Ziviler Ungehorsam

Zur rechtlichen Legitimierung von Aktionen zivilen Ungehorsams

von Martin Singe
Hintergrund
Hintergrund

Im letzten Friedensforum (6/20) hatte Renate Wanie bereits – vor allem unter Berufung auf Jürgen  Habermas - dargelegt, inwieweit ziviler Ungehorsam eine legitime Protestform sein kann. Im demokratischen Rechtsstaat gibt es häufig eine Diskrepanz zwischen nur formaler Legalität und fundiert begründeter Legitimität. Ein demokratischer Rechtsstaat kann seine Gesetze und Maßnahmen nicht allein durch Hinweis auf ein formal-legales Zustandekommen (etwa parlamentarische Absegnung) legitimieren, sondern es bedarf – zumindest im Dissensfall mit großen Teilen der Gesellschaft – der inhaltlichen ethisch-rechtlichen Begründung. Ziviler Ungehorsam fordert die Überprüfung staatlicher Maßnahmen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den einfachen Gesetzen übergeordnetem Recht – wie Menschenrechte, Verfassungsprinzipen, Völkerrecht.

Genau deshalb können die Handlungen derjenigen, die sich unter Berufung auf höhere verletzte Rechtsgüter über ein einfaches Gesetz hinwegsetzen, nicht nur ethisch-moralisch, sondern auch rechtlich gerechtfertigt werden. Diese Taten sind nur „prima facie“, also auf den ersten Blick hin, „ungehorsame“ Handlungen, weil sie formal eine Regelverletzung darstellen. Die Handelnden „gehorchen“ dann der über dem einfachen Gesetz stehenden höheren Rechtsordnung von Grundrechten, Verfassung und allgemeinen Menschenrechten. Ebenfalls gibt es (ergänzend) ethisch-moralische Ableitungen aus dem sog. Naturrecht oder aus theologisch begründetem Recht („Du sollst Gott mehr gehorchen als den Menschen“).

Die Möglichkeiten der rechtlichen (also nicht nur moralischen) Rechtfertigung von Handlungen zivilen Ungehorsams ergeben sich im deutschen Strafrecht aus § 34 zum Rechtfertigenden Notstand, der im Ordnungswidrigkeitenrecht in § 16 wortgleich parallel formuliert wird. Hier der § 34 StGB im Wortlaut: „(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. (2) Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Zur Zeit laufen vor allem Prozesse zu Go-In-Aktionen in Büchel (AG Cochem, LG Koblenz) und vor dem Amtsgericht Bonn wegen Betretens des Gefechtsübungszentrums (GÜZ) in der Altmark. Dazu wurde und wird im Friedensforum immer wieder aktuell berichtet. Zunehmend mehr der Angeklagten oder Betroffenen von Bußgeldbescheiden nehmen den Rechtfertigenden Notstand als Begründung in ihr Statement auf. Es kommt dabei darauf an, die einzelnen rechtlichen Punkte, die im zitierten Paragrafen angesprochen sind, auf die jeweilige Aktion und Bedrohungslage hin genau durchzudeklinieren. Ich möchte hier einige wenige wichtige Punkte benennen und berufe mich dabei hauptsächlich auf das (alte) Büchlein „Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat“, hg. von Peter Glotz, und den aktuellen „amicus-curiae“-Brief (Freund des Gerichts, der eine fachliche Stellungnahme als Unbeteiligter abgibt) von Richter i.R. Bernd Hahnfeld und Christine Vollmer vom IALANA-Vorstand (siehe Literaturangabe unten). Natürlich wird auch eine musterhafte Verteidigung nicht vor Verurteilung bewahren. Zu sehr sind die Richter*innen in Zwängen und politisch herrschenden Ordnungen gefangen, als dass sie über ihre vielen Schatten springen könnten. Aber die Gerichte sollten gezwungen werden, sich immer intensiver mit den Fakten von völkerrechtswidrigen Atomkriegsvorbereitungen oder verfassungswidrigen Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu befassen. In den letzten GÜZ-Prozessen meinte der aufmerksam zuhörende Richter Fitzke immerhin, er sei „noch nicht“ überzeugt, dass auf diesem Truppenübungsplatz konkret strafbares Unrecht vorbereitet werde.

Wie viel Gefahr muss sein?
Damit sind wir beim ersten Punkt:, der gegenwärtigen Gefahr für das zu schützende Rechtsgut. Dieses muss in einer Weise gefährdet sein, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung erfolgsgefährdend oder zu nicht hinnehmbaren Risiken führen würde. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist in Sachen Büchel u.a. durch die Kündigungen von Atomwaffenverträgen und die Entwicklung neuer „modernisierter“ Atomwaffen größer geworden. Auch dass das letzte Atomkriegsmanöver mit einem Patriot-Verteidigungsszenario für den Fliegerhorst verbunden war, zeigt die Ernsthaftigkeit der Militärplanungen. Bei den GÜZ-Prozessen ist auf die Völker- und Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen und absehbar weiterhin eintretenden out-of-area-Kriege der Bundeswehr zu verweisen, in denen zusätzlich regelmäßig das humanitäre Kriegsvölkerrecht verletzt wird (siehe Kundus 2009). Auch sog. Dauergefahren werden von § 34 StGB mit umfasst. Solche Dauergefahren sind durch die permanente Bereithaltung und Drohung mit Atomwaffen, aber auch durch das Konzept der „Bundeswehr im Einsatz“, bei deren Einsatz auch für deutsche Wirtschaftsinteressen (Weißbuch 2016) die Tötung von Menschenleben in Kauf genommen wird, gegeben.

