Osman Murat Ülke in den Fängen des türkischen Militärs

Bis zu 16 Jahren Haft für KDV?

von Jan Brauns
Hintergrund
Hintergrund

Das türkische Militär steckt in einem Dilemma: Einerseits gibt es im Land seit Anfang der 90er Jahre zwar nur eine kleine antimilitaristische Bewegung, deren prominentester Vertreter der im In- und Ausland weithin bekannte Osman Murat Ülke ist. (1) Isoliert betrachtet wäre es für das Militär deshalb am klügsten, diese AktivistInnen zu ignorieren. Andererseits steckt man in einem Krieg, der seit 1984 andauert und der mehr und mehr das ganze Land betrifft.

So werden mehr als 300.000 Wehr- und Fahnenflüchtige von "ganz normalen" Familien und FreundInnen unterstützt und versteckt und können in dieser Masse zudem nicht verfolgt werden. Viele Frontsoldaten leiden, wie jüngst das Militär selber zugeben mußte, an Traumatisierungen als Täter, Mittäter, Zeugen und Opfer, die unter dem Begriff Vietnam-Syndrom bekannt sind und die die Wehr- und Kriegsmoral in der Bevölkerung weiter untergraben. (2) Der Krieg spaltet das ganze Land, zerstört die Wirtschaftskraft und ruft die Forderung nach Meinungs- und Gewissensfreiheit in breiten, nicht zuletzt auch in wirtschaftlichen Kreisen auf den Plan.

Weil das Militär von vielen Seiten unter Druck geraten ist, sah es sich 1993 gezwungen, selber "juristisch" gegen seine GegnerInnen vorzugehen: Verfahren gegen KriegsgegnerInnen wurden den nicht rechtsstaatsverdächtigen Staatssicherheitsgerichten (DGM) entzogen und werden seitdem vor Militärgerichten verhandelt - unter dem Vorsitz von befehlsabhängigen, mithin keinesfalls unabhängigen Offizieren - und Haftstrafen werden in Militärgefängissen abgegolten - in denen Häftlinge den fast rechtlosen Status von türkischen Soldaten haben.

Dutzende von Prozessen wurden so bislang "erfolgreich" zu Ende gebracht. Anklagepunkt war zumeist der155 des türkischen Strafgesetzes, der als dortige Gummi-Version des Ehrenschutzes die "Distanzierung des Volkes vom Militär" unter Strafe stellt. Gegen kritische JournalistInnen endeten solche Verfahren mit Haftstrafen, die dann in der Revision in Geldstrafen umgewandelt wurden. Gegen MilitärkritikerInnen verhängte man Haftstrafen - die immer bedroht sind mit der landesüblichen und bei uns gerichtsbekannten Folter. Gegen Osman Murat Ülke - den ersten, gegen den das Militär juristisch aufgrund seiner Kriegsdienstverweigerung vorgeht - gab es seit seiner Verhaftung im Oktober 1997 bislang zwei Haftstrafen von fünf und sechs Monaten wegen Befehlsverweigerung sowie eine erschreckende, abschreckende jüngste Anklage der Militärstaatsanwaltschaft:

- Fahnenflucht, konkret: nicht Zurückerscheinen bei der Truppe nach dem 27.12.96 ( 66 Abs. 1a Militärstrafgesetz, ein bis drei Jahre Haft),

- Versuch, sich durch "Betrug" dem Militärdienst zu entziehen, konkret: die Anklage behauptet, das "Konzept der Kriegsdienstverweigerung" entspräche nicht der gesetzlichen Realität in der Türkei und sei somit ein Versuch, sich auf betrügerische Weise dem Dienst zu entziehen ( 81 Abs. 1 Militärstrafgesetz, bis zu zehn Jahre Haft),

- Entziehen von der Wehrpflicht, konkret: zwischen 1992 und 1995 lagen für Osman keine Zurückstellungsgründe vor, so daß er Militärdienst hätte leisten müssen ( 63 Abs. 1a Militärstrafgesetz, zwischen vier Monate und zwei Jahre Haft),

- Nichterscheinen zum Einberufungstermin und Fernbleiben vom Dienst, konkret: Osman erschien trotz Einberufungsbefehl nicht zum 31.8.95 in seiner Einheit und wurde dorthin Ende November 1996 nach seiner Verhaftung überstellt ( 63 1b Militärstrafgesetz, bis zu einem Jahr Haft).

