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Haager Votum gegen Atomwaffen
vonSpätestens am 8. Juli 1996 hat _ völkerrechtlich gesehen _ das nach-nukleare Zeitalter begonnen. An diesem Tag traf der Internationale Gerichtshof (IGH)1 in Den Haag in einem von der UN-Generalversammlung eingeleiteten Gutachten-Verfahren nach Art. 96 Abs. 2 der UN-Charta eine Entscheidung2, die für die internationalen Beziehungen, vor allem für die künftige Rolle von Atomwaffen, von großer Bedeutung sein kann. Die deutsche Tages- und Wochenpresse und die Fernsehanstalten haben darüber kaum berichtet _ anders als etwa die britischen Zeitungen _, obwohl der Richterspruch für die hiesige Verteidigungs- und Sicherheitspolitik gravierende Auswirkungen haben müsste. Die Kernaussage lautet: Die Androhung des Einsatzes und der Einsatz von Atomwaffen verstoßen generell gegen das Völkerrecht und im Besonderen gegen die Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts.
Das "World-Court-Project"
Daß es zu diesem Verfahren kam, ist zu einem wesentlichen Teil Ergebnis eines erfolgreichen Zusammenwirkens von Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie von Diplomaten und Regierungsvertretern aus "atomwaffenkritischen" Staaten, vor allem aus der Bewegung der Blockfreien.3 Ausgangspunkt war eine "Startveranstaltung" am 14. und 15. Mai 1992 in Genf. An jenem Wochenende schlossen im Genfer Hauptquartier der Vereinten Nationen drei weltweit tätige NRO, nämlich die Internationale Ärztevereinigung IPPNW (Friedensnobelpreisträgerin des Jahres 1985), die Juristenorganisation IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms) und das in Genf residierende IPB (International Peace Bureau, Friedensnobelpreisträger des Jahres 1910) ein Zweckbündnis. Dieses setzte sich unter der Bezeichnung "World Court Project" ("Projekt Internationaler Gerichtshof") das konkrete Ziel, über Anträge einer UN-Sonderorganisation und nach Möglichkeit der UN-Generalversammlung ein Gutachten-Verfahren beim Internationalen Gerichtshof einzuleiten.
Nur ein Jahr später konnte die Kampagne einen Zwischenerfolg verbuchen. Die "World Health Assembly", das Hauptorgan der Weltgesundheitsorganisation (WHO), beschloß am 14. Mai 1993 in Genf _ gegen den heftigen Widerstand der Atomwaffenstaaten und ihrer Verbündeten _ mit der Mehrheit von 73 Ja- zu 40 Nein-Stimmen, beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag nach Art. 96 Abs. 2 UN-Charta ein Rechtsgutachten ("advisory opinion") zu der Frage einzuholen, ob angesichts der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt die Anwendung von Nuklearwaffen durch einen Staat im Krieg oder in einem anderen bewaffneten Konflikt einen Bruch seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen einschließlich der WHO-Verfassung bedeuten würde (Resolution WHA 46.40). Dem Votum der Weltgesundheitsversammlung war eine intensive Mobilisierungsarbeit der Trägerorganisationen des "World Court Projects" und zahlreicher Regierungsvertreter und Diplomaten, insbesondere aus den blockfreien Staaten, vorausgegangen. Sie wurde dadurch erleichtert, daß in mehreren Delegationen von WHO-Mitgliedsstaaten engagierte Aktivisten der IPPNW vertreten waren, die im Vorfeld und während der Versammlung unmittelbar bei den anderen Delegierten für das Projekt werben konnten. Argumentativ unterstützt wurden sie durch völkerrechtliche Studien und Vorlagen, die von Juristen aus dem Bereich der IALANA erstellt worden waren und weltweit der Kampagne zur Verfügung standen.4
Trotz des großen politischen und auch finanziellen Drucks der Atomwaffenstaaten und ihrer Verbündeten ging die UN-Generalversammlung im Jahre 1994 sogar noch einen Schritt weiter als die WHO, nachdem ein ähnlicher Versuch im Vorjahr steckengeblieben war. Mit der Mehrheit von 78 Ja- zu 43 Nein-Stimmen (bei 38 Enthaltungen) verlangte sie am 15. Dezember 1994 in ihrem Antrag vom IGH nicht nur die Prüfung der Völkerrechtsmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen, sondern auch der Androhung eines Nuklearwaffen-Einsatzes (Resolution 49-75 K).
