Haager Votum gegen Atomwaffen

von Dieter Deiseroth
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Spätestens am 8. Juli 1996 hat _ völkerrechtlich gesehen _ das nach-nukleare Zeitalter begonnen. An diesem Tag traf der Internationale Ge­richtshof (IGH)1 in Den Haag in einem von der UN-Generalversammlung eingeleiteten Gutachten-Verfahren nach Art. 96 Abs. 2 der UN-Charta eine Entscheidung2, die für die internationalen Beziehungen, vor allem für die künftige Rolle von Atomwaffen, von großer Bedeutung sein kann. Die deutsche Tages- und Wochenpresse und die Fernsehanstal­ten haben darüber kaum berichtet _ anders als etwa die britischen Zei­tungen _, obwohl der Richterspruch für die hiesige Verteidigungs- und Sicherheitspolitik gravierende Auswirkungen haben müsste. Die Kernaussage lautet: Die Androhung des Einsatzes und der Einsatz von Atomwaffen verstoßen generell gegen das Völkerrecht und im Besonderen gegen die Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts.

 

Das "World-Court-Project"

Daß es zu diesem Verfahren kam, ist zu einem wesentlichen Teil Ergebnis eines erfolgreichen Zusammenwirkens von Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie von Diplomaten und Regierungs­vertretern aus "atomwaffenkritischen" Staaten, vor allem aus der Bewegung der Blockfreien.3 Ausgangspunkt war eine "Startveranstaltung" am 14. und 15. Mai 1992 in Genf. An jenem Wo­chenende schlossen im Genfer Haupt­quartier der Vereinten Nationen drei weltweit tätige NRO, nämlich die Inter­nationale Ärztevereinigung IPPNW (Friedensnobelpreisträgerin des Jahres 1985), die Juristenorganisation IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms) und das in Genf residierende IPB (International Peace Bureau, Friedens­nobelpreisträger des Jahres 1910) ein Zweckbündnis. Dieses setzte sich unter der Bezeichnung "World Court Project" ("Projekt Internationaler Gerichtshof") das konkrete Ziel, über Anträge einer UN-Sonderorganisation und nach Mög­lichkeit der UN-Generalversammlung ein Gutachten-Verfahren beim Interna­tionalen Gerichtshof einzuleiten.

Nur ein Jahr später konnte die Kampa­gne einen Zwischenerfolg verbuchen. Die "World Health Assembly", das Hauptorgan der Weltgesundheitsorgani­sation (WHO), beschloß am 14. Mai 1993 in Genf  _  gegen den heftigen Widerstand der Atomwaffenstaaten und ihrer Verbündeten _ mit der Mehrheit von 73 Ja- zu 40 Nein-Stimmen, beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag nach Art. 96 Abs. 2 UN-Charta ein Rechtsgutachten ("advisory opi­nion") zu der Frage einzuholen, ob an­gesichts der Auswirkungen auf Gesund­heit und Umwelt die Anwendung von Nuklearwaffen durch einen Staat im Krieg oder in einem anderen bewaffne­ten Konflikt einen Bruch seiner völker­rechtlichen Verpflichtungen einschließ­lich der WHO-Verfassung bedeuten würde (Resolution WHA 46.40). Dem Votum der Weltgesundheitsversamm­lung war eine intensive Mobilisierungs­arbeit der Trägerorganisationen des "World Court Projects" und zahlreicher Regierungsvertreter und Diplomaten, insbesondere aus den blockfreien Staa­ten, vorausgegangen. Sie wurde dadurch erleichtert, daß in mehreren Delegatio­nen von WHO-Mitgliedsstaaten enga­gierte Aktivisten der IPPNW vertreten waren, die im Vorfeld und während der Versammlung unmittelbar bei den ande­ren Delegierten für das Projekt werben konnten. Argumentativ unterstützt wur­den sie durch völkerrechtliche Studien und Vorlagen, die von Juristen aus dem Bereich der IALANA erstellt worden waren und weltweit der Kampagne zur Verfügung standen.4

Trotz des großen politischen und auch finanziellen Drucks der Atomwaffen­staaten und ihrer Verbündeten ging die UN-Generalversammlung im Jahre 1994 sogar noch einen Schritt weiter als die WHO, nachdem ein ähnlicher Versuch im Vorjahr steckengeblieben war. Mit der Mehrheit von 78 Ja- zu 43 Nein-Stimmen (bei 38 Enthaltungen) ver­langte sie am 15. Dezember 1994 in ih­rem Antrag vom IGH nicht nur die Prü­fung der Völkerrechtsmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen, sondern auch der Androhung eines Nuklearwaf­fen-Einsatzes (Resolution 49-75 K).

