Verfassungsgericht:

Tornados dürfen Grundgesetz und Völkerrecht durchlöchern

von Martin Singe

Selten hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts so viel Verwunderung bis hin in die bürgerliche Presse ausgelöst wie das sog. Tornado-Urteil vom 3. Juli 2007. Die Berliner Zeitung sprach von "richterlicher Desertion" (siehe Kasten) und die Süddeutsche registrierte den Rückzug der dritten Gewalt: die "Aale von Karlsruhe" hätten der Bundeswehr eine Carte Blanche für weltweite Einsätze ausgestellt. Die Frankfurter Rundschau vermisst "zumindest kleinste Zweifel an der neuen strategischen Ausrichtung" der NATO, "Das Parlament" wundert sich, dass nicht ein einziges "Krümel höchstrichterlicher Bedenken an globalen Krisenreaktionseinsätzen" im Urteil zu finden sei.

Was war geschehen? Nach dem Beschluss des Bundestages vom 9.3.07, Tornados nach Afghanistan zu schicken, hatte die Linksfraktion Verfassungsklage eingelegt. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen den Einsatz war schon am 29.3.07 abgelehnt worden. Nun kam das Urteil (2 BvE 2/07 vom 3.7.07; Text: http://www.bundesverfassungsgericht.de) in der Hauptsache. Die verfassungsrechtlich für die Linksfraktion einzig mögliche Fragestellung der Klage war, ob durch die Tornado-Entscheidung Rechte des Bundestages verletzt worden seien. Die Linksfraktion argumentierte auf zwei Ebenen: erstens habe sich der NATO-Vertrag dermaßen gewandelt, dass eine neue Zustimmung durch den Bundestag nötig wäre, da der Vertrag vom ursprünglichen Zustimmungsgesetz des Bundestages von 1955 nicht mehr gedeckt sei. Zweitens: Die konkrete Ausweitung des ISAF-Einsatzes durch den Einsatz der Tornados verknüpfe diesen eng mit dem OEF-Antiterror-Krieg und sei deshalb nicht vom NATO-Vertrag gedeckt; die Rechte des Bundestages (GG Art. 59 Abs. 2: Zustimmungspflicht bei internationalen Verträgen) seien hier konkret verletzt worden.

Das Verfassungsgericht lässt diese Argumente nun voll auflaufen, indem es zum Teil sehr abenteuerlich argumentiert. Dass sich der NATO-Vertrag hinsichtlich seiner Identität von 1949 bis heute fundamental gewandelt hat, ist eigentlich mehr als offensichtlich. Aus einem territorialen Verteidigungsbündnis ist ein weltweit interventionsbereites Bündnis zur Verteidigung und Absicherung eigener Interessen gegen den Rest der Welt geworden. Erinnert sei hier an das erste Verfassungsgerichts-Urteil von 1994, das sog. Out-of-area-Urteil. Damals war selbst die Regierung Kohl noch der festen Überzeugung, dass das Grundgesetz out-of-area-Einsätze verbiete, so dass man 1991 am 2. Irak-Krieg nur per "Scheckbuchdiplomatie" mitwirken durfte. Geplant war eine Änderung des Grundgesetzes (die dann evtl. auch einem veränderten NATO-Vertrag entsprochen hätte). Das Verfassungsgericht machte damals jedoch den Weg für weltweite Bundeswehreinsätze unterhalb einer Grundgesetzänderung frei - indem heftig uminterpretiert wurde und die NATO von einem regionalen Verteidigungsbündnis zu einem System kollektiver Sicherheit zur Friedenswahrung nach GG Art. 24 Abs. 2 geadelt wurde. Das 94er-Urteil war denkbar schwach mit 4:4 Stimmen getragen. Die Mindermeinung mahnte schon damals an, dass sich der NATO-Vertrag dermaßen gewandelt habe, dass eine erneute Zustimmung des Bundestages zu diesem erforderlich sei.

All diese Bedenken sind mit dem neuen Urteil endgültig vom Tisch gewischt. Das Verfassungsgericht hat nun in der Tat einen Freibrief für weltweite kriegerische Bundeswehreinsätze ausgestellt. Damit ist die NATO-Strategie-Umwandlung, die sich in den Strategischen Konzepten von Rom 1991 über Washington 1999 bis Riga 2006 anschaulich verfolgen lässt, höchstrichterlich abgesegnet und als grundgesetzkonform anerkannt. Das Völkerrecht interessiert dabei nur noch peripher! Es dürfe durchaus punktuell und partiell verletzt werden. Im Kern behauptet das Urteil, dass sich die NATO weder vom euro-atlantischen Raum noch von der friedenswahrenden Zwecksetzung abgekoppelt habe (Rd.-Nr. 50; Randnummer im Urteil). Konkret: der ISAF-Einsatz (incl. Tornados und deren Zuarbeit zu OEF) diene der euro-atlantischen Sicherheit. Der Hindukusch liegt jetzt also in Europa. Ganz abenteuerlich wird es in der Argumentation zum NATO-Zweck der Friedenswahrung: Zwar könne die Verletzung des Gewaltverbotes ein Indikator für die Entfernung der NATO vom Zweck der Friedenswahrung sein. "Dabei ist jedoch zu beachten, dass selbst entsprechende Völkerrechtsverletzungen nicht bereits für sich genommen einen im Organstreit rügefähigen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 GG begründen. ... Deshalb eröffnet diese Kontrolle keine allgemeine Prüfung der Völkerrechtskonformität von militärischen Einsätzen der NATO" (Rd.-Nr. 74)

