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Erstellt:
09.06.1999


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 siehe auch:

 G8-Plan
 für den
 Kosovo

 Kommt zum
 19.6. in
 Köln und
 Stuttgart


zu: Kosov@ - Was tun gegen Krieg

Entwurf der G8-Staaten für die

UN-Resolution zum Kosovo

Dokumentation:

entnommen der Frankfurter Rundschau vom 9.6.1999

Der G-8-Beschluss

Die Außenminister der sieben führenden Industrienationen und Russlands (G-8) haben sich am Dienstag in Köln auf einen gemeinsamen Entwurf für eine Resolution der Vereinten Nationen (UN) zur friedlichen Beilegung des Kosovo-Konfliktes geeinigt. Der Text soll nun möglichst bald dem UN-Sicherheitsrat zur weiteren Beratung vorgelegt werden. Im folgenden dokumentieren wir die wichtigsten Punkte des Resolutions-Entwurfs nach einer Fassung der Nachrichtenagentur Agence France Press.

"Der Sicherheitsrat,

(...)

1. beschließt, dass eine politische Lösung der
   Kosovo-Krise auf den allgemeinen Prinzipien des
   Anhang 1 (G-8-Plan vom 6. Mai, Anmerkung der
   Redaktion) und den weiter ausgearbeiteten
   Prinzipien und anderen erforderlichen Elementen
   von Anhang 2 (der vom serbischen Parlament am 2.
   Juni gebilligte Friedensplan, Anmerkung der
   Redaktion) basieren soll.

(...)

3. fordert insbesondere, dass die Bundesrepublik
   Jugoslawien der Gewalt und Unterdrückung im Kosovo
   ein sofortiges und überprüfbares Ende bereitet und
   den überprüfbaren, gestaffelten Rückzug aller
   militärischen, polizeilichen und paramilitärischen
   Kräfte aus dem Kosovo beginnt/vollendet, mit dem
   die Entsendung einer internationalen
   Sicherheitspräsenz synchronisiert werden wird.

(...)

5. beschließt die Stationierung einer zivilen und
   Sicherheitspräsenz im Kosovo unter
   Schirmherrschaft der Vereinten Nationen mit
   angemessener Ausrüstung und erforderlichem
   Personal und begrüßt die Zustimmung der
   Bundesrepublik Jugoslawien zu einer solchen
   Präsenz.

6. bittet den Generalsekretär, in Abstimmung mit dem
   Sicherheitsrat einen Sonderrepräsentanten zu
   ernennen, um die Umsetzung der zivilen Präsenz zu
   kontrollieren, und bittet den Generalsekretär
   ferner, seinen Sonderrepräsentanten anzuweisen,
   eng mit der internationalen Sicherheitspräsenz
   zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass
   beide Präsenzen in gegenseitig unterstützender
   Weise auf dieselben Ziele hinarbeiten.

7. autorisiert Mitgliedstaaten und relevante
   internationale Organisationen, wie in Punkt 4 des
   Anhang 2 ausgeführt, eine internationale
   Sicherheitspräsenz im Kosovo mit allen
   notwendigen Mitteln einzurichten, um ihre
   Verantwortlichkeiten gemäß Paragraph 9 weiter
   unten zu erfüllen.

(...)

9. beschließt, dass die Verantwortlichkeiten der
   internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo
   umfassen werden:

a) Abschreckung neuer Feindseligkeiten,
   Aufrechterhaltung und wenn notwendig Durchsetzung
   eines Waffenstillstandes, Sicherstellung des
   Abzugs von militärischen, polizeilichen und
   paramilitärischen Kräften der Bundesrepublik und
   Verhinderung ihrer Rückkehr (...).

b) Entmilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee
   (UCK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer
   Gruppen (...).

c) Einrichtung einer geschützten Umgebung, in der
   Flüchtlinge in Sicherheit nach Hause zurückkehren
   können, die internationale Sicherheitstruppe ihre
   Arbeit aufnehmen kann, eine Übergangsverwaltung
   aufgebaut und humanitäre Hilfe geleistet werden
   kaun.

10. autorisiert den Generalsekretär, mit Hilfe
    relevanter internationaler Organisationen eine
    internationale zivile Präsenz im Kosovo mit dem
    Ziel einzurichten, für eine Übergangsverwaltung
    für das Kosovo zu sorgen, unter der das Volk des
    Kosovo eine substantielle Autonomie innerhalb der
    Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann(...).

14. fordert volle Zusammenarbeit aller Betroffenen
    einschließlich der internationalen
    Sicherheitspräsenz mit dem Internationalen
    Tribunal für das frühere Jugoslawien.

(...)





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Kosov@ - Was tun gegen Krieg


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