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Den Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens übertragen
80 Jahre nach Hiroshima und Nagasaki: Krieg abschaffen
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Die Mehrheit der Japaner*innen unterstützt den Artikel 9 der japanischen Verfassung, der dem Krieg generell eine Absage erteilt. Ein Austausch von Informationen, z.B. wie und warum diese Friedensbestimmung von den Japaner*innen vorgeschlagen wurde, würde helfen, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie Frieden erreicht werden kann. Frieden ist möglich.
Die Sache sollte sehr ernst genommen werden. Atomwaffen sind noch nicht abgeschafft, und die Gefahr einer weiteren globalen kriegerischen Auseinandersetzung ist real. Artikel 9 könnte der Schlüssel und unsere beste Option sein, die Katastrophe abzuwenden. Er entspricht der UN-Charta, die vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten in ihren internationalen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt verzichten. Japan hat bereits Einschränkungen seiner nationalen Souveränität zugestimmt, damit den Vereinten Nationen die souveräne Autorität verliehen werden kann, die ihnen fehlt.
Viele japanische Unterstützer*innen von Artikel 9 behaupten, es wäre leicht, die Idee weltweit zu verbreiten, wenn andere Länder den Artikel einfach kopierten und in ihre Verfassung aufnehmen würden, wie der malaysische Premierminister Mahathir wiederholt betont hat. Da Malaysia selbst diesbezüglich nichts getan hat, ist es eine ziemlich nutzlose und sogar irreführende Idee.
Viele Länder haben ohnehin bereits Bestimmungen in ihren Verfassungen, die es ihnen erlauben, Artikel 9 umzusetzen, indem sie souveräne Befugnisse an die UNO delegieren.
Hier ist eine Liste einiger dieser "A9-Folgebestimmungen" zur Erreichung kollektiver Sicherheit und Abrüstung:
1946, FRANKREICH: Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit akzeptiert Frankreich die für die Organisation und Verteidigung des Friedens notwendigen Einschränkungen seiner Souveränität. (Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946, bestätigt in der Verfassung vom 4. Oktober 1958)
1948, ITALIEN: Italien verzichtet auf den Krieg als Mittel zur Verletzung der Freiheit anderer Völker oder als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten, und über die Bedingungen der Gleichheit mit anderen Staaten, stimmt den Beschränkungen seiner Souveränität zu, die für eine Organisation erforderlich sind, die Frieden und Gerechtigkeit zwischen den Nationen gewährleistet, und fördert und ermutigt internationale Organisationen, die zu diesem Zweck gegründet werden. (Artikel 11 der Verfassung vom 1. Januar 1948)
1949, DEUTSCHLAND: (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen. (2) Zur Wahrung des Friedens kann sich der Bund einem System kollektiver Sicherheit anschließen; er wird dabei in solche Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten wird der Bund Abkommen beitreten, die eine allgemeine, umfassende und obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen. (Artikel 24 der Verfassung vom 23. Mai 1949)
1953, DÄNEMARK: Befugnisse, die gemäß dieser Verfassung bei den Behörden des Königreichs liegen, können durch Gesetz in einem genau festgelegten Umfang an internationale Behörden übertragen werden, die eingesetzt werden im gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Staaten zur Förderung der internationalen Rechtsordnung und Zusammenarbeit. (Artikel 20 vom 5. Juni 1953)
1971/1994, BELGIEN: Die Ausübung bestimmter Befugnisse kann durch Pakt oder Gesetz auf Institutionen übertragen werden, die dem internationalen Zivilrecht unterliegen. (Artikel 34)
1973, LUXEMBURG: Die Ausübung der durch die Verfassung der Legislative, Exekutive und Judikative vorbehaltenen Befugnisse kann durch Vertrag vorübergehend Institutionen übertragen werden, die dem Völkerrecht unterliegen. (Artikel 49 A. der Verfassung vom 17. Oktober 1968, geändert am 10. Juli 1973)
1976, PORTUGAL: Portugal plädiert für die Abschaffung aller Formen von Imperialismus, Kolonialismus und Aggression, für eine allgemeine, gleichzeitige und kontrollierte Abrüstung, für die Auflösung politisch-militärischer Blöcke und für die Schaffung eines Systems kollektiver Sicherheit, um eine internationale Ordnung zu schaffen, die Frieden und Gerechtigkeit in den Beziehungen zwischen den Völkern gewährleistet. (Artikel 7 II vom 25. April 1976)
1978, SPANIEN: Durch ein Verfassungsgesetz kann die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen erteilt werden, die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung von Kompetenzen übertragen, die sich aus der Verfassung ergeben. Es obliegt den Cortes Generals oder, je nach Fall, der Regierung, die Einhaltung dieser Verträge und der Resolutionen der internationalen oder supranationalen Organisationen zu gewährleisten, die durch diese Abtretung berechtigt sind. (Artikel 93 der Verfassung vom 29. Dezember 1978)
1981, ÖSTERREICH: Durch Gesetz oder durch einen Staatsvertrag, der gemäß Artikel 50 (1) der Ratifizierung bedarf, können bestimmte Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Organe übertragen und die Tätigkeit von Organen mit ausländischem Status in Österreich sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechts geregelt werden. (Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung in der Fassung vom 1. Juli 1981)
Es gibt noch einige weitere ähnliche Verfassungsbestimmungen, die meisten davon europäisch, die als 'Nachfolger' des japanischen Artikels 9 dienen könnten. Es ist sehr merkwürdig, dass diese Bestimmungen, die dazu gedacht waren, die Vereinten Nationen zu bevollmächtigen, das UN-System der kollektiven Sicherheit umzusetzen und eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter internationaler Aufsicht zu erreichen, fast völlig in Vergessenheit geraten sind!
Friedensverfassungsrecht
Ich habe gerade ein etwa 120 Seiten starkes Büchlein über das deutsche Grundgesetz fertiggestellt. Der Titel lautet „Artikel 24 des Grundgesetzes: EIN PAZIFISTISCHES MANIFEST – Eine kurze Geschichte des Friedensverfassungsrechts." Als meine Vorlage diente das Buch „Art. 11 – Costituzione Italiana“ des italienischen Autors Luigi Bonanate. Der italienische Artikel 11 ist im Kontext der italienischen Friedensbewegung, die den Krieg ablehnt, politisch bedeutsam. So gingen beispielsweise im Februar 2003 über drei Millionen Menschen in Rom, Florenz und Mailand auf die Straße und trugen Transparente mit der Aufschrift: „L’Italia ripudia la guerra – Articolo 11“ (Italien lehnt den Krieg ab – Artikel 11). In vielen Schulen und Universitäten wird Artikel 11 am „Giornata della Memoria“ (Tag des Gedenkens an Krieg und Faschismus) zitiert. Der japanische Artikel 9 ist auch in Italien wohlbekannt – die Italiener betrachten die beiden Artikel 9 und 11 als „articoli costituzionali fratelli“ (geschwisterlicher Verfassungsartikel).
Wenn ein europäisches Land gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen würde, um den Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu übertragen und so den Prozess des Übergangs zu echter kollektiver Sicherheit und Abrüstung einzuleiten, wäre dies ein bedeutender Ansatz, der zukünftige Auseinandersetzungen einhegen und unmöglich machen könnte.