Atomwaffenverbotsvertrag

Wissenschaftliche Dienste widerlegen „Narrativ“ der Bundesregierung

von Martin Singe
Hintergrund
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Gerade noch rechtzeitig vor Inkrafttreten des Atomwaffenverbotsvertrags (AVV/TPNW) wurde im Januar ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Bundestages öffentlich, das in zentralen Fragen den Argumenten der Bundesregierung gegen diesen Vertrag widerspricht. Sevim Dagdelen, abrüstungspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, hatte das Gutachten in Auftrag gegeben und teilte mit: „Die juristischen Ausflüchte der Bundesregierung zum Boykott des Atomwaffenverbotsvertrages sind wie ein Kartenhaus in sich zusammengefallen. Einem Beitritt zu diesem historischen Abrüstungsvertrag steht nichts entgegen, im Gegenteil.“ Gemäß Einschätzung der WD ist die ständige Behauptung der Regierung, der Verbotsvertrag gefährde den alten Nichtverbreitungsvertrag und dessen Kontrollregime, rechtlich unhaltbar.

Das Gutachten „Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Atomwaffenverbotsvertrag und Nichtverbreitungsvertrag“ vom 19.1.2021 (1) stellt zunächst fest: „Neben dem Standardargument einer Unvereinbarkeit des AVV mit der nuklearen Teilhabe sowie der NATO-Mitgliedschaft Deutschlands ist auch das Narrativ einer (möglichen) Schwächung des Nichtverbreitungsvertrags vom 1. Juli 1968 (auch: Atomwaffensperrvertrag, im Folgenden: NVV) immer wieder zu hören.“ Diese Argumentation werde auch von der NATO und den USA vorgetragen. Dieses vom Gutachten als „Unverträglichkeits-Narrativ“ bezeichnete Standardargument der Bundesregierung wird im Folgenden kräftig widerlegt. Der „ganz überwiegende Teil der Völkerrechtsliteratur“ komme „zu dem Ergebnis, dass beide Verträge weniger in einem rechtlichen Konkurrenz-, als in einem Komplementärverhältnis zueinander stehen. Das bedeutet konkret: Der AVV steht juristisch nicht in Widerspruch zum NVV. Die rechtliche ‚Fortschreibung‘ des AVV besteht vor allem darin, dass er – im Gegensatz zum NVV – konkrete Abrüstungsverpflichtungen enthält und die Strategie der nuklearen Abschreckung delegitimiert.“

Betont wird vor allem der ergänzende und weiterführende Charakter des AVV im Verhältnis zum NVV, insbesondere dessen Vertragsverpflichtung in Art. VI zu vollständiger nuklearer Abrüstung: „In der Literatur ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass die weitreichenden Abrüstungsverpflichtungen des Atomwaffenverbotsvertrages die Regelungen des NVV nicht in Frage stellen, sondern sie im Gegenteil ergänzen und implementieren. (…) In der völkerrechtlichen Literatur – aber wohl auch in der Staatspraxis – besteht Einigkeit darüber, dass die vollständige Umsetzung von Art. 6 NVV einer rechtlich verbindlichen Regelung bedarf, um Nuklearwaffen zu verbieten, da sich das Ziel einer atomwaffenfreien Welt anders kaum erreichen lässt.“

Im Gutachten wird auch darauf hingewiesen, dass der AVV in Art. 4 Abs. 4 nicht die sofortige Beseitigung aller Atomwaffen vom Beitrittsstaat verlangt, sondern dass diese „zügig“ zu vollziehen ist bzw. zeitlich von der Vertrags-Überprüfungskonferenz festgelegt werden kann. Dies steht in Widerspruch auch zur Behauptung der Grünen zu ihrem Bundestagsantrag vom 13.1., der Abzug der Atombomben sei die Voraussetzung für einen Beitritt zum AVV. Der Beitritt ist sofort möglich, natürlich müssen der Abzug der Atombomben und die Beendigung der nuklearen Teilhabe zügig folgen.

So heißt es schließlich im Resümee des Gutachtens: „Der AVV unterminiert den NVV nicht, sondern ist Bestandteil einer gemeinsamen nuklearen Abrüstungsarchitektur. Der AVV ist daher auch kein Hemmnis für die nukleare Abrüstung, hätten die NVV-Staaten nur den politischen Willen dazu. (…) Das rechtliche Verhältnis zwischen AVV und NVV, das bei diesem Diskurs eine Rolle spielt, ist – so das Ergebnis dieser Ausarbeitung – womöglich ‚verträglicher‘, als das ‚Unverträglichkeits-Narrativ‘ glauben macht.“  

Anmerkung
1 WD-2-111-20-pdf-data.pdf (bundestag.de)

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Martin Singe ist Redakteur des FriedensForums und aktiv im Sprecher*innenteam der Kampagne "Büchel ist überall! atomwaffenfrei.jetzt".