taz: Verfassungsdetails aus dem Bonner Diktat

Dokumentarische Hinweise und Vergleiche der Expertenentwürfe in der deutsch-deutschen Verfassungsdiskussion

  1. Verfassungsrechtliche Dissenspunkte zwischen DDR und BRD:

In dem am Wochenende ausgearbeiteten "vorläufigen Grundgesetz der DDR" haben die Vertreter der Bonner Ministerien in eckigen Klammern deutlich festgehalten, was auf jeden Fall nicht in einer DDR-Verfassung stehen darf.

  • Ausländer und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz haben Wahlrecht auf kommunaler Ebene (Art. 3,3).
  • Niemand darf ... wegen seiner sexuellen Orientierung ... benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 9.2).
  • Frauen haben das Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft (Art. 11,3).
  • Die DDR gewährt politisch Verfolgten Asyl (Art 16,3).
  • Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, daß die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen im Bereich von Presse ... zum Ausdruckkommen kann (Art.17,2).
  • Vereinigungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmenund dabei auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken (Bürgerbewegungen), genießen als Träge freier gesellschaftlicher Gestaltung, Kritik und Kontrolle besonderen Schutz der Verfassung (Art. 22,2).
  • Streik und Abwehraussperrung (Arbeitskampf) sind zugelassen, soweit sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (Art. 23,2).
  • Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit oder Arbeitsförderung (Art. 24,2).
  • Erweiterter Kündigungsschutz für Alleinerziehende (Art. 25,5).
  • Steigert sich der Wert von Boden auf Grund seiner planerischen Umwandlungin Bauland, so steht den Gemeinden ein Ausgleich für die Wertsteigerung zu (Art. 23,1).
  • Wer Umweltschäden verursacht, haftet und ist für Ausgleichsmaßnahmen verantwortlich (Art. 34,3).
  • Der unentgeltliche Zugang zu den öffentlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen (Art. 37,1).
  • Das Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder mitzubestimmen, ist bei der Gestaltung des öffentlichen Bildungswesens zu gewährleisten (Art. 38,2).

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