In der Zeit vom 30. Oktober bis 15. November 1995 hielt der IGH dann öffentliche Anhörungen ab, um allen Staaten, die zuvor fristgerecht schriftliche Stellungnahmen vorgelegt hatten, Gelegenheit zu geben, diese mündlich zu ergänzen, sowie um Fragen des Gerichts zu beantworten. Insgesamt gaben 22 Staatenvertreter mündliche Statements ab.
Aus dem Bereich des "World Court Projects" waren Entwürfe für Stellungnahmen angefertigt und interessierten Regierungen zur Verfügung gestellt worden. Außerdem sammelten die Trägerorganisationen weltweit Unterschriften für eine "Declaration of Conscience to the United Nations" und vor allem in Japan für den "Hiroshima und Nagasaki Appell". Die Unterstützerliste umfaßte Hunderte von Organisationen sowie zahlreiche prominente Einzelpersönlichkeiten, darunter der frühere Präsident der Sowjetunion Michail Gorbatschow, der langjährige Ministerpräsident Neuseelands David Lange, der Dalai Lama, eine Vielzahl von Bischöfen sowie mehrere Nobelpreisträger. Die Repräsentanten des "WC-Projekts" übergaben schließlich dem sichtlich beeindruckten Registrar (Kanzler) des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag die Listen mit ca. 145000 (von insgesamt mehr als 100 Millionen) gesammelten Unterschriften.
Während der Gerichtshof mit 11 zu 3 Richterstimmen das Gutachten-Begehren der WHO aus formellen Gründen für unzulässig erklärte, bejahte er die Zulässigkeit des Antrages der UN-Generalversammlung.
Der Richterspruch
Die IGH-Entscheidung, die Androhung und der Gebrauch von Atomwaffen als generell ("generally") völkerrechtswidrig einzuschätzen, wird damit begründet, daß bei einem Einsatz von Atomwaffen die folgenden Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts nicht eingehalten werden könnten: (1.) Jeder Einsatz von Waffen muß zwischen kämpfender Truppe (Kombattanten) und der Zivilbevölkerung unterscheiden; (2.) unnötige Grausamkeiten und Leiden müssen vermieden werden; (3.) unbeteiligte und neutrale Staaten dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Allerdings sah sich der Gerichtshof nicht in der Lage, definitiv _ positiv oder negativ _ festzustellen, ob der Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen ausnahmsweise in einer für einen Staat existenzgefährdenden extremen Notwehrsituation rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. Einstimmig haben die Richter aber festgestellt, daß bereits heute die verbindliche Rechtspflicht insbesondere der Atomwaffenstaaten aus Art. VI des Nichtweiterverbreitungsvertrages (NV, sog. Atomwaffensperrvertrag) besteht, ernsthaft über die Abschaffung der Atomwaffen mit dem Ziel "Null" zu verhandeln und diese Verhandlungen zu einem Abschluß zu bringen.
Der Tenor des Richterspruchs (Wortlaut)
A. Es gibt weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht eine spezifische Ermächtigung zur Androhung oder zum Einsatz von Atomwaffen. (einstimmig)
B. Weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht gibt es eine umfassende und weltweit geltende Rechtsnorm, die ausdrücklich die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen als solche verbietet. (Abstimmungsergebnis: 11 zu 3 Richterstimmen)
C. Ein Androhen oder ein Einsetzen von Atomwaffen, das gegen das Gewaltanwendungsverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta oder gegen die sich aus Art. 51 der UN-Charta ergebenden Anforderungen verstoßen würde, wäre völkerrechtswidrig. (einstimmig)
D. Ein Androhen des Einsatzes oder ein Einsetzen von Atomwaffen müßte mit den Anforderungen vereinbar sein, die sich aus dem für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrecht, insbesondere aus den Prinzipien und Regeln des sog. humanitären (Kriegs-)Völkerrechts und aus den Verpflichtungen aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben, die speziell Atomwaffen betreffen. (einstimmig)
E.(1) Aus den oben (unter A. bis D.) erwähnten Anforderungen ergibt sich, daß die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegs-Völkerrechts.
