Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik

Kriegsdienstverweigerer und Deserteure

von Rudi Friedrich
Krisen und Kriege
Krisen und Kriege

Die Einreise nach Deutschland ist für BürgerInnen aus dem ehemaligen Jugoslawien seit Anfang Mai erheblich erschwert worden. Lediglich noch BürgerInnen Kroatiens und Sloweniens können sich ohne Pro­bleme für mindestens drei Monate als Touristen hier aufhalten. Wer kei­nen Einreisestempel im Pass hat, hat die Möglichkeit zu erklären, wann er eingereist ist, falls er von Polizei oder Ausländerbehörde danach gefragt wird.

BürgerInnen aus Serbien, Montenegro oder Bosnien erhalten nur noch selten die Möglichkeit der Einreise und kön­nen sich nicht visumsfrei als Touristen in der Bundesrepublik aufhalten. Ohne Visum und ohne die Inanspruchnahme anderer aufenthaltsrechtlicher Regelun­gen halten sie sich illegal in der Bundes­republik auf.

Touristen können in der Bundesrepublik keinen längeren Aufenthalt begründen, sie haben kein Recht auf Arbeitserlaub­nis, sie können keine Unterkunft bean­spruchen und erhalten im Regelfall keine Sozialhilfe. Relativ problemlos können sie abgeschoben werden, wenn sie mit dem Strafgesetz in Konflikt kommen, z.B. "schwarz arbeiten".

Alle Personen aus Jugoslawien, die be­reits in der Bundesrepublik sind, können einen Antrag auf Duldung stellen. Die­ser hat je nach Republikzugehörigkeit im ehemaligen Jugoslawien und Ort der Antragstellung in der Bundesrepublik Aussicht auf Erfolg. Duldungsregelun­gen gibt es derzeit für BürgerInnen aus Kroatien und Bosnien in allen Bundes­ländern. Nordrhein-Westfalen und Ba­den-Württemberg gewähren in Aus­nahmefällen ("bei Gefahr für Leib und Leben" im Sinne des _ 53,6 des Auslän­dergesetzes) eine Duldung. Die Prüfung ist in den beiden genannten Bundeslän­dern vom Landesinnenministerium und nicht von der Ausländerbehörde vor Ort durchzuführen. Es ist möglich, daß durch die in diesem Fall entstehende Bearbeitungsdauer die AntragstellerIn­nen für einige Zeit einen gewissen Schutz haben. Hessen bietet über das bis hierhin Dargestellte hinaus auch Deser­teuren aus allen Gebieten des ehemali­gen Jugoslawien, deren Vorbringen glaubwürdig ist, die Möglichkeit der Duldung.

Es ist möglich, daß die Duldungsrege­lungen über den Herbst hinaus verlän­gert werden, wenn die Lage in der Re­gion sich nicht ändert. Informieren Sie sich über die Art und Dauer der Dul­dungsregelungen in den einzelnen Bun­desländern bei einer Flüchtlingsbera­tungsstelle der Wohlfahrtsverbände in Ihrer Nähe. Informationen können Sie auch bei den unten angegebenen Adressen und bei vielen Flüchtlingsi­nitiativen erfahren.

Wer geduldet wird, hat Anspruch auf Hilfen nach dem Bundessozialhilfege­setz. In der Praxis ergeben sich trotzdem - auch bezüglich der Unterkunft - Pro­bleme. Wenden Sie sich in diesem Fall ebenfalls an eine Beratungsstelle. Mit einer Duldung ist in der Regel auch eine Arbeitserlaubnis verbunden. Da dies nicht in allen Ländererlassen eindeutig geregelt ist, sollte sie in jedem Fall be­antragt werden. Wichtig: Durch die Er­teilung einer Duldung wird kein An­spruch auf einen weiteren Aufenthalt über den Ablauf der Duldung hinaus be­gründet. Fallen die Gründe für die Dul­dung weg - etwa durch eine Verbesse­rung der Sicherheitslage -, so wird sie nicht verlängert, und es entsteht eine Ausreisepficht.

Viele Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien überlegen, ob sie einen Asylantrag stellen sollen. Zum Teil drängen auch die deutschen Behörden darauf und klären dabei nicht über Vor- und Nachteile auf. Nach der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik be­gründen Krieg und Bürgerkriegszu­stände im Herkunftsland keinen An­spruch auf Asyl. Von Asylantragstelle­rInnen wird in der Regel erwartet, daß er/sie konkrete politische Verfolgung, gegen seine Person gerichtet, glaubhaft machen kann. Deshalb haben Kriegs­dienstverweigerer und Deserteure in der Bundesrepublik kein Recht auf Asyl oder dauernden Aufenthalt. Hat jemand einen Asylantrag gestellt, so kann er/sie sich während der Laufzeit des Asylver­fahrens im Lande aufhalten. Asylbewer­berInnen werden in der Regel in Fücht­lingsunterkünften untergebracht. Sie können den Ort ihres Aufenthaltes nicht frei wählen. In einem Verteilungsver­fahren werden sie einem bestimmten Bundesland zugewiesen. Asylbewerbe­rInnen haben Anspruch auf Sozialhilfe - mit einigen Einschränkungen. Eine Ar­beitserlaubnis wird nur erteilt, wenn für die konkrete Stelle keine bevorrechtig­ten BewerberInnen (z.B. Deutsche und EG-AusländerInnen) zur Verfügung stehen.

Abgelehnte AsylantragstellerInnen wer­den, wenn auch das ggf. anzurufende Verwaltungsgericht negativ entscheidet, zur Ausreise verpflichtet oder abge­schoben. Die Möglichkeit einer Dul­dung nach dem rechtskräftigen Ab­schluß des Asylverfahrens wird künftig in den meisten Fällen vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitgeprüft.

Sonstige Möglichkeiten: Wer die Vor­aussetzungen für ein Studium in der Bundesrepublik hat und entsprechende Nachweise beibringen kann, könnte sich an einer Universität einschreiben. Das hierfür notwendige Visum ist vorab bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Das Visum ist derzeit auch bei der deutschen Vertretung in Öster­reich zu erhalten.

Mit Deutschen verheiratete Auslände­rInnen werden nicht abgeschoben.

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