezeichnete, der als erster den Krieg erklärt, einmarschiert, angreift, blockiert, Truppen in ein fremdes Territorium bringt oder dort länger als erlaubt bleibt. Doch auch hierüber konnte keine Einigkeit erzielt werden, so dass sich die Sowjetunion schließlich entschloss, eine revidierte Form der Definition in einer Konvention zu verankern, die sie mit einer Reihe von Nachbarstaaten 1933 abschloss.
Erst nach dem zweiten Weltkrieg bot die Londoner Konferenz von 1945 im Rahmen der gerichtlichen Verfolgung der Hauptkriegsverbrecher eine Gelegenheit, den Tatbestand der Aggression gemeinsam genauer zu definieren. In Art. 6 des Statuts für das Nürnberger und Art. 5 des Statuts für das Tokioter Militärtribunal wurde das Planen, die Vorbereitung, der Beginn und die Führung eines Angriffskrieges (war of aggression) sowie die Teilnahme an einer Verschwörung zu diesem Zweck als internationales Verbrechen gegen den Frieden bezeichnet. Zu einer näheren Definition der Aggression kam es aber weder im Statut noch in der UNO-Resolution vom 11. Dezember 1946, die das Statut und das Urteil von Nürnberg als Prinzipien des internationalen Rechts anerkannte. (1)
1952 richtete die UNO-Generalversammlung eine spezielle Kommission ein, der im Anschluss an die Nürnberger Prozesse die Ausarbeitung eines Internationalen Strafgesetzes für Vergehen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit übertragen wurde. In jener Zeit des Kalten Krieges kam die Kommission jedoch zu keinem Ergebnis. Die Generalversammlung musste noch viermal eine Kommission einberufen, ehe sie 1973 den Entwurf einer Aggressionsdefinition vorlegen konnte. Am 14. Dezember 1974 wurde sie von der Generalversammlung mit der Resolution 3314 (XXIX) im Konsens ohne Abstimmung angenommen.
Was ist ein Angriffskrieg?
Ihr Inhalt ist ein Kompromiss zwischen unterschiedlichen Konzeptionen, die vor allem in den USA und der Sowjetunion ihre Protagonisten fanden. Übereinstimmung bestand von Anfang an darin, unter den Begriff der Aggression nur die militärische, nicht aber die ökonomische, politische oder soziale zu fassen (Art. 1). Strittig war jedoch die Position der Sowjetunion, die, wie schon in der Konvention von 1933, jeden Staat, der als erster eine verbotene Handlung beging, automatisch als Aggressor bezeichnen wollte. Die westlichen Staaten und insbesondere die USA wollten jedoch kein zeitliches, sondern ein inhaltliches Kriterium: eine Handlung könne erst dann als Aggression verurteilt werden, wenn das Ziel, welches sie verfolge, verboten sei. Es komme also vor allem auf die Absicht des "Aggressors" an. Es war klar, dass dieses Konzept weite Interpretationsfreiheiten gegeben hätte, und so setzte sich die sowjetische Formel durch, allerdings mit einer Einschränkung, die Art. 2 formuliert:
"Wendet ein Staat als erster Waffengewalt unter Verletzung der Charta an, so stellt dies einen Beweis des ersten Anscheins für eine Angriffshandlung dar, obwohl der Sicherheitsrat gemäß der Charta zu dem Schluss gelangen kann, dass eine Feststellung, es sei eine Angriffshandlung begangen worden, nicht gerechtfertigt wäre angesichts anderer bedeutsamer Umstände, einschließlich der Tatsache, dass die betreffenden Handlungen oder ihre Folgen nicht von ausreichender Schwere sind."
Art. 3 definiert verschiedene Formen direkter und indirekter Gewalt als Aggression, wie 1. Invasion und Annexion, 2. Bombardierung und Waffeneinsatz gegen fremdes Territorium, 3. Blockade der Häfen und Küsten, 4. Angriffe gegen fremde Streitkräfte, die Handels- oder Luftflotte, 5. Einsatz der im Ausland stationierten Streitkräfte entgegen den vertraglichen Abmachungen, 6. Überlassung des eigenen Territoriums für Aggressionsakte gegen einen dritten Staat, und 7. Entsendung bewaffneter Banden, Freischärler, Söldner etc. auf fremdes Territorium. Der Sicherheitsrat ist in seiner Entscheidung nach Art. 39 UN-Charta an diesen Katalog jedoch nicht gebunden und kann auch andere Handlungen als Aggression qualifizieren (Art. 4).
