Die bellum iustum-Lehre in der Kritik

Gerechter Krieg?

von Albert Fuchs
Schwerpunkt
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Ist vom moralischen Standpunkt aus jeder Krieg gleich verwerflich? Oder gibt es gute und böse, gerechte und ungerechte oder doch zumindest mehr und weniger gerechtfertigte Kriege? Oder liegt Krieg "jenseits von Gut und Böse" und ist allenfalls im Lichte von Interessen- und Machtkalkülen zu bewerten? Mit diesen Fragen sind die wichtigsten Positionen zur Frage der moralischen Vertretbarkeit von militärischer Gewalt markiert: Pazifismus, Bellizismus und (Neo-)Realismus. Hier soll die bellizistische Position kritisch beleuchtet werden.

I.
Das Hauptmarkenzeichen des Bellizismus ist das Operieren mit irgendeiner Form der im öffentlichen Diskurs der Vorwendezeit als reichlich verblichen geltenden Lehre vom bellum iustum, vom "gerechten Krieg". Welche Rolle auch immer diese Lehre unter der Herrschaft der Abschreckungsdoktrin gespielt haben mag, mit dem Zweiten Golfkrieg und spätestens mit dem Kosovo-Krieg hat sie sich anscheinend wie der sprichwörtliche Phönix aus der Asche erhoben. Gemäß ihrer christlich-großkirchlichen Tradition soll sie militärische Gewalt jedoch nicht befördern, sondern verhindern oder zumindest eingrenzen helfen. Sie ist nur vor dem Hintergrund eines fundamentalen Vorbehalts gegen den Krieg zugunsten des Friedens angemessen zu verstehen. Das besagt: Androhung und Anwendung von militärischer Gewalt sind nur bedingt zu rechtfertigen - als Instrument von Gewaltverhinderung, -begrenzung und -verminderung.

In Form einer Reihe von Kriterien versucht man zu spezifizieren, unter welchen Umständen welche Ziele welche militärische Gewalt oder Gewaltandrohung zu rechtfertigen vermögen. Als wesentliche Kriterien gelten: Rechtfertigender Grund (eine reale und schwerwiegende Störung des Friedens durch manifesten Rechtsbruch), legitime Autorität (Verantwortung für das allgemeine Wohl), rechte Absicht (Wiederherstellung von Frieden und Gerechtigkeit), letztes Mittel (Ausschöpfung aller nicht spezifisch militärischen Mittel), Diskriminierbarkeit (kein direktes Abstellen auf die Vernichtung Unschuldiger und Kontrollierbarkeit der eingesetzten Mittel) und Verhältnismäßigkeit (Erfolgswahrscheinlichkeit und "angemessenes Verhältnis" zwischen den Kosten und Schäden eines Krieges und den Schäden infolge "geduldeter Ungerechtigkeit"). Diese Bedingungen müssen alle gleichzeitig und über die gesamte kriegerische Auseinandersetzung hinweg erfüllt sein, wenn diese ethisch vertretbar sein und bleiben soll.
Der fundamentale Vorbehalt gegen militärische Gewalt und die strengen Anforderungen an ein von dieser Generalnorm abweichendes Handeln, das ethisch vertretbar sein soll, verleihen der bellum iustum-Lehre beachtliche ethische Plausibilität. Hinzu kommt die Verankerung der Kriterien in einem (naiven) handlungstheoretischen Grundverständnis von Krieg. D.h. die kriegerisch interagierenden Kollektive werden in Analogie zu individuellen sozialen Akteuren gesehen. Diese Verankerung bedeutet, dass die besagten Kriterien weitgehend denen entsprechen, die man an staatliche Zwangsmaßnahmen "nach innen" anlegt oder im Alltag zur Beurteilung aggressiver und gewaltförmiger Handlungen von Sozialpartnern verwendet.

II.
Kritik, die diese Stärken der Lehre vom gerechten Krieg ignoriert, wird leicht selbst fragwürdig oder riskiert einen Kampf gegen Windmühlen. Dennoch überwiegen m.E. die Schwächen der Lehre bei weitem ihre Stärken.

Eine ganz offensichtliche Schwäche besteht in der ungeheuren Diskrepanz zwischen dem hohen ethischen Anspruch und der fatalen Wirkungsgeschichte - z.T. in Folge der Verwechslung mit dem Konzept des "heiligen Kriegs" seitens der Verfechter der Lehre selbst! Die Entwicklung von dem ersten namhaften "christlichen" bellum iustum-Theoretiker Aurelius Augustinus (354-430) über den Kreuzzugspropagandisten Bernhard von Clairvaux (1091-1153) und die Kolonisatoren späterer Jahrhunderte, die ganze Kontinente vor Bernhards unsägliche Alternative "Vollständige Ausrottung oder sichere Bekehrung der Heiden!" gestellt haben, bis zum kirchlichen Segen für Hitlers Armeen und US-amerikanische Atom- und Napalmbomben verlief nicht in rätselhaften Sprüngen, sondern kontinuierlich und geradlinig. Vermutlich gibt es kaum solide historische Belege dafür, dass der Rekurs auf die bellum iustum-Lehre auch nur einen Krieg verhindert, begrenzt oder "vorzeitig" zu Ende gebracht hätte. Dagegen dürften die Beispiele der Propagierung, Anstiftung und Rechtfertigung von militärischer Gewalt durch mehr oder weniger expliziten Rekurs auf diese Lehre kaum zu zählen sein.