E.(2) Allerdings kann der Gerichtshof angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiele stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. (Abstimmungsergebnis: 7 zu 7, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab).
F. Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluß zu bringen , die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen.(einstimmig)
Das Ergebnis der Abstimmung über die Kernaussage fiel mit 7 zu 7 Richterstimmen nur scheinbar knapp aus, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab: Drei weitere Richter (aus Sri Lanka, aus Guyana und aus Sierra Leone) votierten nur deshalb gegen die "Präsidentenmehrheit", weil es nach iher Auffassung nicht nur generell, sondern _ weitergehend _ ausnahmslos keine denkbare Rechtfertigung für einen Atomwaffeneinsatz geben könne; insofern ist die Sachentscheidung in dieser Frage mit einer Mehrheit von 10 zu 4 Richterstimmen ergangen. Die vier überstimmten Richter kommen aus den Atomwaffenstaaten USA, Großbritannnien, Frankreich und Japan. Der deutsche, der russische und der chinesische Richter stimmten dagegen mit der Präsidentenmehrheit.
Konsequenzen
Der Richterspruch hat zwar _ wie sich aus Art. 96 der UN-Charta ergibt _ "nur" die Rechtsqualität eines gerichtlichen Gutachtens, ohne unmittelbare Zwangswirkung. Dennoch kommen auch solchen Entscheidungen des IGH große Relevanz zu. Dies ergibt sich bereits aus der Stellung des Gerichtshofes. Im Gutachten-Verfahren wendet er dieselben Rechtsquellen an wie in einem Klageverfahren; er prüft die ihm vorgelegten Fragen auf der Grundlage des nach Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts anwendbaren Rechts.5 Die Gutachten ergehen in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren. Die UN-Charta geht davon aus, daß der Gerichtshof die geltende Rechtslage sorgfältig ermittelt und daß die von ihm dann erstellten Rechtsgutachten klarstellen, was rechtmäßig und was rechtswidrig ist. Als Expertisen des "Weltgerichtshofes" stellen sie insoweit sowohl für die Staatenpraxis als auch für die Rechtslehre eine bedeutsame "Sach-Autorität" dar, was die große Bedeutung der bisher vom IGH erstellten Rechtsgutachten belegt.6 Daran können namentlich diejenigen Staaten, die sich als Rechtsstaaten verstehen, nicht vorbeigehen.