Die verschiedenen Feststellungen des Art. 5 beendeten z.T. lange umstrittene Fragen. Der Angriffskrieg wird als Verbrechen gegen den Weltfrieden angesehen mit voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Ein Gebietserwerb auf Grund einer Aggression ist unwirksam, ein Satz der bereits 1932 durch die Stimson-Doktrin in die internationale Rechtstheorie eingegangen war, der aber ebenso lange von der Rechtspraxis übersehen worden ist. Art. 7 enthält eine für den kolonialen Befreiungskampf wichtige Präzisierung des Aggressionsverbotes, damit es nicht gegen jene Völker gerichtet werden kann, die sich gegen "Kolonial- und rassistische Regimes oder andere Formen der Fremdherrschaft" erheben. Befreiungs- und Unabhängigkeitskämpfe, die auf dem Recht auf Selbstbestimmung beruhen, fallen daher ebenso wenig unter die Aggressionsdefinition wie die Selbstverteidigung nach Art. 51 UNO-Charta.
Der Sicherheitsrat hat das letzte Wort
Es hat also über 40 Jahre gedauert, einen international akzeptablen Kompromiss über das herbeizuführen, was als Aggression verboten sein soll. Das hat die Kontroversen jedoch nicht vollständig beseitigt. Sie werden an der Frage fortgeführt, welchen rechtlichen Charakter diese Definition selbst hat. Ist sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung an den Sicherheitsrat oder enthält sie eine autoritative und auch den Sicherheitsrat bindende Interpretation eines Teils des internationalen Rechts? Einigkeit besteht nur darüber, dass der Sicherheitsrat die letzte Entscheidung über die Frage hat, ob eine Aggression vorliegt. Man kann allerdings davon ausgehen, dass die einzelnen Formen der in der Res. 3314 (XXIX) aufgeführten Aggressionsakte mittlerweile auch gewohnheitsrechtlich als solche anerkannt sind und deshalb mehr als nur eine Empfehlung enthalten. Dies wird durch die Spruchpraxis des IGH unterstrichen, der in dem Rechtsstreit zwischen Nicaragua und den USA mehrfach auf die Aggressionsdefinition zurückgreift, um das völkergewohnheitsrechtliche Gewalt- und Interventionsverbot zu spezifizieren.(2)
Der Irakkrieg 2003
Der Angriff auf Bagdad und die Invasion des Irak im Frühjahr 2003 durch die USA und Großbritannien waren eindeutige Akte der Aggression unter Verletzung des Gewaltverbots gem. Art. 2 Z. 4 UN-Charta. Die USA hatten den Sicherheitsrat mit einer Vielzahl unglaubwürdiger und gefälschter Dokumente nicht davon überzeugen können, dass der Irak im Besitz von Massenvernichtungswaffen war und deshalb von ihm eine unmittelbare Gefahr für den internationalen Frieden ausgehe. Der Sicherheitsrat war nicht bereit, den USA ein Mandat gem. Art. 42 UN-Charta zu erteilen. Alle Versuche der USA, aus den Resolutionen 678 (1990) und 1442 (2002) doch eine Ermächtigung für den Angriff herauszulesen, mussten mangels überzeugender Anhaltspunkte in den Resolutionen fehlschlagen. Auch die Anerkennung der irakischen Übergangsregierung durch die Resolution 1546 (2004) kann nicht als nachträgliche Legitimierung der Aggression gewertet werden.
Internationaler Strafgerichtshof
Trotz der Fortschritte bei der Definition der Aggression und ihrer Ächtung, war es lange Zeit nicht möglich, den Aggressionsbegriff in das Statut von Rom für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) aufzunehmen. Eine Klärung hat nun die 1. Revisionskonferenz zum Römischen Statut für eine Internationale Strafgerichtsbarkeit im Mai 2010 in Kampala (Uganda) gebracht. Es wurde eine sich stark an die UN-Resolution 3314 von 1974 anlehnende Definition als Art. 8 eingefügt. Der Gerichtshof kann jedoch frühestens ab 1. Januar 2017 tätig werden, wenn bis dahin 30 Staaten die Vorschrift ratifiziert und 2/3 der Vertragsstaaten den Beschluss gefasst haben, dass der IStGH über Verbrechen der Aggression richten darf. Allerdings kann ein Vertragsstaat die Strafverfolgung eines von ihm selbst begangenen Aggressionsverbrechens ausschließen, wenn ein anderer Vertragsstaat den IStGH mit dem Fall befasst oder der Ankläger ein Verfahren eingeleitet hat (Art. 15 bis Abs. 4). Wird das Aggressionsverbrechen von Staatsangehörigen eines Nichtvertragsstaates oder auf dessen Territorium begangen, so ist die Strafverfolgung erschwert (Art. 15 bis Abs. 5). Angeklagt werden können wegen Aggressionsdelikten nur militärische und politische Führungspersonen nicht aber der einfache Soldat.
Anmerkungen
1 UNGV-Res. 95 (I) vom 11. Dezember 1946.
2 Urteil des IGH betr. Nicaragua gegen USA wegen "der militärischen und paramilitärischen Aktivitäten in und um Nicaragua", vom 27. Juni 1986, ICJ-Reports 1986, S. 14 ff., 195.