Skandalös sind auch die Ausführungen des Gerichtes zum Kontext ISAF/OEF. Das Gericht glaubt der Bundesregierung, dass die Tornado-Aufklärung nur "restriktiv" an OEF weitergegeben werde, obwohl gleichzeitig überall politisch betont wird, dass der OEF-Krieg selbstverständlich auch zum Schutz von ISAF geführt werde. Somit sind natürlich alle Tornado-Aufklärungsergebnisse auch ISAF-relevant und damit an OEF weiterzugeben. Es ist auch horrender Unsinn, davon zu sprechen, dass OEF mit der NATO nichts zu tun habe. OEF ist insofern auch ein NATO-Krieg, da die NATO zwecks Mitwirkung an OEF erstmals in ihrer Geschichte anlässlich des 11.9.2001 den Bündnisfall ausgerufen hat. Schließlich ist die Bundeswehr selbst an OEF aktiv beteiligt, in Afghanistan konkret durch Bereitstellung und Kampfeinsätze des Kommando Spezialkräfte (KSK), die ungedeckt von parlamentarischer Kontrolle operieren dürfen. Die Betonung der Trennung von ISAF und OEF hinsichtlich verschiedener Zwecke und Rechtsgrundlagen ist absurd und zielt deshalb ins Leere.

Tornado-Einsatz
Berliner Zeitung:

"Gäbe es den Straftatbestand der richterlichen Desertion, dann hätte ihn das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung über die Tornado-Einsätze in Afghanistan erfüllt. Die höchsten Richter sind dem Verfassungsrecht von der Fahne gegangen. Schon immer hat das höchste deutsche Gericht der Bundesregierung in der Außenpolitik einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt. Mit dem kurzen, allerdings keineswegs bündigen Urteil über Tornado-Einsätze aber hat es die Außenpolitik zum verfassungsfreien Raum erklärt und den weltweiten Einsätzen der Bundeswehr auch für die Zukunft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt."
Zitiert nach Süddeutsche Zeitung vom 5.7.07

Bei allen möglichen Verstößen gegen das Völkerrecht im Kontext ISAF/OEF gerät das höchste deutsche Gericht deutlich ins konjunktivische Stottern und muss tief in die Tüte unbestimmter Rechtsbegriffe greifen. All das dient offensichtlich dazu, das Völkerrecht in seinem Kern durch Nebelwerfen zu verhüllen. Gewisse Sätze muss man mehrmals lesen: "Zwar mag, soweit die Operationen ... zusammenwirken, eine Zurechnung völkerrechtswidrigen Handelns im Einzelfall nicht auszuschließen sein; soweit etwa eine Aktion der OEF mit dem Völkerrecht nicht im Einklang stünde und sich auch auf Aufklärungsversuche der Tornados zurückführen ließe, könnte dies möglicherweise die völkerrechtliche Verantwortung der NATO oder ihrer Mitgliedstaaten auslösen. Auf diese völkerrechtlichen Fragen ist hier jedoch nicht näher einzugehen. Denn selbst wenn man von einer punktuellen Zurechnung etwaiger einzelner Völkerrechtsverstöße, soweit sie völkerrechtlich in Betracht kommt, ausginge, ließe sich jedenfalls keine Abkehr der NATO von ihrer friedenswahrenden Zielsetzung begründen ... Um mit dem Einsatz einen systemrelevanten Transformationsprozess der NATO weg von der Friedenswahrung belegen zu können, müsste dieser Einsatz insgesamt als Verstoß gegen das Völkerrecht erscheinen." (Rd.-Nr. 86/87) - Also nur munter weiter mit "einzelnen" Völkerrechtsverstößen! Was macht das schon, wenn doch die NATO "insgesamt" den Frieden wahren will? Die Opfer der NATO sind ja auch nur Einzelne; insgesamt zielt der Krieg ja auf Frieden.

Das Völkerrecht, um dessen Sicherung es im Kern der Verfassungsklage ging, bleibt wieder einmal außen vor. Das kennzeichnet den eigentlichen Skandal, dass alle bundesdeutschen Gerichte vor dem Völkerrecht zurückschrecken wie der Teufel vor dem Weihwasser. Ob es um Blockadeprozesse beim Irak-Krieg geht, ob es um Strafanzeigen gegen die Bundesregierung wegen Vorbereitung oder Beihilfe zum Angriffskrieg geht, ob schließlich eine Bundestagsfraktion das Völkerrecht gegen kriegerisches Handeln der Bundesregierung anführt, immer winden sich die RichterInnen um das Völkerrecht herum. Deshalb ist das von Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung bemühte Bild von den "Aalen von Karlsruhe" das trefflichste!
 

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Martin Singe ist Redakteur des FriedensForums und aktiv im Sprecher*innenteam der Kampagne "Büchel ist überall! atomwaffenfrei.jetzt".