Dies hat auch innerstaatliche Rechtswirkungen _ zum Beispiel für die Bundesrepublik Deutschland: Hier sind nach Art. 25 GG die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts", zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Völkergewohnheitsrecht _ einschließlich der vom IGH herangezogenen Grundsätze des humanitären Kriegsvölkerrechts _ gehört, "Bestandteil des Bundesrechtes"; sie "gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes".7 Für den Bereich der Bundeswehr ist darüberhinaus spezialgesetzlich in _ 10 Abs. 4 des deutschen Soldatengesetzes bestimmt, daß Vorgesetzte "Befehle nur ... unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen" dürfen. Geltendes Völkerrecht bindet nicht nur alle Verfassungsorgane und die Gerichte, sondern auch alle militärischen Vorgesetzten und alle Soldaten. Daraus ergeben sich wichtige Fragen, die einer baldigen Antwort bedürfen und denen sich insbesondere auch der Deutsche Bundestag stellen muß:
1. Wenn nach dem vom IGH festgestellten geltenden Völkerrecht die Anwendung von Atomwaffen, ja bereits die Androhung eines solchen Einsatzes generell völkerrechtswidrig sind, läßt sich dann die nach wie vor geltende NATO-Nuklearstrategie noch länger aufrechterhalten? Die Bundesregierung hatte zu dieser Strategie am 21. April 1993 vor dem Deutschen Bundestag erklärt:
Die "eurogestützten Nuklearwaffen haben weiterhin eine wesentliche Rolle in der friedenssichernden Gesamtstrategie des Bündnisses, weil konventionelle Streitkräfte allein die Kriegsverhütung nicht gewährleisten können... Deshalb wird die Bundesregierung ... nicht für einen Verzicht auf die Option der Allianz eintreten, ggf. Nuklearwaffen als erste einzusetzen."8
2. Wie sich aus der vom Bundesverteidigungsminister vorgelegten "Konzeptionellen Leitlinie zur Weiterentwicklung der Bundeswehr" vom 12. Juli 1994 ergibt, werden im Rahmen der "Krisenreaktionskräfte" der Bundeswehr u.a. "in der Luftwaffe 6 fliegende Staffeln (mit Tornado-Flugzeugen) für ... nukleare Teilhabe" bereitgehalten. Diese Tornadoflugzeuge sollen im Krisenfalle "als Trägersysteme dem Bündnis zur Verfügung" gestellt werden.9 Die Einsatzplanung sieht also vor, daß im Rahmen der "nuklearen Teilhabe" gegebenenfalls deutsche Tornadoflugzeuge mit (amerikanischen, britischen oder französischen) Atomwaffen beladen und von deutschen Piloten und Besatzungen zu Einsatzorten geflogen werden. Wie dies zu vereinbaren sein könnte mit dem völkerrechtlich wirksamen Verzicht Deutschlands auf jede unmittelbare oder mittelbare Verfügungsgewalt über Atomwaffen, der sich aus dem Nichtweiterverbreitungsvertrag und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag ergibt, ist bisher nicht plausibel dargelegt worden.10 Nach der IGH-Entscheidung ist darüber hinaus zu fragen, wie eine solche "nukleare Teilhabe" und darauf gerichtete Planungen und Übungen weiter aufrechterhalten werden können, wenn der Einsatz von Nuklearwaffen generell völkerrechtswidrig ist.
3. Der Richterspruch aus dem Haag kann auch nicht ohne Konsequenzen für die Stationierung und Lagerung von Atomwaffen bleiben. Nach wie vor sind in Europa mehrere Hundert atomare Sprengköpfe gelagert, davon ein Großteil in Deutschland an den Standorten Büchel, Spangdahlem, Ramstein, Memmingen und Brüggen.11 Wird dadurch nicht einem Völkerrechtsbruch, der nun bereits mit der Androhung eines Atomwaffeneinsatzes gegeben ist, Vorschub geleistet?12
4. Schließlich ist erkennbar, daß die IGH-Entscheidung auch unmittelbare Auswirkungen für die in Genf laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Atomteststopp-Abkommen hat. Der Abschluß dieser Verhandlungen scheiterte bislang daran, daß sich namentlich Indien geweigert hat, einem solchen Abkommen zuzustimmen, solange die Atomwaffenstaaten nicht verbindlich zusagen, daß sie binnen eines festen Zeitplanes gemäß Art. VI des NV-Vertrages zu Verhandlungen über eine vollständige nukleare Abrüstung (mit dem Ziel "Null") unter strikter und effektiver internationaler Kontrolle bereit sind. Der Internationale Gerichtshof hat deutlich gemacht, daß sich eine solche Pflicht der Atomwaffenstaaten bereits aus dem geltenden Völkerrecht ergibt. Mit anderen Worten: Alle Staaten, die _ wie Indien _ nach der bereits erreichten völkerrechtlichen Ächtung der biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen (1972 bzw. 1993) auch ein ausdrückliches vertragliches Verbot aller Nuklearwaffen durch eine A-Waffen-Konvention13 verlangen, können sich auf geltendes Völkerrecht berufen.