Osman Murat Ülke ist Kriegsdienstverweigerer und einberufener Soldat. In der Türkei endet die Wehrpflicht (laut Verfassung "Das Recht auf den Dienst am Vaterland") - erst mit dem Tod. Sinnigerweise. So wird er immer wieder neue "Straftaten" begehen. Straftaten, die letztlich auf einem "Verbrechen" beruhen: sich für das Recht auf Leben und damit gegen die Pflicht zum Töten entschieden zu haben.

Aber auch hier steckt das Militär in einem Dilemma: Mit seinen Prozessen trägt es- trotz aller Versuche, die Medien zu zensieren (Anruf des Generalstabs beim ARD-Büro Ankara: "Sie wissen, was Sie zu tun haben, wenn ...") - selber mindestens genauso zur "Distanzierung des Volkes vom Militär" bei wie die Aktivitäten der AntimilitaristInnen.

Alle genannten Dilemmata sind jedoch wenig geeignet zu beruhigen. Eine Institution, die wie das Militär auf Gewalt gebaut ist und darauf baut, wird gemäß seiner Ausbildung und unserer Erfahrung eher um sich schlagen, wenn es in der Klemme steckt, als zu konfliktentschärfenden Lösungen zu greifen. So werden die Solidaritäts- und Alarmnetze weiterhin sehr nötig bleiben. Wer sich dort mit Protestbriefen, -faxen oder örtlichen Aktivitäten engagieren möchte, wende sich an: DFG-VK Bildungswerk NRW, Braunschweiger Str. 22, 44145 Dortmund oder Connection e.V., Gerberstr 5, 63065 Offenbach.

Anmerkungen:

1. Vgl. zuletzt FF Nr. 2/97 S. 6f.

2. Vgl.: Psychische Störungen nach kriegsbedingten Traumata, in: Kirik tüfek - Rundbrief zur türkisch-kurdischen antimilitaristischen Bewegung, Nr. 2/97, S. 5. Bezug über Connection e.V.

 

Gesetzliche Regelungen:

155 des Türkischen Strafgesetzes:

"Wer das Volk dazu aufhetzt, sich, ausgenommen der in den betreffenden Gesetzen beschriebenen Fälle, gegen Gesetze zu erheben; wer Schriften verfaßt, die die Sicherheit des Landes in Gefahr bringen und wer durch Schrift oder Bild das Volk vom Militär distanziert, dies suggeriert, auf einer allgemeinen Versammlung oder bei öffentlichen Anlässen Ansprachen in diesem Sinne hält, wird zu einer Haftstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, und es wird mit sofortiger Wirkung eine schwere Geldstrafe von 4500 bis 36.000 Lira einbezogen."

58 des Türkischen Militärstrafgesetzes:

"Wer immer eine der in Artikel 153 und 161 des Türkischen Strafgesetzes aufgeführten Straftaten verübt oder wer gemäß Artikel 155 durch Schrift oder Bild das Volk vom Militär distanziert, dies suggeriert, auf einer allgemeinen Versammlung oder bei öffentlichen Anlässen Ansprachen in diesem Sinne hält, wird wegen Schwächung der Bereitschaft zur nationalen Verteidigung mit den in den obengenannten Artikeln vorgesehenen Strafen bestraft."

45 des Türkischen Militärstrafgesetzes:

"Erachtet eine Person aus Gründen des Gewissens oder des Glaubens eine Handlung oder das Unterlassen einer Handlung für notwendig, so steht dies einer Verurteilung nicht entgegen."

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Jan Brauns ist Mitarbeiter des DFG-VK Bildungswerks NRW e.V., Dortmund.