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Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Kriegsdienstverweigerer und Deserteure
vonDie Einreise nach Deutschland ist für BürgerInnen aus dem ehemaligen Jugoslawien seit Anfang Mai erheblich erschwert worden. Lediglich noch BürgerInnen Kroatiens und Sloweniens können sich ohne Probleme für mindestens drei Monate als Touristen hier aufhalten. Wer keinen Einreisestempel im Pass hat, hat die Möglichkeit zu erklären, wann er eingereist ist, falls er von Polizei oder Ausländerbehörde danach gefragt wird.
BürgerInnen aus Serbien, Montenegro oder Bosnien erhalten nur noch selten die Möglichkeit der Einreise und können sich nicht visumsfrei als Touristen in der Bundesrepublik aufhalten. Ohne Visum und ohne die Inanspruchnahme anderer aufenthaltsrechtlicher Regelungen halten sie sich illegal in der Bundesrepublik auf.
Touristen können in der Bundesrepublik keinen längeren Aufenthalt begründen, sie haben kein Recht auf Arbeitserlaubnis, sie können keine Unterkunft beanspruchen und erhalten im Regelfall keine Sozialhilfe. Relativ problemlos können sie abgeschoben werden, wenn sie mit dem Strafgesetz in Konflikt kommen, z.B. "schwarz arbeiten".
Alle Personen aus Jugoslawien, die bereits in der Bundesrepublik sind, können einen Antrag auf Duldung stellen. Dieser hat je nach Republikzugehörigkeit im ehemaligen Jugoslawien und Ort der Antragstellung in der Bundesrepublik Aussicht auf Erfolg. Duldungsregelungen gibt es derzeit für BürgerInnen aus Kroatien und Bosnien in allen Bundesländern. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gewähren in Ausnahmefällen ("bei Gefahr für Leib und Leben" im Sinne des _ 53,6 des Ausländergesetzes) eine Duldung. Die Prüfung ist in den beiden genannten Bundesländern vom Landesinnenministerium und nicht von der Ausländerbehörde vor Ort durchzuführen. Es ist möglich, daß durch die in diesem Fall entstehende Bearbeitungsdauer die AntragstellerInnen für einige Zeit einen gewissen Schutz haben. Hessen bietet über das bis hierhin Dargestellte hinaus auch Deserteuren aus allen Gebieten des ehemaligen Jugoslawien, deren Vorbringen glaubwürdig ist, die Möglichkeit der Duldung.
Es ist möglich, daß die Duldungsregelungen über den Herbst hinaus verlängert werden, wenn die Lage in der Region sich nicht ändert. Informieren Sie sich über die Art und Dauer der Duldungsregelungen in den einzelnen Bundesländern bei einer Flüchtlingsberatungsstelle der Wohlfahrtsverbände in Ihrer Nähe. Informationen können Sie auch bei den unten angegebenen Adressen und bei vielen Flüchtlingsinitiativen erfahren.
Wer geduldet wird, hat Anspruch auf Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz. In der Praxis ergeben sich trotzdem - auch bezüglich der Unterkunft - Probleme. Wenden Sie sich in diesem Fall ebenfalls an eine Beratungsstelle. Mit einer Duldung ist in der Regel auch eine Arbeitserlaubnis verbunden. Da dies nicht in allen Ländererlassen eindeutig geregelt ist, sollte sie in jedem Fall beantragt werden. Wichtig: Durch die Erteilung einer Duldung wird kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt über den Ablauf der Duldung hinaus begründet. Fallen die Gründe für die Duldung weg - etwa durch eine Verbesserung der Sicherheitslage -, so wird sie nicht verlängert, und es entsteht eine Ausreisepficht.
Viele Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien überlegen, ob sie einen Asylantrag stellen sollen. Zum Teil drängen auch die deutschen Behörden darauf und klären dabei nicht über Vor- und Nachteile auf. Nach der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik begründen Krieg und Bürgerkriegszustände im Herkunftsland keinen Anspruch auf Asyl. Von AsylantragstellerInnen wird in der Regel erwartet, daß er/sie konkrete politische Verfolgung, gegen seine Person gerichtet, glaubhaft machen kann. Deshalb haben Kriegsdienstverweigerer und Deserteure in der Bundesrepublik kein Recht auf Asyl oder dauernden Aufenthalt. Hat jemand einen Asylantrag gestellt, so kann er/sie sich während der Laufzeit des Asylverfahrens im Lande aufhalten. AsylbewerberInnen werden in der Regel in Füchtlingsunterkünften untergebracht. Sie können den Ort ihres Aufenthaltes nicht frei wählen. In einem Verteilungsverfahren werden sie einem bestimmten Bundesland zugewiesen. AsylbewerberInnen haben Anspruch auf Sozialhilfe - mit einigen Einschränkungen. Eine Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn für die konkrete Stelle keine bevorrechtigten BewerberInnen (z.B. Deutsche und EG-AusländerInnen) zur Verfügung stehen.
Abgelehnte AsylantragstellerInnen werden, wenn auch das ggf. anzurufende Verwaltungsgericht negativ entscheidet, zur Ausreise verpflichtet oder abgeschoben. Die Möglichkeit einer Duldung nach dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens wird künftig in den meisten Fällen vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitgeprüft.
Sonstige Möglichkeiten: Wer die Voraussetzungen für ein Studium in der Bundesrepublik hat und entsprechende Nachweise beibringen kann, könnte sich an einer Universität einschreiben. Das hierfür notwendige Visum ist vorab bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Das Visum ist derzeit auch bei der deutschen Vertretung in Österreich zu erhalten.
Mit Deutschen verheiratete AusländerInnen werden nicht abgeschoben.