In der Zeit vom 30. Oktober bis 15. No­vember 1995 hielt der IGH dann öffent­liche Anhörungen ab, um allen Staaten, die zuvor fristgerecht schriftliche Stel­lungnahmen vorgelegt hatten, Gelegen­heit zu geben, diese mündlich zu ergän­zen, sowie um Fragen des Gerichts zu beantworten. Insgesamt gaben 22 Staa­tenvertreter mündliche Statements ab.

Aus dem Bereich des "World Court Projects" waren Entwürfe für Stellung­nahmen angefertigt und interessierten Regierungen zur Verfügung gestellt worden. Außerdem sammelten die Trä­gerorganisationen weltweit Unter­schriften für eine "Declaration of Con­science to the United Nations" und vor allem in Japan für den "Hiroshima und Nagasaki Appell". Die Unterstützerliste umfaßte Hunderte von Organisationen sowie zahlreiche prominente Einzelper­sönlichkeiten, darunter der frühere Prä­sident der Sowjetunion Michail Gor­batschow, der langjährige Ministerprä­sident Neuseelands David Lange, der Dalai Lama, eine Vielzahl von Bischö­fen sowie mehrere Nobelpreisträger. Die Repräsentanten des "WC-Projekts" übergaben schließlich dem sichtlich be­eindruckten Registrar (Kanzler) des In­ternationalen Gerichtshofes in Den Haag die Listen mit ca. 145000 (von insgesamt mehr als 100 Millionen) ge­sammelten Unterschriften.

Während der Gerichtshof mit 11 zu 3 Richterstimmen das Gutachten-Begeh­ren der WHO aus formellen Gründen für unzulässig erklärte, bejahte er die Zulässigkeit des Antrages der UN-Ge­neralversammlung.

 

Der Richterspruch

Die IGH-Entscheidung, die Androhung und der Gebrauch von Atomwaffen als generell ("generally") völkerrechtswid­rig einzuschätzen, wird damit begrün­det, daß bei einem Einsatz von Atom­waffen die folgenden Regeln des huma­nitären (Kriegs-)Völkerrechts nicht ein­gehalten werden könnten: (1.) Jeder Einsatz von Waffen muß zwischen kämpfender Truppe (Kombattanten) und der Zivilbevölkerung unterscheiden; (2.) unnötige Grausamkeiten und Leiden müssen vermieden werden; (3.) unbe­teiligte und neutrale Staaten dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Allerdings sah sich der Gerichtshof nicht in der Lage, definitiv _ positiv oder negativ _ festzustellen, ob der Einsatz oder die Androhung des Ein­satzes von Atomwaffen ausnahmsweise in einer für einen Staat existenzgefähr­denden extremen Notwehrsituation rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. Ein­stimmig haben die Richter aber festge­stellt, daß bereits heute die verbindliche Rechtspflicht insbesondere der Atom­waffenstaaten aus Art. VI des Nicht­weiterverbreitungsvertrages (NV, sog. Atomwaffensperrvertrag) besteht, ernst­haft über die Abschaffung der Atom­waffen mit dem Ziel "Null" zu verhan­deln und diese Verhandlungen zu einem Abschluß zu bringen.