Die Abwehrhandlung muss erforderlich und geeignet sein. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Erschöpfung legaler Mittel (wie Proteste, Demonstrationen, Petitionen, Appelle) und dem Nichthandeln der (un)verantwortlich Regierenden. Geeignetheit ist bereits gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ungehorsamsakt zur Veränderung der Notlage beitragen kann. Kein Schutzgut kann unmittelbar durch einen Akt zivilen Ungehorsams gerettet werden, so dass die Handlung nicht „rettungsfinal“ sein muss. Sie ist vielmehr einzuordnen in dadurch mitausgelöste Prozesse politischer Veränderung, die sich über Jahre hinziehen können, wie es z.B. die Antirassismusbewegung von Martin Luther King gezeigt hat. Immer wieder weisen Richter*innen in den Prozessen darauf hin, dass mit dem Betreten der Startbahn in Büchel oder dem Eindringen in das GÜZ die Gefahr eines Atomkrieges oder eines völkerrechtswidrigen Bundeswehreinsatzes doch nicht abgewendet wird. Dieser unmittelbare Erfolg ist für die rechtliche Rechtfertigung jedoch keine Voraussetzung. Die Handlung muss einen politisch relevanten Beitrag auf dem Weg zur Überwindung der Unrechtssituation erkennen lassen.

Erfolge zivilen Ungehorsams
Es hat in der Geschichte des zivilen Ungehorsams klare Erfolge gegeben, auf King, Gandhi, die Anti-AKW-Bewegung, die aktuellen Umwelt-Aktionen, aber auch auf kleinere Beispiele wie Verhinderung von Abschiebungen kann verwiesen werden. Und in zumindest einigen Prozessen – wenn auch extrem selten – haben Richter*innen zugunsten der Ungehorsamen entschieden oder sind auf ein extrem niedriges Strafmaß hinuntergegangen. In Schottland wurden kürzlich Friedensaktivist*innen freigesprochen, in Deutschland zuletzt Tierschützer*innen, die eine ZU-Aktion veranstaltet hatten (LG Magdeburg 2017), ein Stuttgarter Amtsrichter sprach 1996 EUCOM-Besetzer*innen gemäß § 34 StGB frei, bei den Resist-Blockaden vor der US-Airbase Frankfurt gegen den Irak-Krieg hat ein Richter das symbolische Strafmaß auf 5,- Euro herabgesetzt, zum Ärger all der anderen zu deutlich höheren Geldstrafen verurteilenden Richter*innen.

Gegenüber guten Argumentationen entlang des Paragrafen des Rechtfertigenden Notstands bestehen m.E. gute Chancen, die Richter*innen nicht nur in die moralische, sondern auch in die rechtliche Enge zu treiben, so dass sie bei ihren Verurteilungsbegründungen, die aktuell oft bis ins Peinliche reichen, zumindest inhaltlich stärker herausgefordert werden. Denn leider wird immer wieder – ohne überhaupt die Verhältnismäßigkeit von Rechtsgütern abzuwägen, und ohne Einordnung der Handlungen in verfassungsrechtliche Gesamtzusammenhänge – verurteilt. Das Risiko der Strafverfolgung oder von Bußgeldbescheiden bleibt deshalb immer beim ungehorsam Handelnden. Das Wichtigste aber ist, dass er/sie mit seinem/ihrem Gewissen im Einklang steht. Und das Bewusstsein, einen kleinen Beitrag auf dem Weg zu einer gerechteren und gewaltärmeren Welt geleistet zu haben. Das Märchen von der einen Schneeflocke, die noch fehlte, um den morschen Ast endlich abbrechen zu lassen, mag ermutigen!

Lesenswerte Literatur zum Thema:
Glotz, Peter (Hrsg. 1983): Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat. Suhrkamp Verlag; hier besonders: Horst Schüler-Springorum, Strafrechtliche Aspekte zivilen Ungehorsams, S. 76ff.
„amicus curiae“-Brief an das LG Koblenz vom 7.3.2019 von Bernd Hahnfeld und Christine Vollmer (Vorstand IALANA); unveröffentlicht, kann beim Autor angefordert werden.

Ausgabe

Rubrik

Hintergrund
Martin Singe ist Redakteur des FriedensForums und aktiv im Sprecher*innenteam der Kampagne "Büchel ist überall! atomwaffenfrei.jetzt".