Die Instrumentalisierbarkeit für Zwecke der Rechtfertigungsrhetorik oberster und möchtegernoberster Kriegsherren kann die Gebildeten unter den Anhängern der Lehre vom "gerechten Krieg" kaum irritieren - so wenig wie Fehler von Laien beim schlussfolgernden Denken Logiker an fundamentalen logischen Prinzipien irre zu machen vermögen. So lassen sich etwa die nachweislich häufig gemachten Fehler des (vermutlich interessengeleitetet) selektiven Gebrauchs und/oder der unterschiedlichen Gewichtung der Kriterien leicht beheben - jedenfalls nachträglich und am Schreibtisch! Die fragliche Lehre ist allerdings kein in sich geschlossenes logisches Kalkül, sondern kann nur auf der Grundlage von Sach-Information und -Kenntnis funktionieren. Das bedeutet, dass die abstrakten Beurteilungskriterien "operationalisiert" oder doch wenigstens genauer expliziert werden müssen, um anwendbar zu sein. Was ist beispielsweise in einem politisch-moralisch ausweisbaren Sinn unter einem "schwerwiegenden Unrecht" zu verstehen, das als rechtfertigender Grund einer militärischen Intervention in Betracht kommen könnte? Hier gähnt - im Hinblick auf die diversen Kriterien - eine Schlangengrube von Problemen.
 

Gestandene und gewitzte bellum iustum-Experten werden auch vor dieser Schlangengrube nicht zurückschrecken - jedenfalls nicht in ihren programmatischen Erklärungen! Ein womöglich noch vertrackteres Problem ergibt sich aus der Frage, wer denn eigentlich beurteilen soll, ob in einem konkreten Fall alle Voraussetzungen der ethischen Vertretbarkeit von militärischer Gewaltanwendung vorliegen. Gemäß der großkirchlichen (katholischen?) Tradition steht dieses Urteil "dem klugen Ermessen derer zu, die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind" (Katechismus der Katholischen Kirche, 2309). Diese "Lösung" ist gewiss obrigkeitsgefällig, lässt sich aber kaum in Einklang bringen mit der in eben dieser Tradition betonten moralischen Letztverantwortung des einzelnen. Vor allem steht sie in Widerspruch zu der grundgesetzlich garantierten "unverletzlichen" Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Denn das Grundrecht der Gewissensfreiheit sichert nicht nur die freie Gewissensentscheidung im Sinne der Bildung eines an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierten und in einer bestimmten Lage als bindend und unbedingt verpflichtend erfahrenen Werturteils, sondern auch die freie Gewissensbetätigung im Sinne des Handelns gemäß diesem Urteil. Das bedeutet aber, dass in keinem Fall eines regierungsamtlich avisierten bellum iustum die notwendige Folgebereitschaft der Regierten garantiert ist - zumal die Kriegführung sich in ihrer moralischen Qualität ja ändern kann und daher eine kontinuierliche Neubewertung erfordert. In einem demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen entfällt demnach im Prinzip eine zentrale Funktionsbedingung eines bellum iustum, die Einforderbarbarkeit bzw. Erzwingbarkeit des Gehorsams der Untertanen gegenüber dem Anspruch der Obrigkeit, sich nach ihrem "klugen Ermessen" auf Töten und Getötetwerden einzulassen.

Die eigentliche Achillesferse des im bellum iustum-Konzept konkretisierten Glaubens an die (militärische) Gewalt besteht schließlich in dem unabdingbaren Widerspruch von Ziel und Mittel bzw. von Tötungstabu und Tötungslizenz. Eine Kultur ohne Tötungstabu, wie eingeschränkt auch immer, gibt es vermutlich nicht, hat es wahrscheinlich nie gegeben und kann es kaum geben. Selbsternannte VertreterInnen der jüdisch-christlichen Kultur halten dieser vielfach zugute, das Tötungstabu radikal verallgemeinert, auf alle Artgenossen ausgeweitet zu haben. Ob dieser Anspruch historisch zu verifizieren ist, kann hier dahingestellt bleiben. Tatsache ist jedenfalls, dass diese Kultur in unterschiedlichen Formen und Ausprägungen einen fundamentalen Widerspruch zum uneingeschränkten Tötungstabu mit sich schleppt: Die Idee, Töten könne moralisch sein, ja Moralischsein könne Töten erfordern. Vor allem im Zusammenhang von Konflikten zwischen Staaten oder staatenähnlichen Verbänden, in einem bellum iustum, vermag die staatliche "Lizenz zum Töten" das Tötungstabu scheinbar vergessen zu machen: Was Mord ist, wenn einer es von sich aus tut, wird zu einer prosozialen Handlung, zu einer Tugendheldentat, da er es von Staats wegen tut. Verschärft manifestiert sich dieser Widerspruch, wenn "unbeteiligte Unschuldige" die Opfer sind. Die Kantsche Bestimmung einer Handlung als sittlich, sofern sie den anderen als Zweck an sich selbst behandelt und niemals nur als Mittel für die eigenen Zwecke, kann kaum eklatanter negiert werden als in diesem Fall.

