BFH-Urteil zur Frage der Steuerverwei­gerung aus Gewissensgründen

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Zum ersten Mal wurde auf höchstrichterlicher Ebene darüber entschie­den, ob Gewissensgründe im Einzelfall eine Unbilligkeit i.S. der Abga­benordnung (AO) seien und damit zu einem Steuererlaß gemäß  227 führen können.

Seit 1983 beantragen die Kläger Erlaß eines Teils ihrer Einkommensteuer ge­mäß  227 AO. Dabei geht es ihnen um den Anteil der Steuer, der mit Sicherheit für militärische Zwecke verwendet wird. Als Mitglieder der Religiösen Gesell­schaft der Freunde (Quäker) lehnen sie jegliche Mitwirkung an der Anwendung von Gewalt oder der Vorbereitung zum Töten ab und berufen sich dazu auf die im Grundgesetz Art. 4, Abs. 1 garan­tierte Freiheit des Gewissens und seiner Verwirklichung.

Der Rechtsweg führte über die Finanz­behörden zur Klage beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde von diesem die Revision zum BFH zugelassen.

Im Gegensatz zum FG Baden-Württem­berg hat der BFH die Klage als zulässig bezeichnet, sie jedoch in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung ging es u.a. um die Frage, ob die Gewissensfreiheit des einzelnen zurückzutreten hat, um die "Budgethoheit" des Parlaments un­eingeschränkt zu sichern. Dabei wurden Parallelen zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 GG) angesprochen sowie die Mög­lichkeit einer gesetzlichen Pflichtenal­ternative für Steuerzahler und Steuer­zahlerinnen (!), die jede finan­zielle Mitwirkung an militärischer Rü­stung aus Gewissensgründen ablehnen. Durch das jetzt bekanntgegebene Urteil wird die Klage als unbegründet zurück­gewiesen.

Der Urteilstenor ergibt sich aus einigen Kernsätzen: (1) Die Zahlung von Steu­ern kann nicht aus Gewissensgründen verweigert werden. (2) Auch im Billig­keitsverfahren (kann) eine Steuerherab­setzung nicht in Betracht kommen.

Die Begründung verweist auf die Tatsa­che, daß Steuerpflichtige nicht über die Verwendung von Steuern entscheiden können. Durch eine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen werde die "Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaften in Frage gestellt".

Der Gewissenskonflikt wird vom BFH nicht in Zweifel gezogen. Trotzdem verneint das Gericht im Ergebnis die Frage, ob auch Gewissensgründe (und nicht nur finanzielle Schwierigkeiten) zu einer Unbilligkeit i.S. des  227 AO führen können. Damit bewertet der BFH aus Gründen der Staatsräson die Pflicht zur vollständigen Entrichtung der Steu­ern höher als die "Gerechtigkeit des Einzelfalls" unter dem Schutz des Grundrechts auf Gewissensfreiheit ge­mäß Art. 4 Abs. 3 GG. Die Möglichkeit einer gesetzlichen Pflichtenalternative zum "Kriegsdienst mit der Steuer" (wie sie derzeit aufgrund einer Gesetzes-ini­tiative von Bündnis 90/Grüne in Bonn beraten wird) blieb unberücksichtigt. Ebenfalls unterblieb eine Güterabwä­gung gemäß dem Grundsatz der Ver­hältnismäßigkeit.

Damit sehen sich die Kläger grundge­setzwidrig behandelt. Sie werden des­halb Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einlegen, die, wie bereits das ge­samte finanzgerichtliche Verfahren, von der Freiburger Anwaltskanzlei de Witt und Partner vorbereitet wird.

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