Ostermarsch-Aktion 2020 verstieß gegen Infektionsschutzgesetz

Protest trotz Corona 2020

von Renate Wanie
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„Wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnung“ am Ostersamstag 2020 in Heidelberg erhielten sieben Friedensbewegte eine Vorladung zur Anhörung zu einem Bußgeldverfahren. Die angedrohte Geldbuße betrug 378,50 €. Widerspruch wurde eingelegt.

Anfang Februar 2021 fand dann die Hauptverhandlung über den Einspruch gegen das Bußgeldverfahren statt. „Trotz eines Aufenthaltsverbotes“, so die Corona-gemäße Begründung, hielten sich die Beschuldigten „im Rahmen einer Ansammlung in der (…) Örtlichkeit auf. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehört, war nicht gestattet. (…)“ Laut Bericht der Polizeistreife „war die Ansammlung als solche erkennbar, so dass das Verfahren zu Recht eingeleitet wurde.“ Eine Woche nach der Aktion flatterte allen Betroffenen der Bußgeldbescheid ins Haus. Widerspruch wurde eingelegt.

Vorausgegangen war die Idee, Plakate mit friedenspolitischen Slogans an einem zentralen Platz in Heidelberg aufzustellen und auf diese Weise Öffentlichkeit für die Forderungen zum 60. Ostermarsch, „Abrüsten statt aufrüsten!“, herzustellen. Diese Aktion war als kleine Alternative zum untersagten traditionellen Ostermarsch gedacht. Im öffentlichen „Gänsemarsch“ und „mit Abstand“ sollten die als „Sandwich“ getragenen Plakate demonstrativ auf den Bismarckplatz im Zentrum von Heidelberg getragen und fotografiert werden. Leider wurde die Aktion von der Polizei beobachtet, die Aufnahme der Personalien folgte. Danach wurde die Aktion jedoch wie geplant fortgesetzt.

Bei der Anhörung im Februar 2021 wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die des Rechtsanwaltes die Betroffenen. Die Begründung: Die Anmeldung einer Versammlung (die Verteilung der Plakate an die Beteiligten) erfolgte nicht, so sei „nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts der Tatbestand des § 3, Abs. 1 CoronaVO erfüllt.“ Die Schuld der Betroffenen wiege jedoch angesichts der Tatsache gering, da wegen der „geringen Personenzahl und unter Beachtung des Hygienekonzeptes“ eine rechtzeitige Anmeldung genehmigt worden wäre.

Ende April 2020 wurde das pauschale Versammlungsverbot vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben mit Verweis auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG. Für 2021 ist deshalb wieder ein Ostermarsch geplant – coronogemäß versteht sich.

Auf Grund einer Klage wurde Ende April 2020 das pauschale Versammlungsverbot vom Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, GG Art. 8, aufgehoben. Ohne diesen BVG-Beschluss hätte der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg sicherlich anders ausgesehen!

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