III.
Was aber nun - nach dieser Fundamentalkritik an der bellum iustum-Konzeption? Kann man denn Kriegführen ohne sie überhaupt moralisch beurteilen? Und bestätigt man sie nicht notwendigerweise, wenn man sie trotz aller Schwächen dazu verwendet? Oder gibt es eine bessere Alternative?

Um mit der letzten Frage zu beginnen: Mir ist keine vergleichbar differenzierte und ähnlich plausible Argumentationsfigur zur moralischen Beurteilung von (militärischer) Gewalt bekannt. Wahrscheinlich haben die Recht, die behaupten, jeder, der nicht Radikalpazifist oder,Neorealist` sei, verwende eine,subjektive Theorie` des gerechten Kriegs und die bellum iustum-Konzeption beeinflusse nach wie vor alle einschlägigen Entscheidungen. Das entsprechende völkerrechtliche Instrumentarium, wie es vor allem in der UN-Charta niedergelegt ist, steht jedenfalls historisch in der bellum iustum-Tradition und stellt in der Sache im Wesentlichen deren (lückenhafte) Positivierung und Formalisierung dar. Ob die Lehre damit friedensdienlicher geworden ist, lässt sich kaum allgemein entscheiden. Einerseits könnte diese Formalisierung ein Mittel gegen den Missbrauch für Zwecke der Propagierung und Rechtfertigung von militärischer Gewalt darstellen; andererseits könnte eine authentisch und stringent gewaltkritische bellum iustum-Argumentation auch völkerrechtlich (unter den demokratietheoretisch höchst fragwürdigen Bedingungen des UN-Systems) sanktionierte militärische Gewalt - wie die der Golfkriegsalliierten - behindern.
 

Fundamentalkritiker befinden sich demnach in einem auf den ersten Blick ausweglosen Dilemma: Verzichten sie in aller Konsequenz auf den Gebrauch der Argumentationsfigur des bellum iustum, berauben sie sich eines u.U. doch effektiven Instruments der Kritik von Militärgewalt und haben nicht einmal die Möglichkeit, UN-Blauhelmeinsätze politisch-moralisch von Hitlers Vernichtungskriegen zu unterscheiden; machen sie aber doch Gebrauch von dieser Argumentationsfigur, werden sie zu,Bellizisten`, weil das die Erfüllbarkeit der Kriterien pragmatisch zu implizieren scheint. Keine dieser Alternativen ist glaubwürdig und darum auch keine politisch erfolgversprechend. M.E. handelt es sich aber um ein Pseudodilemma. Es resultiert einerseits aus einem eigenartigen Begriffsrealismus und der Fixierung auf ein Entweder-Oder-Denken und andererseits aus der Verkennung oder Verneinung möglicher Asymmetrien zwischen Kommunikationspartnern. Aus der begrifflichen Unterscheidung von gerechten und ungerechten Kriegen folgt aber nur, dass, wer diese Unterscheidung macht, auch mit dem Vorkommen beider Ausprägungen rechnen muss, nicht aber, dass beide wirklich vorkommen. Ein,ontologischer bellum iustum-Beweis` kann so wenig funktionieren wie ein,ontologischer Gottesbeweis`. Hinzu kommt, dass wohl auch militärgewaltbezogene politisch-moralische Fragen sachgerechter zu handhaben sind, wenn man Übergänge zwischen Schwarz und Weiß zulässst. Warum sollte eine elaborierte, vor allem den beiden ersten der oben herausgearbeiteten Schwachstellen Rechnung tragende bellum iustum-Konzeption nicht geeignet sein, verschiedene Graustufen zu differenzieren? Sich andererseits auf die Kategorien und Denkmuster von Kommunikationspartnern einlassen bedeutet natürlich nicht, dass man diese Kategorien und Denkmuster in den Details als adäquat teilt. Im Gegenteil, nicht nur der pädagogische, sondern auch der politisch-moralische Diskurs lebt wesentlich von der Abstimmung der Mitteilung auf den Partner bzw. von (wechselseitigen) Vorbehalten. Darin liegt m.E. kein Verstoß gegen die Kommunikationsnorm der Aufrichtigkeit oder gegen irgendeine andere Kommunikationsnorm. Fragwürdig wird die Debatte erst, wenn man sich wechselseitig diese Aufrichtigkeit und ein authentisches Interesse an der Überwindung von (militärischer) Gewalt nicht (mehr) unterstellen kann. M.a.W.: Für Fundamentalkritiker der bellum iustum-Lehre können auch bellum iustum-Partisanen friedenspolitische Verbündete sein, aber nicht unbesehen; man muss sich der Mühe der ´Unterscheidung der Geister` unterziehen.

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