 

Der Tenor des Richterspruchs (Wortlaut)

A. Es gibt weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht eine spezifische Ermächtigung zur Androhung oder zum Einsatz von Atomwaffen. (einstimmig)

B. Weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht gibt es eine umfassende und weltweit geltende Rechtsnorm, die ausdrücklich die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen als solche verbietet. (Abstimmungsergebnis: 11 zu 3 Richterstimmen)

C. Ein Androhen oder ein Einsetzen von Atomwaffen, das gegen das Gewaltan­wendungsverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta oder gegen die sich aus Art. 51 der UN-Charta ergebenden Anforderungen verstoßen würde, wäre völkerrechts­widrig. (einstimmig)

D. Ein Androhen des Einsatzes oder ein Einsetzen von Atomwaffen müßte mit den Anforderungen vereinbar sein, die sich aus dem für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrecht, insbesondere aus den Prinzipien und Regeln des sog. hu­manitären (Kriegs-)Völkerrechts und aus den Verpflichtungen aus abgeschlosse­nen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben, die spezi­ell Atomwaffen betreffen. (einstimmig)

E.(1) Aus den oben (unter A. bis D.) erwähnten Anforderungen ergibt sich, daß die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen diejenigen Re­geln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, ins­besondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegs-Völkerrechts.

E.(2) Allerdings kann der Gerichtshof angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiele stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. (Abstimmungsergebnis: 7 zu 7, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab).

F. Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhand­lungen zu führen und zum Abschluß zu bringen , die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationa­ler Kontrolle führen.(einstimmig)

Das Ergebnis der Abstimmung über die Kernaussage fiel mit 7 zu 7 Richter­stimmen nur scheinbar knapp aus, wo­bei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab: Drei weitere Richter (aus Sri Lanka, aus Guyana und aus Sierra Leone) votierten nur deshalb ge­gen die "Präsidentenmehrheit", weil es nach iher Auffassung nicht nur generell, sondern _ weitergehend _ ausnahms­los keine denkbare Rechtfertigung für einen Atomwaffeneinsatz geben könne; insofern ist die Sachentscheidung in die­ser Frage mit einer Mehrheit von 10 zu 4 Richterstimmen ergangen. Die vier überstimmten Richter kommen aus den Atomwaffenstaaten USA, Großbritann­nien, Frankreich und Japan. Der deut­sche, der russische und der chinesische Richter stimmten dagegen mit der Prä­sidentenmehrheit.

Konsequenzen

Der Richterspruch hat zwar _ wie sich aus Art. 96 der UN-Charta ergibt _ "nur" die Rechtsqualität eines gerichtli­chen Gutachtens, ohne unmittelbare Zwangswirkung. Dennoch kommen auch solchen Entscheidungen des IGH große Relevanz zu. Dies ergibt sich be­reits aus der Stellung des Gerichtshofes. Im Gutachten-Verfahren wendet er die­selben Rechtsquellen an wie in einem Klageverfahren; er prüft die ihm vorge­legten Fragen auf der Grundlage des nach Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts anwendbaren Rechts.5 Die Gutachten ergehen in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren. Die UN-Charta geht davon aus, daß der Gerichtshof die geltende Rechtslage sorgfältig ermittelt und daß die von ihm dann erstellten Rechtsgut­achten klarstellen, was rechtmäßig und was rechtswidrig ist. Als Expertisen des "Weltgerichtshofes" stellen sie insoweit sowohl für die Staatenpraxis als auch für die Rechtslehre eine bedeutsame "Sach-Autorität" dar, was die große Be­deutung der bisher vom IGH erstellten Rechtsgutachten belegt.6 Daran können namentlich diejenigen Staaten, die sich als Rechtsstaaten verstehen, nicht vorbeigehen.

Dies hat auch innerstaatliche Rechts­wirkungen _ zum Beispiel für die Bundesrepublik Deutschland: Hier sind nach Art. 25 GG die "allgemeinen Re­geln des Völkerrechts", zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts das Völkergewohnheits­recht _ einschließlich der vom IGH herangezogenen Grundsätze des huma­nitären Kriegsvölkerrechts _ gehört, "Bestandteil des Bundesrechtes"; sie "gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes".7 Für den Bereich der Bundeswehr ist dar­überhinaus spezialgesetzlich in _ 10 Abs. 4 des deutschen Soldatengesetzes bestimmt, daß Vorgesetzte "Befehle nur ... unter Beachtung der Regeln des Völ­kerrechts, der Gesetze und der Dienst­vorschriften erteilen" dürfen. Geltendes Völkerrecht bindet nicht nur alle Ver­fassungsorgane und die Gerichte, son­dern auch alle militärischen Vorgesetz­ten und alle Soldaten. Daraus ergeben sich wichtige Fragen, die einer baldigen Antwort bedürfen und denen sich insbe­sondere auch der Deutsche Bundestag stellen muß:

1.    Wenn nach dem vom IGH festge­stellten geltenden Völkerrecht die Anwendung von Atomwaffen, ja be­reits die Androhung eines solchen Einsatzes generell völkerrechtswidrig sind, läßt sich dann die nach wie vor geltende NATO-Nuklearstrategie noch länger aufrechterhalten? Die Bundesregierung hatte zu dieser Strategie am 21. April 1993 vor dem Deutschen Bundestag erklärt:

      Die "eurogestützten Nuklearwaffen haben weiterhin eine wesentliche Rolle in der friedenssichernden Ge­samtstrategie des Bündnisses, weil konventionelle Streitkräfte allein die Kriegsverhütung nicht gewährleisten können... Deshalb wird die Bundes­regierung ... nicht für einen Verzicht auf die Option der Allianz eintreten, ggf. Nuklearwaffen als erste einzu­setzen."8

2.    Wie sich aus der vom Bundesvertei­digungsminister vorgelegten "Konzeptionellen Leitlinie zur Wei­terentwicklung der Bundeswehr" vom 12. Juli 1994 ergibt, werden im Rahmen der "Krisenreaktionskräfte" der Bundeswehr u.a. "in der Luft­waffe 6 fliegende Staffeln (mit Tor­nado-Flugzeugen) für ... nukleare Teilhabe" bereitgehalten. Diese Tor­nadoflugzeuge sollen im Krisenfalle "als Trägersysteme dem Bündnis zur Verfügung" gestellt werden.9 Die Einsatzplanung sieht also vor, daß im Rahmen der "nuklearen Teilhabe" gegebenenfalls deutsche Tor­nadoflugzeuge mit (amerikanischen, britischen oder französischen) Atomwaffen beladen und von deut­schen Piloten und Besatzungen zu Einsatzorten geflogen werden. Wie dies zu vereinbaren sein könnte mit dem völkerrechtlich wirksamen Ver­zicht Deutschlands auf jede unmittel­bare oder mittelbare Verfügungsge­walt über Atomwaffen, der sich aus dem Nichtweiterverbreitungsvertrag und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag er­gibt, ist bisher nicht plausibel darge­legt worden.10 Nach der IGH-Ent­scheidung ist darüber hinaus zu fra­gen, wie eine solche "nukleare Teil­habe" und darauf gerichtete Planun­gen und Übungen weiter aufrechter­halten werden können, wenn der Ein­satz von Nuklearwaffen generell völ­kerrechtswidrig ist.

3.    Der Richterspruch aus dem Haag kann auch nicht ohne Konsequenzen für die Stationierung und Lagerung von Atomwaffen bleiben. Nach wie vor sind in Europa mehrere Hundert atomare Sprengköpfe gelagert, davon ein Großteil in Deutschland an den Standorten Büchel, Spangdahlem, Ramstein, Memmingen und Brüg­gen.11 Wird dadurch nicht einem Völkerrechtsbruch, der nun bereits mit der Androhung eines Atomwaf­feneinsatzes gegeben ist, Vorschub geleistet?12

4.    Schließlich ist erkennbar, daß die IGH-Entscheidung auch unmittelbare Auswirkungen für die in Genf lau­fenden Verhandlungen über ein um­fassendes Atomteststopp-Abkommen hat. Der Abschluß dieser Verhand­lungen scheiterte bislang daran, daß sich namentlich Indien geweigert hat, einem solchen Abkommen zuzu­stimmen, solange die Atomwaffen­staaten nicht verbindlich zusagen, daß sie binnen eines festen Zeitplanes gemäß Art. VI des NV-Vertrages zu Verhandlungen über eine vollstän­dige nukleare Abrüstung (mit dem Ziel "Null") unter strikter und effek­tiver internationaler Kontrolle bereit sind. Der Internationale Gerichtshof hat deutlich gemacht, daß sich eine solche Pflicht der Atomwaffenstaaten bereits aus dem geltenden Völker­recht ergibt. Mit anderen Worten: Alle Staaten, die _ wie Indien _ nach der bereits erreichten völker­rechtlichen Ächtung der biologischen und chemischen Massenvernich­tungswaffen (1972 bzw. 1993) auch ein ausdrückliches vertragliches Ver­bot aller Nuklearwaffen durch eine A-Waffen-Konvention13 verlangen, können sich auf geltendes Völker­recht berufen.