Dieser Beitrag ist bereits in Heft 9/96 der Blätter für Deutsche und internationale Politik erschienen. Für das FriedensForum wurde er leicht ergänzt.
1 Der Internationale Gerichtshof ("International Court of Justice") ist _ neben dem UN-Sicherheitsrat, der UN-Generalversammlung und dem UN-Wirtschafts- und Sozialrat _ ein Hauptorgan der Vereinten Nationen. Er hat seinen Sitz im sog. Friedenspalast in Den Haag (Niederlande). Vor dem Internationalen Gerichtshof gibt es im wesentlichen zwei Verfahrensarten: das Klageverfahren nach Art. 40 des IGH-Statuts und das Gutachtensverfahren nach Art. 96 UN-Charta.
2 Aktenzeichen: General List No. 95.
3 Vgl. dazu u.a. Manfred Mohr, Das "World Court Project" _ vom Erfolg einer NGO-Kampagne, in: "Humanitäres Völkerrecht _ Informationsschriften" (hg. vom Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes), 3/1995, S.146ff; Dieter Deiseroth, Chronologie einer erfolgreichen NRO-Aktion, in: Hanne-Margret Birckenbach/Uli Jäger/ Christian Wellmann (Hg.), Jahrbuch Frieden 1997, München 1996 (i.E.).
4 Vgl. u.a. The World Court Project On Nuclear Weapons And International Law. Legal Memorandum by Nicholas Grief. Northampton 1992 (in dt. Übers.unter dem Titel "Völkerrecht gegen Kernwaffen", Marburg 1993); William Epstein/Allen Ware/Peter Weiss, World Court Project _ How might the Court rule? What effect will that have? New York 1993.
5 Vgl. Dazu u.a. Herrmann Mosler, in: Bruno Simma (Hg.), Charta der Vereinten Nationen. Kommentar, 1991, Art. 96 Rdnr. 31.
6 Vgl. u.a. die für die völkerrechtliche Entwicklung bedeutsamen IGH-Gutachten zu den Vorbehalten zu der Konvention über den Völkermord (ICJ Reports 1951, 15), zum Ersatz der Kosten von UN-Einsätzen (ICJ Reports 1962, S.151) und zur Namibia-Frage (ICJ Reports 1971, S.27).
7 Vgl. Dazu u.a. Rudolf Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 21994, S.163; Knut Ipsen/Horst Fischer, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 31990, _16 Rdnr. 15 m.w.N.
8 Vgl. Bundestags-Drucksache 12/4766, S.3.
9 Hg. vom Bundesministerium der Verteidigung, Bonn 1994, S.7f.
10 Matthias Küntzel, Bonn und die Bombe. Deutsche Atomwaffenpolitik von Adenauer bis Brandt, 1992, S.243ff.; Dieter Deiseroth, Atomwaffenverzicht der Bundesrepublik _ Reichweite und Grenzen der Kontrollsysteme, in: Archiv des Völkerrechts (AVR) 1990, S.113ff; vgl. Dazu u.a. Dieter Mahnke, Nukleare Mitwirkung, 1972, S.243ff; ders., Nukleare Teilhabe Deutschlands? In: "Frankfurter Rundschau", 29.1.1996.
11 Greenpeace, The 520 forgotten bombs, 18. April 1995, S.5.
12 Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) hat in einer Presseerklärung vom 19. Juli des Jahres auf Weiterungen der IGH -Entscheidung hingewiesen. Diese wirft nämlich unter anderem ein neues Licht auf die Anklage- und Verurteilungspraxis gegen Sitzdemonstranten im Zusammenhang mit der Blockade von Atomwaffendepots.
13 Vgl. dazu den Vorschlag des International Network of Engineers And Scientists Against Proliferation (INESAP), Über den Nichtverbreitungsvertrag für Atomwaffen hinaus: Schritte zu einer atomwaffenfreien Welt, Marburg 1995.