Erstellt: 09.06.1999 nächster Artikel siehe auch: G8-Plan für den Kosovo Kommt zum 19.6. in Köln und Stuttgart | zu: Kosov@ - Was tun gegen Krieg Entwurf der G8-Staaten für die UN-Resolution zum Kosovo Dokumentation: entnommen der Frankfurter Rundschau vom 9.6.1999 Der G-8-Beschluss Die Außenminister der sieben führenden Industrienationen und Russlands (G-8) haben sich am Dienstag in Köln auf einen gemeinsamen Entwurf für eine Resolution der Vereinten Nationen (UN) zur friedlichen Beilegung des Kosovo-Konfliktes geeinigt. Der Text soll nun möglichst bald dem UN-Sicherheitsrat zur weiteren Beratung vorgelegt werden. Im folgenden dokumentieren wir die wichtigsten Punkte des Resolutions-Entwurfs nach einer Fassung der Nachrichtenagentur Agence France Press. "Der Sicherheitsrat, (...) 1. beschließt, dass eine politische Lösung der Kosovo-Krise auf den allgemeinen Prinzipien des Anhang 1 (G-8-Plan vom 6. Mai, Anmerkung der Redaktion) und den weiter ausgearbeiteten Prinzipien und anderen erforderlichen Elementen von Anhang 2 (der vom serbischen Parlament am 2. Juni gebilligte Friedensplan, Anmerkung der Redaktion) basieren soll. (...) 3. fordert insbesondere, dass die Bundesrepublik Jugoslawien der Gewalt und Unterdrückung im Kosovo ein sofortiges und überprüfbares Ende bereitet und den überprüfbaren, gestaffelten Rückzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo beginnt/vollendet, mit dem die Entsendung einer internationalen Sicherheitspräsenz synchronisiert werden wird. (...) 5. beschließt die Stationierung einer zivilen und Sicherheitspräsenz im Kosovo unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen mit angemessener Ausrüstung und erforderlichem Personal und begrüßt die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu einer solchen Präsenz. 6. bittet den Generalsekretär, in Abstimmung mit dem Sicherheitsrat einen Sonderrepräsentanten zu ernennen, um die Umsetzung der zivilen Präsenz zu kontrollieren, und bittet den Generalsekretär ferner, seinen Sonderrepräsentanten anzuweisen, eng mit der internationalen Sicherheitspräsenz zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass beide Präsenzen in gegenseitig unterstützender Weise auf dieselben Ziele hinarbeiten. 7. autorisiert Mitgliedstaaten und relevante internationale Organisationen, wie in Punkt 4 des Anhang 2 ausgeführt, eine internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo mit allen notwendigen Mitteln einzurichten, um ihre Verantwortlichkeiten gemäß Paragraph 9 weiter unten zu erfüllen. (...) 9. beschließt, dass die Verantwortlichkeiten der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo umfassen werden: a) Abschreckung neuer Feindseligkeiten, Aufrechterhaltung und wenn notwendig Durchsetzung eines Waffenstillstandes, Sicherstellung des Abzugs von militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräften der Bundesrepublik und Verhinderung ihrer Rückkehr (...). b) Entmilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen (...). c) Einrichtung einer geschützten Umgebung, in der Flüchtlinge in Sicherheit nach Hause zurückkehren können, die internationale Sicherheitstruppe ihre Arbeit aufnehmen kann, eine Übergangsverwaltung aufgebaut und humanitäre Hilfe geleistet werden kaun. 10. autorisiert den Generalsekretär, mit Hilfe relevanter internationaler Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo mit dem Ziel einzurichten, für eine Übergangsverwaltung für das Kosovo zu sorgen, unter der das Volk des Kosovo eine substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann(...). 14. fordert volle Zusammenarbeit aller Betroffenen einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz mit dem Internationalen Tribunal für das frühere Jugoslawien. (...) | |
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