 

Dieser Beitrag ist bereits in Heft 9/96 der Blätter für Deutsche und internationale Politik erschienen. Für das FriedensForum wurde er leicht ergänzt.

1     Der Internationale Gerichtshof ("International Court of Justice") ist _ neben dem UN-Sicherheitsrat, der UN-Generalversammlung und dem UN-Wirtschafts- und Sozialrat _ ein Hauptorgan der Vereinten Nationen. Er hat seinen Sitz im sog. Friedenspalast in Den Haag (Niederlande). Vor dem Internationalen Gerichts­hof gibt es im wesentlichen zwei Verfahrensarten: das Klageverfahren nach Art. 40 des IGH-Statuts und das Gutachtensverfahren nach Art. 96 UN-Charta.

2     Aktenzeichen: General List No. 95.

3     Vgl. dazu u.a. Manfred Mohr, Das "World Court Project" _ vom Erfolg einer NGO-Kampagne, in: "Humanitäres Völkerrecht _ In­formationsschriften" (hg. vom Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes), 3/1995, S.146ff; Dieter Deiseroth, Chronologie einer erfolgreichen NRO-Aktion, in: Hanne-Margret Birckenbach/Uli Jäger/ Christian Wellmann (Hg.), Jahrbuch Frie­den 1997,  München 1996 (i.E.).

4     Vgl. u.a. The World Court Project On Nuclear Weapons And International Law. Legal Memorandum by Nicholas Grief. Northampton 1992 (in dt. Übers.unter dem Titel "Völkerrecht gegen Kernwaffen", Marburg 1993); William Ep­stein/Allen Ware/Peter Weiss, World Court Pro­ject _ How might the Court rule? What effect will that have? New York 1993.

5     Vgl. Dazu u.a. Herrmann Mosler, in: Bruno Simma (Hg.), Charta der Vereinten Natio­nen. Kommentar, 1991, Art. 96 Rdnr. 31.

6     Vgl. u.a. die für die völkerrechtliche Entwicklung bedeutsamen IGH-Gutachten zu den Vorbehalten zu der Konvention über den Völker­mord (ICJ Reports 1951, 15), zum Ersatz der Ko­sten von UN-Einsätzen (ICJ Reports 1962, S.151) und zur Namibia-Frage (ICJ Reports 1971, S.27).

7     Vgl. Dazu u.a. Rudolf Geiger, Grund­gesetz und Völkerrecht, 21994, S.163; Knut Ip­sen/Horst Fischer, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 31990, _16 Rdnr. 15 m.w.N.

8     Vgl. Bundestags-Drucksache 12/4766, S.3.

9     Hg. vom Bundesministerium der Ver­teidigung, Bonn 1994, S.7f.

10    Matthias Küntzel, Bonn und die Bombe. Deutsche Atomwaffenpolitik von Adenauer bis Brandt, 1992, S.243ff.; Dieter Deise­roth, Atomwaffenverzicht der Bundesrepublik _ Reichweite und Grenzen der Kontrollsysteme, in: Archiv des Völkerrechts (AVR) 1990, S.113ff; vgl. Dazu u.a. Dieter Mahnke, Nukleare Mitwir­kung, 1972, S.243ff; ders., Nukleare Teilhabe Deutschlands? In: "Frankfurter Rundschau", 29.1.1996.

11    Greenpeace, The 520 forgotten bombs, 18. April 1995, S.5.

12    Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemo­kratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) hat in ei­ner Presseerklärung vom 19. Juli des Jahres auf Weiterungen der IGH -Entscheidung hingewiesen. Diese wirft nämlich unter anderem ein neues Licht auf die Anklage- und Verurteilungspraxis gegen Sitzdemonstranten im Zusammenhang mit der Blockade von Atomwaffendepots.

13    Vgl. dazu den Vorschlag des Interna­tional Network of Engineers And Scientists Against Proliferation (INESAP), Über den Nicht­verbreitungsvertrag für Atomwaffen hinaus: Schritte zu einer atomwaffenfreien Welt, Marburg 1995.

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